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Losonci Rose und Rose gegen die Schweiz: Kritik am Namensrecht

15.11.2011

Urteil vom 9. November 2010 (Beschwerde Nr. 664/06)
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) in Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK); Gleichberechtigung bei der Wahl des Namens

  • Urteil
    auf der Website des Bundesgerichts

Zusammenfassung des Bundesamtes für Justiz:

«Die Beschwerdeführer, eine Schweizerin und ein Ungar, konnten bei der Heirat nicht je ihren eigenen Nachnamen beibehalten, was bei umgekehrt zugeordneten Nationalitäten (Mann Schweizer und Frau Ausländerin) möglich gewesen wäre. Unter den Mitgliedstaaten des Europarats besteht ein Konsens zur Gleichberechtigung der Eheleute bei der Wahl des Familiennamens. Entsprechend verneint der Gerichtshof, dass die Ungleichbehandlung der Eheleute sachlich begründet und angemessen sei. Der Hinweis des Bundesgerichts (das den Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot anerkannt hatte) auf die Schubert Praxis ist konventionsrechtlich irrelevant.
Verletzung Art. 8 EMRK in Verbindung mit Art. 14 EMRK (einstimmig).»

Quelle: Bundesamt für Justiz, Quartalsberichte über die Rechtsprechung des EGMR, 4. Quartal 2010 (pdf, 6 S.)