humanrights.ch Logo Icon

I.M. (2019)

09.04.2019

Beschwerde Nr. 23887/16
Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens); Art. 3 EMRK (Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung) nicht beurteilt

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte eine prozedurale Verletzung von Art. 8 EMRK fest, da die Schweizer Behörden die Verhältnismässigkeit der Wegweisung eines straffälligen Kosovaren nicht ausreichend geprüft hätten. Zur Verhältnismässigkeit äusserten sich die Richter/innen nicht inhaltlich. Aufgrund der Feststellung einer prozeduralen Verletzung von Art. 8 EMRK musste der EMGR die geltend gemachte Verletzung von Art. 3 EMRK nicht mehr beurteilen. Die Schweizer Behörden müssen sich somit erneut über den Fall beugen und die Verhältnismässigkeit der Wegweisung prüfen.