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A.K. gegen die Schweiz

08.05.2015

Mitteilung Nr. 544/2013, Entscheid vom 8. Mai 2015

Der Ausschuss gegen Folter (CAT) hat die Schweiz anlässlich seiner Sitzung vom 20. April – 15. Mai 2015 gerügt, weil diese einen Mann in die Türkei rückschieben wollte. Dies obwohl gemäss dem CAT ein absehbares, reales und persönliches Risiko bestehe, dass der Mann bei einer Rückschaffung festgenommen und gefoltert würde. Eine Rückschiebung würde somit einem Verstoss gegen Art. 3 (Non-Refoulement) der Antifolterkonvention gleichkommen.

Der kurdisch stämmige Türke stammt aus dem gleichen Dorf wie der Anführer der prokurdischen Arbeiterpartei PKK. Er und seine Familie sind bekannte PKK-Anhänger und er war seit jeher politisch aktiver Unterstützer der PKK und Mitglied von nahestehenden Parteien. In dieser Funktion wurde er zu jahrelanger Haft verurteilt. 2003 stellte er auf der Schweizer Botschaft in Ankara ein Asylgesuch, welches abgelehnt wurde. Schliesslich reiste der Mann 2007 illegal in die Schweiz ein und beantragte erneut Asyl, nachdem sein Bruder bereits in der Schweiz und sein Vater in Deutschland Asyl erhalten hatten. Die Schweiz lehnte den Antrag jedoch erneut ab, mit der Begründung, er sei in der Türkei lediglich der üblichen Gefahr von PKK-Anhängern/-innen ausgesetzt und nicht persönlich bedroht. Daher kamen die Behörden zum Schluss, er hätte auch in von Kurden bewohnte Gebiete fliehen können, um der Gefahr zu entgehen. Der CAT befand jedoch, dass die Tatsache, dass der Mann bereits 2003 Asyl beantragt hatte und dass enge Familienmitglieder wie sein Vater und sein Bruder bereits Asyl erhalten hatten, durchaus ein Zeichen dafür war, dass die persönliche Gefahr für den Mann über jene von anderen PKK-Befürwortern/-innen hinausging. Aus diesen Gründen kam der Ausschuss zum Schluss, dass durchaus ein absehbares, reales und persönliches Risiko bestand, dass der Mann im Falle einer Rückweisung inhaftiert und gefoltert werden würde. Eine Rückschiebung würde somit gegen Art. 3 der Antifolterkonvention verstossen, welcher das Non-Refoulement Prinzip beinhaltet.