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C.W.

23.09.2014

Beschwerde Nr. 67725/10
Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit / Freiheitsentzug).
C.W.  befindet sich seit 2001 zwangsweise in der psychiatrischen Universitätsklinik Rheinau.  Im Jahr 2007 wurde die therapeutische Massnahme um fünf- und im Jahr 2012 um drei Jahre verlängert. Basierend auf Art. 5 Abs. 1 EMRK beklagte der Beschwerdeführer erfolgslos eine fehlende rechtliche Grundlage für seine Inhaftierung, eine mangelnde Rechtfertigung für die Verlängerung dieser sowie eine Verletzung des Willkür- und Verhältnismässigkeitsprinzips durch die fragliche Entscheidung.