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Agraw und Mengesha Kimfe

19.09.2011

Urteil vom 29. Juli 2010 (Beschwerde Nr. 3295/06) und Urteil vom 29. Juli 2010 (Beschwerde Nr. 24404/05)
Verletzung von Art. 8, Recht auf Achtung des Privat- und Famlienlebens
(die Verweigerung der Bewilligung an abgewiesene Asylsuchende aus Äthiopien, nach der Heirat den Kanton zu wechseln und mit ihrem Ehemann zusammenzuleben, verstösst gegen das Recht auf Familienleben)

Agraw
Urteil vom 29. Juli 2010
(Beschwerde 3295/06)

Mengesha Kimfe
Urteil vom 29. Juli 2010 (Beschwerde 24404/05)

Zusammenfassung des Bundesamtes für Justiz

«Die Verweigerung der Zusammenführung zweier Ehepaare - es handelt sich um abgewiesene Asylbewerber, die unterschiedlichen Kantonen zugeteilt wurden - stellt einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Die Beschwerdeführer, deren Ausschaffung nicht möglich war, konnten auch nicht in einem anderen Staat zusammen leben.
Unverhältnismässig ausgefallene Abwägung zwischen dem Interesse des Staates an einer ausgewogenen Verteilung der Asylbewerber zwischen den Kantonen einerseits und den privaten Interessen der Beschwerdeführer andererseits.
Verletzung Artikel 8 EMRK (einstimmig).»

Quelle: Bundesamt für Justiz, Quartalsberichte über die Rechtsprechung des EGMR, 3. Quartal 2010 (pdf, 4 S.)