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Keine Aufenthaltsbewilligung für Mutter um ihr Kind zu besuchen

31.07.2013

Urteil Polidario gegen die Schweiz vom 30. Juli 2013 (Nr. 33169/10)
Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK); Familiennachzug zur Ausübung eines Besuchsrechts

  • Urteil
    auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (französisch)

Zusammenfassung des Bundesamtes für Justiz:

«Die Beschwerdeführerin, eine philippinische Staatsangehörige, brachte im Jahr 2001 ein Kind zur Welt, dessen Vater die Schweizer Staatsbürgerschaft hat. Im Jahr 2002 wurde sie aus der Schweiz ausgewiesen und kehrte mit dem Kind auf die Philippinen zurück. Im Jahr 2004 gab sie dem Vater des Kindes ihr Einverständnis, dass er das Kind für die Ferien in die Schweiz bringe. Daraufhin behielt der Vater das Kind bei sich in der Schweiz. Obwohl sie das Sorgerecht und die Obhut innehatte, konnte die Beschwerdeführerin die Rückkehr des Kindes nicht erwirken. Ihre Gesuche um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz wurden ebenfalls abgewiesen. Im Jahr 2010 wurde das Sorgerecht dem Vater des Kindes zugesprochen; die Beschwerdeführerin erhielt ein Besuchsrecht, das nur in der Schweiz ausgeübt werden konnte, obwohl sie kein Aufenthaltstitel besass. Die Beschwerdeführerin machte vor den innerstaatlichen Behörden und vor dem Gerichtshof geltend, die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung stelle eine Verletzung des Rechts auf Familienleben dar (Art. 8 EMRK).
Der Gerichtshof befand, unter den gegebenen Umständen seien die Schweizer Behörden verpflichtet gewesen, rasch Massnahmen zu ergreifen, um die Verbindung zwischen der Mutter und dem Kind zu erhalten. Er stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihren damals sehr jungen Sohn zwischen 2005 und 2010 nicht treffen konnte und dass die Regierung keinerlei Erklärung für diese Verzögerung vorgebracht hatte. Er hob weiter hervor, dass sich die Beschwerdeführerin, nachdem sie im Jahr 2010 ihren Sohn einige Male getroffen hatte, illegal in der Schweiz aufhielt, weil ihr Besuchsrecht nur in der Schweiz ausgeübt werden konnte. Sie habe sich somit bis zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels im Oktober 2012 in einer prekären Situation befunden. Verletzung von Artikel 8 EMRK (Einstimmigkeit).»