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T.B. (2019)

30.04.2019

Beschwerde Nr. 1760/15
Verletzung von Artikel 5 § 1 lit. e) EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilte die Schweiz wegen der fürsorgerischen Unterbringung eines psychisch kranken Menschen in der JVA Lenzburg. Der EGMR hielt in seinem Urteil fest, dass eine fürsorgerische Unterbringung alleine aufgrund von Fremdgefährdung in Art. 426 ZGB nicht vorgesehen sei. Der Freiheitsentzug entbehre deshalb einer innerstaatlichen gesetzlichen Grundlage und verletze Art. 5 § 1 lit. e) der Europäischen Menschenrechtskonvention.