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Christlicher Konvertit darf in den Iran weggewiesen werden

20.12.2017

(auf der Grundlage eines Artikels von Schutzfaktor M)

Mit Entscheid vom 19.12.2017 stützte der EGMR die Schweizer Behörden und entschied, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran Art. 2 und 3 EMRK nicht verletzt. Der EGMR hob insbesondere hervor, dass die Schweizer Behörden den Beschwerdeführer persönlich angehört hatten, dessen Gesuch von zwei unterschiedlichen Instanzen beurteilt worden ist und es keine Anzeichen eines fehlerhaften Verfahrens gegeben habe. Der EGMR bestätigte die Auffassung der Schweizer Behörden, wonach die Glaubensausübung des Beschwerdeführers nicht öffentlich sei und er bei einer Rückkehr in den Iran daher keiner Gefahr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, 1982 im Iran geboren, reiste 2009 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Er machte geltend, er sei anlässlich einer politischen Demonstration festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden, wo er stark gefoltert worden sei. Vor dem Gerichtsprozess habe er fliehen können. Nachdem sein Asylgesuch im Februar 2013 abgelehnt worden war, ersuchte er im November 2013 erneut um Asyl, unter anderem mit der Begründung, er sei in der Zwischenzeit zum Christentum konvertiert und bei einer Rückkehr in den Iran bestünde die Gefahr der Verfolgung und der Todesstrafe.

Das Bundesverwaltungsgericht stützte in seinem Urteil vom 14.05.2014 den negativen Entscheid des (damaligen) Bundesamts für Migration (heute Staatssekretariat für Migration) und wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.  Das Gericht prüfte neben der Glaubhaftigkeit das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit des Glaubenswechsels. Es liess die Frage offen, ob der Glaubenswechsel nachhaltig und glaubhaft sei, auch wenn dies zweifelhaft sei. Da der Beschwerdeführer  den Glauben nicht öffentlich ausübe und keine Anzeichen dafür bestünden, dass die iranischen Behörden vom Glaubenswechsel überhaupt Kenntnis genommen hätten, sei das Asylgesuch so oder so abzulehnen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Völkerrecht verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Am 02.05.2017 stellte der Beschwerdeführer ein erneutes Gesuch um vorläufige Aufnahme, das sowohl vom Staatssekretariat für Migration als auch vom Bundesverwaltungsgericht wiederum abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer wandte sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGRM) und machte eine Verletzung des Rechts auf Leben (Art. 2 EMRK) und des Folterverbots (Art. 3 EMRK) geltend. Der EGMR verfügte in einer vorsorglichen Massnahme, von der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran während des Verfahrens vor dem EGRM vorerst abzusehen.

Dokumentation