humanrights.ch Logo Icon

Härtefallbewilligung trotz Sozialhilfe

10.05.2010

Die Tatsache, dass eine ledige Mutter den Lebensunterhalt für sich und ihre beiden Kinder nur teilweise durch Erwerbstätigkeit selbständig bestreiten kann, ist für das Bundesverwaltungsgericht kein absolutes Hindernis dafür, die vorläufige Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung umzuwandeln. In einem Wiedererwägungsverfahren hat es einer Kongolesin in diesem Sinn Recht gegeben (Urteil C-4447/2008 vom 15.03.2010).

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin reichte am 20. Oktober 2000 ein Asylgesuch ein, welches vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration, BFM) mit Entscheid vom 27. August 2001 abgelehnt wurde. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde von der vormaligen Asylrekurskommission (heute Bundesverwaltungsgericht) am 10. Oktober 2001 abgewiesen. Gemäss eigenen Angaben reiste die Beschwerdeführerin daraufhin am 18. Dezember 2001 aus der Schweiz aus.

Am 9. Juni 2002 reiste die Beschwerdeführerin erneut in die Schweiz ein, wo sie am 20. Juni 2002 ein neuerliches Asylgesuch stellte. Am 26. Juli 2002 erliess das Bundesamt für Flüchtlinge ein Nichteintretensentscheid und verfügte gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Während des dagegen hängigen Beschwerdeverfahrens vor der Asylrekurskommission (nachfolgend: ARK) brachte die Beschwerdeführerin ein Kind zur Welt. Am 31. Oktober 2003 wies die ARK die Beschwerde bezüglich dem Nichteintretensentscheid ab, hob jedoch die Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Demokratische Republik Kongo auf, da diese für die Mutter und (nunmehr) auch für ihr Kind ein «beträchtliches» Risiko darstellen würde. Aufgrund der Tatsache, dass das Kind der Beschwerdeführerin aus einer Beziehung mit einem Mann hervorging, welcher die schweizerische Staatsbürgerschaft besass, wurde der Beschwerdeführerin am 11. November 2003 die vorläufige Aufenthaltsbewilligung zugesprochen.

Am 8. Juni 2005 reichte die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Migrationsbehörde («Service cantonal de la population de canton de Vaud») ein Gesuch um Umwandlung der vorläufigen Aufnahmebewilligung in eine (Jahres-)Aufenthaltsbewilligung ein. Die aufgrund der Kontingentierung dieser Bewilligungsart erforderliche Zustimmung des Bundesamtes für Migration (nachfolgend: BFM) wurde von diesem durch Entscheid vom 1. Juni 2006 abgelehnt. Am 14. Januar 2007 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM dagegen ein Wiedererwägungsgesuch ein und begründete dieses u.a. damit, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung sei namentlich im Interesse ihres Kindes, welche kurz vor der Einschulung stehe. Das BFM stellte in seinem Entscheid vom 2. Juni 2008 zwar fest, dass sich die Verhältnisse seit dem Entscheid vom 1. Juni 2006 in der Hinsicht geändert hatten, dass die Beschwerdeführerin sich mittlerweile seit fünf Jahren in der Schweiz aufhalte. Da sie jedoch seit ihrer Ankunft in der Schweiz immer, zumindest teilweise, auf Sozialhilfe angewiesen sei und nie eine Beschäftigung ausgeübt habe, welche besondere Qualifikationen voraussetze, könne ihr keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Dementsprechend wurde das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen.Am 11. März 2008 wurde die Beschwerdeführerin Mutter eines zweiten Kindes. Am 3. Juli 2008 rekurrierte sie gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht. Sie begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen mit der fünfjährigen Aufenthaltsdauer, ihrer einwandfreien Lebensführung seit ihrer Ankunft in der Schweiz, ihren ständigen Bemühungen um finanzielle Selbständigkeit, welche jedoch aufgrund ihrer Stellung als allein erziehende Mutter zweier Kinder stark eingeschränkt sei. Zusammenfassend liege doch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, weshalb ihr die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei.

Das BFM beantragte in der Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde und führte wiederum aus, die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Ankunft in der Schweiz nie finanziell unabhängig gewesen. Dies werde sich durch die Geburt ihres zweiten Kindes, Vaterschaft unbekannt, wohl kaum ändern.

Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass der gesetzliche Anspruch auf vertiefte Prüfung einer regulären Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) nach einer Aufenthaltsdauer von fünf Jahren nach den gleichen Kriterien zu beurteilen sei wie jene für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Gemäss Art. 31 Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (nachfolgend: VZAE) kann bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
  • die Respektierung der Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller;
  • die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
  • die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung;
  • die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
  • der Gesundheitszustand;
  • die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.

Diese Kriterien entsprechen weitestgehend den Kriterien des altrechtlichen Art. 33 Asylverordnung 1, welche im vorliegenden Fall im Urteilszeitpunkt geltendes Recht war.

Das Bundesverwaltungsgericht zog in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin nie geltend gemacht hatte, dass sie ohne finanzielle Unterstützung den Lebensunterhalt für sich und ihre beiden Kinder bestreiten könne. Des Weiteren könne auch nicht die Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin, welche überwiegend als Teilzeithilfskraft im Reinigungsgewerbe angestellt war, eine besonders qualifizierte Arbeit ausgeübt habe. Nichtsdestotrotz erfülle sie die Anforderungen im Sinne eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles, weshalb sie Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe: Sie beherrsche eine Landessprache (französisch) und habe während der ganzen Zeit ihres Aufenthaltes nicht nur ihren Arbeitswillen manifestiert, sondern auch ihren Willen sich in der Schweiz zu integrieren. Die Bemühungen der Beschwerdeführerin seien von Dritten bestätigt worden, Stellenbewerbungen seien jedoch u.a. auch am Umstand gescheitert, dass potenzielle Arbeitgeber die Beschwerdeführerin aufgrund deren vorläufigen Aufenthaltstatus nicht berücksichtigen konnten. Im Übrigen dürfe der Umstand, dass sie allein erziehende Mutter zweier kleiner Kinder sei, ihr nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Des Weiteren lasse sich auch die Erwägung des BFM, die Beschwerdeführerin sei insbesondere nach der Geburt ihres zweiten Kindes erst recht auf finanzielle Unterstützung angewiesen, durch die Tatsache, dass der Vater des zweiten Kindes die Vaterschaft in der Zwischenzeit anerkannt habe und monatliche Alimentenzahlungen leiste, nicht mehr aufrecht halten. Zudem leiste der Vater des ersten Kindes weiterhin monatliche Unterhaltszahlungen. Ihren Integrationswillen bezeuge die Beschwerdeführerin auch durch die Tatsache, dass sie seit dem 29. Mai 2009 aktiv am sozialen Leben im Kanton Waadt teilnehme und sich als ehrenamtliche Verkäuferin eines gemeinnützigen Vereins engagiere.

Gestützt auf diese Ausführungen, den Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich bereits seit sieben Jahren in der Schweiz aufhielt, ihr Verhalten nie Anlass zu geringsten Beanstandung gegeben hat und sie damit die Voraussetzungen eines persönlichen schwerwiegenden Härtefalls erfülle, hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob den Entscheid der Vorinstanz auf und wies die Sache an das BFM zurück, damit dieses der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung erteile.