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Gamal El Rgeig gegen die Schweiz

15.11.2006

Mitteilung Nr. 280/2005, Urteil vom 15. November 2006

Beim Beschwerdeführer handelte es sich um einen politischen Aktivisten aus Libyen, der verschiedentlich kürzere und längere Zeit, ohne je angeklagt oder verurteilt worden zu sein, inhaftiert und gefoltert worden war. 2003 stellt er ein Asylgesuch in der Schweiz. Weiterhin pflegte er Kontakt zu verschiedenen Organisationen und war auch in der Schweiz politisch aktiv. Sein Asylgesuch wie auch die Beschwerde wurden abgelehnt, unter anderem mit der Begründung, dass kein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Flucht ersichtlich sei und verschiedene Widersprüche die Vorbringen unglaubwürdig erscheinen lasse. Der Ausschuss kam aufgrund von verschiedenen Zeugnissen und Bescheinigungen zum Schluss, dass die Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Libyen einen Verstoss gegen Artikel 3 darstelle.