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Arbeitspflicht von Inhaftierten im Rentenalter

18.01.2013

Gemäss Bundesgericht lässt sich das Rechtsinstitut der Altersrente nicht auf das System des Straf- und Massnahmenvollzugs übertragen. Die Arbeitspflicht im Straf- und Massnahmenvollzug besteht unabhängig vom Alter. Angesichts einer zunehmenden Anzahl betagter Inhaftierter in der Schweiz bleibt die Frage nach der Ausgestaltung der Arbeitspflicht dieser Kategorie von Inhaftierten weitgehend unbeantwortet.