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M.A.

18.11.2014

Beschwerde Nr. 52589/13
Verletzung von Art. 3 EMRK (drohende Folter bei Ausweisung in den Iran)
Das Aslygesuch des Beschwerdeführers wurde wegen Unglaubwürdigkeit abgelehnt und die Echtheit des von ihm beigebrachten Urteils, welches ihn zu sieben Jahren Gefängnis und 70 Peitschenhieben verurteilte, angezweifelt. Der EGMR kam in Übereinstimmung mit seiner Praxis zur Beurteilung der Menschenrechtssituation im Iran zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Folter und Misshandlung drohe und die Schweiz damit durch die Ausweisung Art. 3 EMRK verletze. Insbesondere erachtete er das in Kopie vorliegende Urteil als überzeugend.