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Jusic gegen die Schweiz: Ausschaffungshaft nicht rechtmässig

29.06.2011

Urteil vom 2. Dezember 2010 (Beschwerde Nr. 4691/06)
Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 Abs. 1 EMRK); Ausschaffungshaft

Urteil
auf der Website des Bundesgerichts

Zusammenfassung des Bundesamtes für Justiz:

«In diesem Urteil geht es um die Ausschaffungshaft eines abgewiesenen Asylbewerbers. Der EGMR stellt fest, dass die damals geltenden landesrechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht erfüllt waren. Zur Begründung verweist er auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach es für die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht genügt, dass jemand sich einer drohenden Ausschaffung entziehen könnte, sondern dass vielmehr konkrete Hinweise vorliegen müssten. Im Lichte der gebotenen engen Auslegung von Art. 5 EMRK sei dies in der vorliegenden Sache nicht der Fall gewesen. Der Beschwerdeführer hatte seine Identität angegeben (ebenso jene seiner Frau), eine Identitätskarte deponiert und sei den behördlichen Vorladungen stets nachgekommen. Zudem kümmerte er sich um vier Kinder und seine kranke Frau. Die Inhaftierung sei damit nicht "auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise" erfolgt.
Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).»

Quelle: Bundesamt für Justiz, Quartalsberichte über die Rechtsprechung des EGMR, 4. Quartal 2010 (pdf, 6. S.)