17.11.2011

Recht auf Anhörung von Kindern: Bundesrat muss Bilanz zur Umsetzung erarbeiten

Kinder sind Rechtssubjekte und haben in Angelegenheiten, die sich auf ihre Zukunft auswirken, das Recht ihre Meinung zu äussern (Art. 12 KRK). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Artikel 12 KRK in der Schweiz zwar direkt anwendbar (BGE 124 III 90 ff., E. 3a). Allerdings werden Kinder und Jugendliche bei juristischen und administrativen Verfahren nicht konsequent angehört. Es bestehe ein Mangel in der Umsetzung, stellte die Eidg. Kommission für Kinder- und Jugendfragen (EKKJ) in ihrem Bericht von 2011 fest. Nun hat das Parlament den Bundesrat aufgefordert, die Problematik unter die Lupe zu nehmen.   

Nationalrat macht Druck

Der Nationalrat hat am 8. September 2014 ein Postulat der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK-NR) angenommen, das vom Bundesrat eine Analyse der Praxis verlangt. Er soll in Zusammenarbeit mit den Kantonen prüfen, ob das Recht auf Anhörung insbesondere in rechtlichen und administrativen Verfahren in der Schweiz eingehalten wird und wo es Verbesserungsbedarf gibt.

Das Postulat war ursprünglich von rund fünfzig Personen aus allen Parteien unterzeichnet und eingereicht worden. Die WBK-NR führte daraufhin Gespräche mit Fachpersonen und entschied sich zur Überweisung an den Bundesrat. Der Bundesrat befürwortete dies.

Die Kommissionsprecherin Christine Bulliard-Marbach (CVP, FR) sagte im Nationalrat: «Bei der Anwendung des Rechts auf Anhörung bestehen grosse Unterschiede zwischen Kantonen und Berufsleuten, denn das Recht auf Anhörung betrifft nicht nur die Justiz. Unsere Daten bezüglich Scheidungen sind lückenhaft. In anderen öffentlichen Bereichen, etwa in der Bildung, bei der Polizei oder in den Bereichen Gesundheit und Migration, sind bisher gar keine Daten verfügbar.» 

Hilfreiche Broschüren für Kinder

UNICEF Schweiz hat im übrigen Informationsbroschüren für Kinder ab 5 Jahren, ab 9 Jahren, ab 13 Jahren und für Eltern sowie einen Leitfaden für die Praxis im Rechts-, Bildungs- und Gesundheitswesen erarbeiten lassen. Sie stehen Interessierten auf der Website von UNICEF als Printversion und zum Download zur Verfügung.

Probleme bei der Anhörung des Kindes

Die Eidg. Kommission für Kinder- und Jugendfragen (EKKJ) hat im November 2011 einen Bericht zum Recht der Kinder auf Meinungsäusserung und Anhörung veröffentlicht.

In der Schweiz findet die konsequente Anhörung von Kindern in Verfahren, die sie betreffen, gemäss EKKJ bisher nicht statt. In vielen Verfahren ist eine Anhörung des Kindes nicht explizit vorgesehen. Wenige ausdrückliche Regelungen gibt es etwa in Schulfragen, ausländer- und asylrechtlichen Fragen oder bei Adoptionen. Bestätigt und tendenziell gestärkt werden die Anhörungsrechte dagegen mit dem seit Kurzem eingeführten Kindes- und Erwachsenenschutzrecht.

Gesetzlich vorgeschrieben ist die Anhörung des Kindes seit den 1990er Jahren im Scheidungsverfahren. Wie eine Nationalfondstudie vor wenigen Jahren aufzeigte, wurde allerdings nur jedes 10. urteilsfähige Kind bei einer Scheidung angehört. Die entsprechende Regelung ist nicht wirksam, u.a. weil Kinder und Behörden auf die Anhörung verzichten können. Problematisch ist ferner, dass die Behörden und Gerichte das Alter, in welchem sie eine Anhörung sinnvoll finden, sehr streng definieren. In der Regel werden nur urteilsfähige Kinder angehört. Dies bedeutet, dass in vielen Kantonen Kinder unter 10 oder 12 Jahren nicht durch Anhörung in Scheidungsverfahren einbezogen werden.

