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Non-Refoulement Prinzip (= Teilaspekt des Folterverbots)

19.08.2013

Im Folgenden finden sich einige Eckpunkte für das Verständnis des im internationalen Recht und der Bundesverfassung verankerten Non-Refoulement Prinzips. Die Angaben erheben keinen Anspruch auf Genauigkeit und Vollständigkeit.

Grundgehalt

Das Non-Refoulement Prinzip verbietet die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein anderes Land, falls ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass für die betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schweren Menschenrechtsverletzung besteht.

Vgl. auch Artikel «Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe»

Rechtsquellen

Pflichten des Staates

Achtungspflichten

  • Rückschiebungsverbot bei drohenden Verstössen gegen das Verbot von Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch Staatsorgane, durch Aufständische in Bürgerkriegssituationen, durch private Gruppierungen (z.B. Mafia) oder durch Lebensumstände, welche ein minimal menschenwürdiges Leben verunmöglichen.
  • Staaten, welche die Todesstrafe abgeschafft haben, dürfen nicht ausliefern oder ausweisen, wenn im Zielland die Todesstrafe droht. Für die übrigen Staaten gilt: Verbot der Auslieferung, wenn die Behandlung vor einer drohenden Exekution unmenschlich oder wenn die Exekutionsmethode unmenschlich ist.

Gewährleistungspflichten

  • Pflicht der zuständigen Behörden, vor einer Auslieferung bzw. Rückschiebung die Risiken schwerer Menschenrechtsverletzungen abzuschätzen.
  • Wirksame Beschwerdemöglichkeit gegen jede Verletzung des Non-Refoulement Prinzips gewährleisten.

Legitime Einschränkungen: keine

Das Non-Refoulement Prinzip lässt wie das Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung oder Strafe keinerlei Einschränkungen oder Ausnahmen zu.

Kontroverse Themen

Internationale Rechtsprechung (Beispiele)

Online-Texte zur Vertiefung

Inhaltlich verwandte Menschenrechte

Quellen für diesen Artikel