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Verletzung der Waffengleichheit

31.07.2013

Urteil Locher gegen die Schweiz vom 30. Juli 2013 (Nr. 7539/06)
Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK); Waffengleichheit

  • Urteil
    auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (französisch)

Zusammenfassung des Bundesamtes für Justiz:

«Die Beschwerdeführer hatten die Abweisung ihrer Einsprache gegen ein Nationalstrassenbauprojekt beim Kantonsgericht angefochten. Dieses holte u.a. bei drei betroffenen Gemeinden Stellungnahmen ein und übermittelte sie den Beschwerdeführern; im Übermittlungsschreiben des Kantonsgerichts wurde namentlich eine frühere Stellungnahme der Gemeinde Raron vom 19. April 2004 erwähnt. Die Beschwerde wurde abgelehnt. Bei der Darstellung des Sachverhalts erwähnte das Kantonsgericht eine Stellungnahme der Gemeinde Raron vom 28. Mai 2004 («Die Munizipalgemeinden Raron am 28. Mai 2004 und Visp [...] nahmen denselben Standpunkt ein»). Das Urteil des Kantonsgerichts wurde vom Bundesgericht bestätigt, welches in seiner Begründung ebenfalls eine Stellungnahme der Gemeinde von Raron nannte und festhielt, selbst wenn diese den Beschwerdeführern nicht zugestellt worden wäre, hätten diese ohnehin Zugang dazu erhalten, da sie die gesamten Akten einsehen konnten. Vor dem Gerichtshof machten die Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren geltend, mit der Begründung, die Stellungnahme sei ihnen nicht zugestellt worden.
Der Gerichtshof stellte fest, die Ungewissheit der Parteien bezüglich des Vorliegens von nur einer oder von zwei Stellungnahmen der Gemeinde Raron sei vermutlich darauf zurückzuführen, dass die Auszüge von zwei Sitzungen des Gemeinderats am 28. April 2004 mit dem Vermerk« für getreue Abschrift» unterzeichnet wurden. Der Gerichtshof befand jedoch, dies sei keine ausreichende Erklärung dafür, dass in den innerstaatlichen Urteilen von einer Stellungnahme vom 28. Mai 2004 die Rede sei. Der Gerichtshof erwog weiter, die Regierung habe keinen Beweis dafür erbracht, dass die Beschwerdeführer von den fraglichen Protokollauszügen Kenntnis nehmen konnten. Die Tatsache, dass die – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführer die Herausgabe des Dokuments verlangen konnten, enthebe die Behörden nicht von ihrer Verpflichtung, die Konvention umzusetzen. Verletzung von Artikel 6 § 1 EMRK (Einstimmigkeit).»