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Diskriminierungsverbot - Dossier

Besonderheiten des Freizügigkeitsabkommens mit der EU/EFTA im Bewerbungsverfahren

23.04.2020

Die bilateralen Abkommen der Schweiz mit der EU beinhalten unter anderem das Abkommen über den freien Personenverkehr (Freizügigkeitsabkommen, FZA).

Zur Erreichung der Ziele des Freizügigkeitsabkommens haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit in ihrer Beziehung gleichwertige Rechte und Pflichten Anwendung finden (Art. 16 Abs. 1 FZA).

Art. 2 i.V.m. Art. 7 und Art. 9 Anhang I FZA schützen Arbeitnehmer/-innen aus FZA-Staaten in allen Phasen vor Diskriminierung, auch in der Bewerbungsphase. Es wird jedoch nicht explizit darauf eingegangen. So wird weder eine Beweislastregelung erwähnt, noch auf die Begründungspflicht der Arbeitgeberin eingegangen. Grundsätzlich besteht das Recht jedoch, es wird von den prozessualen Regeln der Diskriminierungsklagen aus Art. 28 ZGB ausgegangen.

So ist es nicht weiter verwunderlich, dass soweit ersichtlich kein einziges Gerichtsurteil wegen Verstosses gegen das Anstellungsdiskriminierungsverbot des FZA gefällt wurde.