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Einlassverweigerung in Diskotheken aus rassistischen Gründen

26.06.2006

Die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus (EKR) reagiert auf Medienberichte über einen Fall diskriminierender Einlassverweigerung in eine Disco im Kanton Solothurn. Solche Einlassverweigerungen seien nach der Rassismusstrafnorm (Art. 261bis Abs. 5 StGB) verboten. Ausserdem ersuchte in der Sommersession des Parlaments Nationalrat Geri Müller mittels einer Parlamentsanfrage den Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI), Pascal Couchepin, um eine Stellungnahme zum Thema.

Männer aus Südosteuropa besonders betroffen

Junge Männer aus Südosteuropa und junge dunkelhäutige Männer afrikanischer Herkunft seien besonders betroffen, schreibt die EKR in einer Medienmitteilung. Von den Untersuchungsbehörden erwarte die EKR bezüglich dieser Form von Rassendiskriminierung eine vermehrte Aufmerksamkeit. Gemäss der EKR leiten die Untersuchungsbehörden trotz Kenntnis der Vorfälle oft keine Voruntersuchung ein, obwohl sie von Amtes wegen dazu verpflichtet wären.

Die Solothurner Staatsanwaltschaft hatte Ende April 2006 ein Verfahren wegen Verstosses gegen die Antirassismus-Strafnorm, das von eine Kosovo-Albaner angestrebt worden war, eingestellt. Die Begründung der Staatsanwaltschaft mutet etwas eigenartig an, denn gemäss einem Artikel des Tages-Anzeigers rechtfertigte die Behörde die Einstellung wie folgt:

«Die Antirassismusstrafnorm schütze nur Menschen, die aufgrund von Ethnie, Rasse oder Religion eine Gruppe bildeten, lautete die Begründung der Staatsanwaltschaft. Offensichtlich könnten die Balkanvölker nicht einer Religionsgemeinschaft oder einer rassischen Gruppe zugeordnet werden, sodann fielen sie auch nicht unter den Begriff der Ethnie», schreibt der TA. Der Kläger hatte gemeinsam mit einem Kollegen eine Disco in Egerkingen besuchen wollen. Die Türsteher verwehrten den beiden jedoch den Eintritt mit der Begründung, Personen aus den Balkanstaaten würden nicht eingelassen.

Der Kosovo-Albaner will gegen den Entscheid Beschwerde einreichen. Auch der Freiburger Strafrechtlers Marcel Niggli bezeichnete die Einstellung des Verfahrens im TA als Fehlentscheid.