04.11.2025
Hier finden Sie einen Überblick über die Rechtsgrundlagen und Prinzipen des Justizvollzuges in der Schweiz. Für eine Vertiefung verweisen wir Sie gerne auf die ergänzenden Artikel zum Straf- sowie zum Massnahmenvollzug in diesem Dossier.
Der Justizvollzug in der Schweiz basiert auf gewissen Prinzipien und klar definierten rechtlichen Grundlagen, die in nationalen und internationalen Normen niedergeschrieben sind. Dadurch werden nicht nur die freiheitsentziehenden Massnahmen definiert, sondern den Inhaftierten auch bestimmte Rechte zugestanden und Leitplanken für den Justizvollzug festgelegt. Dieser Überblick erläutert die wesentlichen Aspekte des Straf- und Massnahmenvollzugs im schweizerischen Rechtssystem.
Regulierung Justizvollzug auf internationaler Ebene
Auswirkungen der EMRK auf das Schweizer Justizvollzugsrecht
Eine der bedeutendsten völkerrechtlichen Grundlagen für die Schweiz ist die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Sie wurde 1950 verabschiedet und 1974 von der Schweiz ratifiziert. Die EMRK legt grundlegende Menschen- und Freiheitsrechte fest, die von den Mitgliedstaaten des Europarats geachtet und umgesetzt werden müssen.
Mit der Ratifizierung wurde die EMRK in der Schweiz direkt anwendbares Recht mit verfassungsähnlichem Charakter. Dies bedeutet:
- Mitgliedstaaten, darunter die Schweiz, sind verpflichtet, die Konvention einzuhalten (Art. 1 EMRK).
- Entscheidungen des Schweizer Bundesgerichts können in letzter Instanz an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) weitergezogen werden.
Die EMRK beeinflusst den Justizvollzug in der Schweiz wesentlich, indem sie Rahmenbedingungen für die Behandlung von inhaftierten Personen setzt. Diese können sich vor schweizerischen Gerichten auf die Konvention berufen, insbesondere bei einer Verletzung ihrer Grundrechte.
Wichtige Artikel der EMRK im Zusammenhang mit dem Justizvollzug:
- Art. 8 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens): Kann bei strafrechtlichen Landesverweisungen relevant sein, insbesondere wenn eine betroffene Person familiäre Bindungen in der Schweiz hat (z. B. Fall I.B.A. gegen die Schweiz)
- Art. 3 EMRK (Verbot von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung): Legt fest, dass im schweizerischen Justizvollzug die Todesstrafe, Zwangsarbeit, Sklaverei, Folter und jede Form unmenschlicher Behandlung auch im Justizvollzug immer untersagt sind. (z.B. I.L. gegen die Schweiz)
Zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtungen im Schweizer Justizvollzug gibt es zwei internationale Kontrollmechanismen:
- das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT),
- den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dessen Rechtsprechung u.a. zur Weiterentwicklung des Strafvollzugsrechts beiträgt.
Soft Law
Neben verbindlichem Recht («Hard Law») existieren im Justizvollzug auch «Soft Law»-Instrumente. Diese sind rechtlich nicht bindend, dienen aber als wesentliche Leitlinien für die Praxis. Sie beeinflussen insbesondere die Ausgestaltung der Haftbedingungen und die Behandlung inhaftierter Personen. Obwohl demokratisch legitimierte Gesetze vor Soft Law grundsätzlich vorrangig behandelt werden, spielen Soft Law-Regelwerke eine entscheidende Rolle als Auslege- und Entscheidungshilfe in der Rechtspraxis.
Zwei zentrale Soft Law-Instrumente:
- Nelson-Mandela-Regeln (UN Standard Minimum Rules for the Treatment of Prisoners). Diese definieren Mindeststandards für die menschenwürdige Behandlung von Inhaftierten. Sie gelten als internationale Orientierung für nationale Gesetzgeber und Strafvollzugsbehörden.
- European Prison Rules (Europäische Strafvollzugsgrundsätze). Dies sind vom Europarat entwickelte Richtlinien für das Gefängnispersonal und die Anstaltsleitung. Sie beeinflussen die Gestaltung des Haftalltags und der Haftbedingungen in der Schweiz.
