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Peltereau-Villeneuve

28.10.2014

Beschwerde Nr. 60101/09
Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschuldvermutung)
Gegen den Beschwerdeführer, einen katholischen Priester, wurde 2008 ein Verfahren wegen Verdachts auf sexuellen Missbrauchs eröffnet. Im September 2008 wurde das Verfahren eingestellt mit der öffentlich gemachten Begründung, dass der Beschwerdeführer in mindestens zwei Fällen entsprechende Taten unter Ausnützung der Abhängigkeit der Opfer begangen habe, die Taten, die 1991 und 1992 stattgefunden hatten, allerdings verjährt seien. Der Beschwerdeführer sah darin einen Verstoss gegen die Unschuldvermutung.