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Diskriminierung bei der Wohnungssuche

05.12.2014

In der Schweiz werden Menschen mit einem ausländisch klingenden Namen bei der Wohnungssuche diskriminiert. In gewissen Regionen werden rund 10 Prozent der Bewerberinnen und Bewerber mit ausländisch klingendem Namen bei der Anfrage um eine Wohnungsbesichtigung benachteiligt. Zu diesem Schluss kommen Studien der Universität Bern und des National Coalition Building Institute Schweiz (NCBI) im Auftrag der Organisation «Gewählte Stimme», ein Zusammenschluss von Parlamentarier/innen mit Migrationshintergrund.

Gemäss dem Bericht «Rassismusvorfälle in der Beratungspraxis» der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus (EKR) und humanrights.ch des Jahres 2013 finden neben Diskriminierungen in der Arbeitswelt und im Kontakt mit der Verwaltung die meisten Fälle rassistischer Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt statt.

Zur Studie der Universität Bern

Methodik

Im Frühling 2014 hatten Prof. Dr. Ben Jann und seine Mitarbeiter/-innen am soziologischen Institut Anfragen für Besichtigungstermine auf knapp 1000 Wohnungsinserate versendet. Die Inserate waren auf dem Immobilienmarkt comparis.ch aufgeschaltet gewesen. Pro Inserat verschickten die Forscher/innen jeweils zwei bis auf den Namen identische Anfragen für einen Besichtigungstermin der ausgeschriebenen Wohnung: Einmal verwendeten sie einen ausländisch klingenden wie Ali Samet oder Arunan Vaidyanathan und einmal einen typischen schweizerischen Namen wie Daniel Fischer oder Fabian Bähler. Danach analysierten sie, ob die Anfragen mit einem schweizerischen Namen öfters eine positive Rückmeldung erhielten, als solche mit einem ausländisch klingenden Namen.

Ergebnisse

Die Studie zeigt, dass Personen mit einem ausländisch klingenden Namen in der Ostschweiz und im Mittelland im Vergleich zu Personen mit einem schweizerischen Namen und einem sonstigen identischen Bewerbungsprofil um 8.4 bis 10.3 Prozentpunkte weniger oft zu einer Wohnungsbesichtigung eingeladen wurden. In der Nordwestschweiz hingegen konnten die Forschenden keine entsprechende Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt nachweisen.
Ein weiteres Resultat der Berner Studie: Personen mit einem arabisch oder tamilisch klingenden Namen werden stärker diskriminiert als solche mit einem serbokroatisch klingenden Namen.

Zur Untersuchung der NCBI Schweiz

Methodik

Das NCBI bediente sich der gleichen Methodik wie die Berner Studie, betrachtete aber nur rund 100 Inserate und sendete Anfragen von fiktiven Interessenten mit albanisch, eritreisch und tamilisch klingenden Namen. Die berücksichtigten Inserate waren auf den Immobilienmärkten tutti.ch und Immoscout24.ch aufgeschaltet worden.

Ergebnisse

Die Untersuchung der NCBI Schweiz zeigt, dass die Wahrscheinlichkeit für Personen mit einem eritreisch oder albanisch klingenden Namen zu einer Wohnungsbesichtigung eingeladen zu werden, um 15 bis 21 Prozentpunkte tiefer liegt, als für Personen mit einem schweizerischen Namen. Personen mit einem tamilisch klingenden Namen hingegen haben auf dem Wohnungsmarkt mit einer Diskriminierungsrate von sechs Prozentpunkten weniger Mühe.

Forderung: Mietrecht anpassen und Diskriminierungsschutz ausweiten

Anfragen um eine Besichtigung stellten lediglich die erste Phase in der Wohnungssuche dar, hält die Organisation «Gewählte Stimme» in ihrer Einschätzung der Studienergebnisse fest. Weitere mögliche Diskriminierungen vom Einreichen der Bewerbungsunterlagen bis zur Auswahl der Mieterinnen und Mieter seien zu erwarten. Zahlreiche Berichte von Betroffenen bestätigten die Schlussfolgerungen der Studien, «dass Menschen aus bestimmten Kulturkreisen von Vermietenden weniger erwünscht sind und deswegen auf engsten Raum leben und mehr bezahlen müssen, um überhaupt eine Wohnung zu finden».

Basierend auf den Studienergebnissen fordert die «Gewählte Stimme» nun eine Anpassung des bestehenden Mietrechts und Diskriminierungsschutzes sowie Beratungsstellen für Betroffene.

Zwar statuiert die Schweizer Bundesverfassung in Artikel 8 ein Diskriminierungsverbot, die konkreten privatrechtlichen Grundlagen, um Diskriminierung bei der Wohnungssuche zu verhindern, fehlen jedoch. Ein möglicher Weg für die Regulierung wäre ein allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, wie es in EU-Staaten bereits in Kraft ist. Es schützt vor Benachteiligungen wegen rassistischen Zuschreibungen und der ethnischen Herkunft in verschiedenen Bereichen und ist ein effektiver Weg Diskriminierungen zwischen Privaten zu sanktionieren.

Zuletzt lehnte es der Nationalrat im Jahr 2009 ab, entsprechende gesetzliche Bestimmungen zu einem einheitlicheren und effektiveren Diskriminierungsschutz zu schaffen. Diskriminieren Privatpersonen Ausländerinnen und Ausländer bei der Wohnungssuche, bleibt ihnen für die rechtliche Verfolgung nichts anderes übrig, als auf die Regeln des Privatrechts, wie beispielsweise auf die allgemeinen Regeln zum Schutz der Persönlichkeit in Artikel 28 Zivilgesetzbuch (ZGB) oder auf den Grundsatz von Treu und Glauben in Artikel 2 ZGB zurückzugreifen.

Dokumentation