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Aufruf gegen die Ausbreitung des Islams ist kein «verbaler Rassismus»

25.09.2012

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus (GRA) abgewiesen. In seinem Urteil befindet es, dass ein Aufruf gegen die Ausbreitung des Islams keinen «verbalen Rassismus» darstellt.

«Der Ausbreitung des Islams Einhalt gebieten»

Am 5. November 2009 führte die junge SVP Thurgau in Frauenfeld eine Kundgebung für die Volksinitiative «Gegen den Bau von Minaretten» durch. In seiner Rede betonte der Präsident der JSVP Thurgau, dass es an der Zeit sei, der Ausbreitung des Islams Einhalt zu gebieten. Weiter führte er aus, dass die Schweizer Leitkultur, welcher das Christentum zugrunde liege, sich nicht von anderen Kulturen verdrängen lassen dürfe. Ein symbolisches Zeichen wie das Minarettverbot sei daher ein Ausdruck für den Erhalt der eigenen Identität.

Diese Vorkommnisse hatte die Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus auf ihrer Website in der Chronologie unter dem Tatbestand «verbaler Rassismus» dokumentiert. Daraufhin hatte Kasper eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung eingereicht und nun Recht erhalten. Der Eintrag unter der erwähnten Rubrik muss nun gelöscht werden, nachdem das Bundesgericht eine Beschwerde der Stiftung abgewiesen und ein entsprechendes Urteil des Thurgauer Obergerichts bestätigt hat.

Aufzeigen von Verschiedenheiten ist kein Rassismus

In seinem Urteil betonte das Gericht, dass das blosse Aufzeigen von Verschiedenheiten zweier Individuen oder Gruppen noch keinen Rassismus darstellt. Rassismus beginne dort, wo der Unterschied gleichzeitig eine Abwertung der Opfer bedeutet und das Hervorheben von Unterschieden letztlich nur ein Mittel ist, die Opfer negativ darzustellen und deren Würde zu missachten.

In seiner öffentlichen Rede für das Minarettverbot habe der Beschwerdegegner das Eigene («Christentum») dem Fremden («Islam») gegenübergestellt, von diesem abgegrenzt («Einhalt zu gebieten», «Erhalt der eigenen Identität») und das Eigene als schutz- und verteidigungswürdig bezeichnet («Schweizer Leitkultur», «nicht verdrängen lassen»). Daraus ergebe sich für den Durchschnittsadressaten weder eine pauschale Herabsetzung der Angehörigen des Islam noch eine grundsätzliche Geringschätzung von Muslimen. Insgesamt könne deshalb nicht gesagt werden, die Äusserungen des Beschwerdegegners, wie sie vom Durchschnittsadressaten verstanden werden, seien «verbal rassistisch». Deshalb handle es sich beim Eintrag auf der Website um eine unwahre Tatsachenbehauptung, welche die Ehre und damit die Persönlichkeit von Kasper verletze. Weil der Vorwurf im Kern falsch sei, könne der Eintrag auch nicht durch ein überwiegendes Interesse gerechtfertigt werden.

GRA kritisiert Urteil

In einer Medienmitteilung vom 20. September 2012 kritisiert die GRA das Urteil des Bundesgerichts. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass der Vorwurf des Rassismus nicht mit jenem der rassistischen Diskriminierung im strafrechtlichen Sinne verwechselt werden dürfe. Die GRA führt weiter aus, dass sie öffentliche Äusserungen dokumentiert, die von der Öffentlichkeit als diskriminierend empfunden werden können. Sie wolle nicht bloss ein Register für Vorfälle sein, die bereits rechtskräftig als rassistisch Diskriminierend gemäss Strafgesetzbuch qualifiziert worden seien. Die GRA erachtet den Entscheid als problematisch, weil dadurch aktuelle und umfassende Dokumentation von Vorfällen, die Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in der Schweiz schüren können, stark erschwert wird.

Kommentar von humanrights.ch

(Der nachstehende Kommentar wurde von humanrights.ch im Artikel vom 16.01.2018 zum entsprechenden EGMR-Urteil entscheidend relativiert.)

Im vorliegenden Bundesgerichtsurteil geht es unter anderem um die terminologische Frage, ob eine identitätspolitische Aussage, welche ohne krasse Abwertung oder Demütigung des «Islam» operiert, öffentlich als «verbaler Rassismus» klassifiziert werden darf. Das Bundesgericht sagt nein und setzt damit dem Rassismus-Label gewisse Grenzen. Diese Grenzziehung ist pragmatisch; sie beharrt auf dem Bedeutungskern der Herabsetzung, der Erniedrigung oder Demütigung, durch welchen sich der Begriff  des «Rassismus» von gemässigteren Formen der Identitätspolitik unterscheidet. Dadurch behält der Rassismus-Begriff eine gewisse Schärfe und Präzision und ist gleichwohl noch weiter gefasst als die enge strafrechtliche Bestimmung der rassistischen Diskriminierung.

«Identitätspolitik» umschreibt das weite Feld der Denkmuster, welche mit einer Polarisierung von «Wir» und «die Anderen» operieren. Zwar stimmt die Auffassung der GRA, dass identitätspolitische Aussagen, auch wenn «die Anderen» nicht in krasser Weise verunglimpft werden, den Boden für rassistische Ideen und Handlungen vorbereiten. Ausserdem kann eine gemässigtere Identitätspolitik unter gegebenen Umständen in eine offen rassistische Politik übergehen. Dennoch scheint es uns richtig, am terminologischen Unterschied festzuhalten. Denn wenn man das Begriffsverständnis teilen würde, wonach «jede Gruppenbildung in ‹WIR› und ‹DIE ANDEREN›, die nach Kriterien von rassistischen Zuschriebungen, Hautfarbe, Abstammung, nationaler Ursprung, Volkstum oder Religion gemacht werde, (…) den Begriff des Rassismus» (vgl. Ziff. 2.3. in BGE 5A_82/2012) erfülle, so müsste man nicht nur das gesamte nationalkonservative Milieu apriori als rassistisch brandmarken, sondern auch jede Person, die einen Begriff wie Schweizer/-in, Jude, Muslime, Afrikaner/-in, Kosovo-Albaner/-in, Chinese/-in, Lappe/-in etc in den Mund nimmt. Da ist es doch vorzuziehen, wenn die GRA in der rassistischen Chronologie die Sparte «verbaler Rassismus» neu als «Identitätspolitik mit rassistischem Potential» bezeichnen würde. Mit einer solchen Lösung würde auch die weitere Chronologie der rassistischen Vorfälle der GRA nicht in Frage gestellt.

Dokumentation

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