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Diskriminierungsverbot - Dossier

Besonderheiten des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses

02.08.2017

Der Staat als Arbeitgeber ist immer an die Grundrechte gebunden. Die Arbeitnehmer dürfen also nicht willkürlich behandelt werden. Die Handlungen müssen stets verhältnismässig sein und dem Rechtsgleichheitsgebot entsprechen.

So kann sich jede nach dem Bundespersonalgesetz angestellte Person, die sich gemäss Art. 8 Abs. 2 BV «wegen der Herkunft, der «Rasse»*, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung» diskriminiert fühlt, den Klageweg nach Art. 34 BPG beschreiten.

Gemäss den Art. 3 lit. g BehiG und Art. 13 Abs. 1 BehiG ist das BehiG direkt auf Anstellungsverhältnisse basierend auf dem BPG anwendbar.

*Menschenrassen existieren nicht. Das Konzept von angeblichen, naturgegebenen Menschenrassen wurde sozial konstruiert und ist Kern der rassistischen Ideologie und wissenschaftlich unhaltbar. Der Begriff «Rasse» wird in Anführungszeichen geschrieben, um die soziale Konstruktion des Begriffs hervorzuheben und eine Analyse struktureller Ungleichheit und Diskriminierung zu ermöglichen.