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N.A.

31.05.2017

Beschwerde NR.50364/14
Keine Verletzung von Art.2 (Recht auf Leben) und Art.3 (Verbot der Folter) EMRK

Die Ausschaffung eines sudanesischen Staatsangehörigen stellt keine Verletzung des Rechts auf Leben und des Verbots der Folter dar.