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Jugendliche in Untersuchungshaft

15.10.2007

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, welche Mindestgrundsätze aus der Bundesgesetzgebung und der UNO-Kinderrechtskonvention bei der Inhaftierung von Jugendlichen zu beachten sind. Zu beurteilen war eine Beschwerde gegen eine Bestimmung der neuen Jugendstrafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt, welche vorsieht, dass Jugendliche zwecks Untersuchungshaft ausnahmsweise in Einrichtungen für Erwachsene untergebracht werden können.

Bei der Überprüfung war die Frage entscheidend, ob Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (der die getrennte Inhaftierung vorsieht) absolute Bedeutung zukomme oder ob vom Grundsatz, dass Jugendliche in der Untersuchungshaft getrennt von erwachsenen Gefangenen unterzubringen seien, in Ausnahmefällen abgewichen werden könne. Gemäss Bundesgericht kann weder dem Wortlaut der Bestimmung noch der Botschaft des Bundesrates zum Jugendstrafgesetz entnommen werden, dass solche Ausnahmen möglich und zulässig wären. An der absoluten Geltung dieses Grundsatzes vermöge auch der Umstand nichts ändern, dass möglicherweise in einzelnen Fällen dem Wohl und der Entwicklung einer jugendlichen Person besser gedient wäre, wenn diese anstatt in Einzelhaft ausnahmsweise zusammen mit Erwachsenen untergebracht werden könnte. Dieser Problematik sei im Rahmen der Fürsorge beim Vollzug der Untersuchungshaft Rechnung zu tragen. 

Bemerkenswert am vorliegenden Urteil ist sodann, dass das Bundesgericht die direkte Anwendbarkeit einer weiteren Bestimmung der UNO-Kinderrechtskonvention bejaht. Es erachtet Art. 37 lit. c, welcher sich zu den Haftbedingungen von Kindern äussert als inhaltlich hinreichend bestimmt und klar, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides bilden zu können.