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FFE bei fehlender Therapiebereitschaft aufgehoben

Eine mündige oder entmündigte Person kann unter anderem wegen einer Suchterkrankung in einer geeigneten Anstalt zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (vgl. Art. 397a ZGB). Die Zurückbehaltung einer Person in einer Anstalt ist namentlich dann gerechtfertigt, wenn im Falle einer Entlassung die professionelle Nachbetreuung nicht sichergestellt ist, wenn sie über keine Wohngelegenheit verfügt, ihr Verwahrlosung droht oder wenn sie sich selbst oder andere gefährdet.

Im zu beurteilenden Fall sah die Vorinstanz das Ziel der stationären Behandlung eines Patienten in der Therapie seiner Spielsucht. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht therapiewillig. Das Bundesgericht hingegen hat entschieden (5A_387/2007), dass eine Person nicht allein deshalb in einer Anstalt zurückbehalten werden dürfe, weil sie nicht zu einer Therapie bereit ist und sich auch nicht dafür motivieren lässt. Eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung, die allenfalls eine Zurückbehaltung trotzdem rechtfertigen könnte, wurde im vorliegenden Fall ebenfalls nicht festgestellt. Daher wurde die Beschwerde des Betroffenen gutgeheissen und seine unverzügliche Entlassung aus dem Psychiatriezentrum angeordnet; gegebenenfalls sei aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips zu prüfen, ob eine weniger einschneidende Anordnung —, z.B. eine vormundschaftliche Massnahme — zu treffen sei.