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Konzernverantwortungsinitiative

Deutlich abgeschwächter Gegenvorschlag zur Konzernverantwortungsinitiative

29.06.2018

Im April 2018 beschloss die Rechtskommission des Nationalrats (RK-N) den indirekten Gegenentwurf zur Konzernverantwortungsinitiative mit 14 gegen 10 Stimmen bei einer Enthaltung. Der Gegenentwurf wird in der Sommersession behandelt. Ursprünglich war die RK-N dem Bundesrat gefolgt und hatte anders als die entsprechende Ständeratskommission einen Gegenvorschlag abgelehnt. Die Debatte kam jedoch mit dem Alternativvorschlag von Nationalrat Karl Vogler (CSP/OW), einen Gegenvorschlag im Rahmen der Aktienrechtsrevision zu prüfen, wieder in Gang.

Das Initiativkomitee und die strategischen Gremien des Vereins Konzernverantwortungsinitiative haben im Vorfeld der Kommissionssitzung der RK-N den ursprünglichen indirekten Gegenvorschlag von Nationalrat Karl Vogler geprüft. Dieser enthielt schmerzhafte Abstriche gegenüber der Initiative. Trotz dieser Nachteile gegenüber der Initiative hat das Initiativkomitee nach intensiven Diskussionen der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats mitgeteilt, dass eine unveränderte Verabschiedung dieses Vorschlags einen Rückzug der Volksinitiative ermöglichen würde. Hauptargument dafür war, dass durch einen indirekten Gegenvorschlag eine rasche Verbesserung der Situation für die betroffenen Menschen möglich wäre. Hinter diesem Vorschlag stand auch der Wirtschaftsdachverband «Groupement des Entreprises Multinationales» (GEM), der 90 transnational tätige Unternehmen vereint.

Im aktuellen Gegenvorschlag wird der Geltungsbereich in verschiedener Hinsicht eingeschränkt:

  • Normbereich: Bereits im indirekten Gegenvorschlag von Nationalrat Karl Vogler war der Geltungsbereich insofern eingeschränkt, als die Haftung nur noch bei Verletzungen von Leib, Leben oder Eigentum zum Tragen käme. In der Initiative hingegen ist eine Haftung bei Verstössen gegen sämtliche international anerkannte Menschenrechte sowie internationale Umweltstandards vorgesehen.
  • Grösse des Unternehmens: Die RK-N hat die Schwellenwerte für die Unternehmensgrösse in wesentlichem Ausmass heraufgesetzt. Im aktuellen Gegenvorschlag fallen nur noch Konzerne unter die Regelung, welche zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen: Mindestens 500 Vollzeitstellen, 40 Millionen Bilanzsumme, 80 Millionen Umsatz. Die Initiative hingegen schliesst lediglich kleine und mittlere Unternehmen aus, sofern diese nicht in einem Hochrisikosektor tätig sind.
  • Lieferkette: Die Regelung im Gegenvorschlag greifen nur bei Verfehlungen von Tochterfirmen, nicht aber bei solchen von kontrollierten Unternehmen. Im Vergleich dazu verlangt die Initiative, dass Unternehmen künftig nicht nur für die Verfehlungen ihrer Tochterfirmen, sondern auch der von ihnen kontrollierten Unternehmen im Ausland haften.


Am 14. Juni 2018 hat der Nationalrat dem Gegenentwurf zur KoVI zugestimmt und ihn gleichzeitig als eigenständiges Gesetzesprojekt aus der Aktienrechtsreform ausgegliedert. Im Vorfeld hatte das Initiativkommitee in einem Brief an die Nationalrätinnen und Nationalräte den Rückzug der Konzernverantwortungsinitiative zugesichert, wenn der Gegenvorschlag, wie ihn die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats im Rahmen der Aktienrechtsrevision vorschlägt, endgültig verabschiedet wird. Das Geschäft kommt nun in den Ständerat. Der Gegenentwurf tritt jedoch nur in Kraft, wenn entweder keine Abstimmung stattfindet oder die Initiative abgelehnt wird. Würde die Revision ohne Referendum in Kraft treten, könnten die neue Regelung bereits 2020 angewendet werden. Damit stünden Unternehmen deutlich rascher in der Pflicht als über den Umweg der Initiative.