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Gedanken- und Gewissensfreiheit in Kürze

27.01.2020

Im Folgenden finden sich einige Eckpunkte für das Verständnis des im internationalen Recht und in der Bundesverfassung verankerten Menschenrechts der Gedanken-, Gewissens- und Meinungsfreiheit. Die Angaben dienen einer Einführungund erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Grundgehalt

Die Gedanken- und Gewissensfreiheit beinhaltet das Recht, unabhängig zu denken, nach eigenem Gewissen zu handeln und sich eine eigene Meinung zu bilden. Geschützt werden dabei innere Vorgänge, deshalb ist eine strikte Trennung zur Meinungsäusserungsfreiheit notwendig.

Verboten ist insbesondere:

  • Menschen durch Zwang dazu zu bringen, in einer bestimmten Weise zu denken
  • Bestrafung aufgrund bestimmter Gedanken
  • Umerziehung aus ideologischen Gründen

Rechtsquellen

Die Gedanken- und Gewissensfreiheit wird sowohl von zahlreichen internationalen Menschenrechtsverträgen, als auch auf nationaler Ebene garantiert.

Pflichten des Staates

Individuen oder Gruppen sind die Rechtsträger/innen von Menschenrechten. Demgegenüber fallen den Staaten drei Pflichten zu: Die Achtungs-, Schutz- und Gewährleistungspflicht.

Achtungspflichten

Der Staat und seine Organe haben nicht gerechtfertigte Eingriffe in die Gedanken- und Gewissensfreiheit zu unterlassen. So beispielsweise:

  • psychoaktive (Gehirnwäsche) und andere Zwangsmethoden, die darauf abzieelen, Denkweisen einer Person zu beeinflussen
  • Bestrafung von Individuen allein aufgrund ihrer Gedanken
  • Freiheitsentzug mit dem Ziel einer ideologischen Umerziehung
  • strafrechtliche Verfolgung von Militärdienstverweigerern/-innen aus Gewissensgründen

Schutzpflichten

Der Staat und seine Organe müssen Massnahmen gegen Verletzungen der Gedanken- und Gewissensfreiheit durch nicht-staatliche Dritte (Privatpersonen, Unternehmen etc.) ergreifen. So beispielsweise:

  • Schutz vor zwangsweiser religiöser Umerziehung durch Dritte

Gewährleistungspflichten

Der Staat und seine Organe müssen institutionelle und materielle Voraussetzungen schaffen, um die volle Realisierung dieses Rechts zu gewährleisten. Dazu zählt beispielsweise:

  • Wirksame Beschwerdemöglichkeiten gegen jede Verletzung des Rechts auf Gedanken- und Gewissensfreiheit

Kerngehalt und Legitime Einschränkungen

Die Gedanken- und Gewissensfreiheit schützt die geistige Autonomie des Menschen und damit den Kernbereich der Privatsphäre, weshalb sie als schrankenlos und und unter keinen Umständen eingeschränkt werden darf. Da diese Freiheiten das Innenleben des Individuums betreffen, kann eine Einschränkung nicht durch öffentliche Interessen legitimiert werden.

Kontroverse Themen

Ausgewählte Rechtsprechung und Empfehlungen

Online-Texte zur Vertiefung

Inhaltlich verwandte Menschenrechte

Quellen für diesen Artikel