Ähnliche Probleme bei der Anhörung von Kindern dürften sich nun auch bei Kindesschutzmassnahmen stellen (Art. 314a ZGB). Die Gelegenheit wurde 2008 bei der Ausarbeitung des neuen Vormundschaftsrechts verpasst, hier das Anhörungsrecht von Kindern verbindlicher zu regeln, d.h. eine Anhörung zwingend vorzusehen. Positiv am neuen Vormundschaftsrecht ist dagegen, dass Kinder bei gewissen Kinderschutzfragen künftig einen Rechtsvertreter erhalten, sofern dies die Behörden als nötig ansehen (Art. 314a bis ZGB).

In den kantonalen Einführungsgesetzen der neuen ZGB-Bestimmungen zum Kindes- und Erwachsenenschutz sind die Anhörungsrechte von Minderjährigen in der Regel nicht gestärkt worden. Eine genaue Analyse der kantonalen Gesetze ist allerdings ausstehend.

Anhören ist nicht dasselbe wie entscheiden

Vielerorts stösst die Forderung nach Anhörung des Kindes in Verfahren, die seine Zukunft betreffen, auf Skepsis oder offenen Widerstand. Das Recht auf Anhörung von Minderjährigen bedeutet jedoch nicht, dass Entscheide den Kindern überlassen werden. Vielmehr geht es darum, die Kinder in Verfahren miteinzubeziehen. Die Behörden haben den Auftrag, die Kinder zu schützen. Doch ist es ihnen schlicht nicht möglich, im besten Interesse des Kindes zu entscheiden, ohne die Meinungen des betroffenen Kindes zu erfahren.

Erwachsene in der Schweiz und weltweit hätten generell Mühe anzuerkennen, dass das Kind selber Rechtssubjekt sei, sagte Jean Zermatten, ehemaliges Schweizer Mitglied im UNO-Ausschuss für die Rechte des Kindes, 2011 bei der Lancierung des Berichts «Kindern zuhören» der EKKJ. Aber man sei hierzulande dabei, Artikel 12 KRK zu entdecken. Ähnlich sieht es auch Michelle Cottier, Assistenzprofessorin an der Universität Basel und Kinderrechtsexpertin. Sie stellte 2011 fest, dass ein Paradigmenwechsel in Gang sei. Wichtige Impulse dafür kämen aus der historischen Aufarbeitung der Schicksale von Verdingkindern. Diese hätten oft in Gesprächen betont, für sie sei insbesondere der Umstand schwierig gewesen, dass nie jemand nachgefragt habe, wie sie eigentlich zur Fremdplatzierung stünden.

Beiträge des SKMR zum Recht auf Anhörung

Der normative Rahmen und die ausführlichen praktischen Empfehlungen, die vom Ausschuss für die Rechte des Kindes und vom Europarat zum Recht des Kindes auf Anhörung (Art. 12 KRK) ausgearbeitet wurden, sollen es der Schweiz und insbesondere den Kantonen ermöglichen, ihre Fähigkeiten in diesem Bereich auszubauen. Die Anhörung des Kindes ist in der Schweizer Praxis teilweise nicht zufriedenstellend.

Empfehlung des Europarats

Am 28. März 2012 verabschiedete das Ministerkomitee des Europarates die Empfehlung CM/Rec(2012)2 an die Mitgliedstaaten über die Partizipation von Kindern und Jugendlichen. Die Empfehlung verlangt, dass das Recht auf Anhörung von Kindern und Jugendlichen in allen Bereichen gewährleistet sein muss, auch in Schulen, den lokalen Gemeinschaften, innerhalb der Familie sowie auf nationaler und europäischer Ebene.

Recht auf Anhörung in der medizinischen Behandlung

Kinder und Jugendliche verfügen bei medizinischen Behandlungen über zunehmende Autonomie. Sie werden in diesem Bereich vermehrt als Rechtssubjekte anerkannt, die ohne elterliche Einwilligung eigene Entscheidungen im Zusammenhang mit anstehenden medizinischen Behandlungen treffen können. In diesem Sinne kann von einer «medizinischen Vor-Volljährigkeit» der Kinder und Jugendlichen gesprochen werden.

Die Anhörung des Kindes ist eine wichtige Voraussetzung für die Evaluierung seiner Urteilsfähigkeit und des Kindeswohls. Erst nach einer Anhörung kann unter Berücksichtigung des Alters und der persönlichen Umstände die Urteilsfähigkeit im konkreten Fall evaluiert werden. 

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