Durch die Berücksichtigung dieser internationalen Vorgaben stellt die Schweiz sicher, dass ihr Strafvollzug sowohl den nationalen als auch den internationalen menschenrechtlichen Standards entspricht.
Regulierung Justizvollzug auf nationaler Ebene
Ebenen gesetzlicher Regulierungen
Verfassungsrechtliche Grundlagen
Auf nationaler Ebene basiert der Justizvollzug in der Schweiz auf der Bundesverfassung (BV). Die BV legt die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen fest und schützt zentrale Grundrechte. Diese können Inhaftierte direkt anrufen.
Bundesgesetzliche Regelungen
Die gesetzliche Grundlage des Justizvollzugs ist im Strafgesetzbuch (StGB) und in der Strafprozessordnung (StPO) verankert. Gemäss Art. 377 StGB liegt die Umsetzung des Straf- und Massnahmenvollzugs in der Zuständigkeit der Kantone. Der Bund könnte zwar übergreifende Regelungen erlassen, jedoch gibt es kein Vollzugsgesetz, dass den Justizvollzug überkantonal einheitlich regeln würde, weshalb sich der Straf- und Massnahmenvollzug in den verschiedenen Kantonen stark unterscheidet.
Kantonale Vollzugsgemeinschaften
Zur Bewältigung des Straf- und Massnahmenvollzug haben sich die Kantone zu drei regionalen Strafvollzugskonkordaten zusammengeschlossen:
- Nordwestschweiz,
- Lateinische Schweiz,
- Ostschweiz.
Diese Konkordate sind für die Unterhaltung der Anstalten und die Organisation der Aufnahme der Verurteilten und Menschen in Untersuchungshaft zuständig. Die Strafvollzugskonkordate regeln die Durchführung des Vollzugs in den jeweiligen Kantonen.
Strafrechtsprinzipien und Vollzugsgrundsätze
Das Schweizer Strafgesetzbuch (StGB) legt allgemeine Grundsätze für den Justizvollzug fest. Diese dienen als Leitlinien für den Freiheitsentzug und sind insbesondere in Art. 74 und Art. 75 StGB verankert:
- Art. 74 StGB: Rechte von Inhaftierten dürfen nur so weit eingeschränkt werden, wie es der Freiheitsentzug erfordert. Ihre Menschenwürde muss jederzeit geachtet werden.
- Art. 75 Abs. 1 StGB: Ziel des Strafvollzugs ist die Wiedereingliederung in die Gesellschaft.
Aus diesem Ziel der Resozialisierung leiten sich die besonderen Vollzugsgrundsätze ab. Die unterschiedlichen Prinzipien sind zwar alle per se prioritär zu behandeln, im praktischen Anstaltsalltag jedoch nicht immer miteinander vereinbar und müssen gegeneinander abgewogen werden. Die besonderen Vollzugsgrundsätze können als Absicht gelesen werden, dass der Freiheitsentzug nicht auf die vollständige oder lebenslange Ausschliessung einer Person vom gesellschaftlichen Leben abzielen sollte (anders als z.B. das Konzept der «Unschädlichmachung» in den USA). Seit Beginn des 21. Jahrhunderts zeigt sich jedoch ein Trend, der zunehmend sicherheitsorientierte Aspekte in den Vordergrund stellt.
Das Normalisierungsprinzip
Der Justizvollzug soll so gestaltet sein, dass sich die Haftbedingungen so weit wie möglich an die Lebensrealität in Freiheit annähern. Inhaftierte sollen Selbstverantwortung übernehmen und soziale Kontakte pflegen können. Die Umsetzung dieses Prinzips ist ein massgeblicher Teil der Förderung des sozialen Verhaltens der inhaftierten Person und verbessert nachweislich die späteren Wiedereingliederungschancen, ist jedoch in der Praxis schwer umsetzbar (dies zeigt sich z. B. bei der Debatte um sexuelle Beziehungen in Haft).
Verhältnismässigkeitsprinzip (Entgegenwirkungsprinzip)
Der Freiheitsentzug soll möglichst resozialisierend und nicht entsozialisierend wirken. Je näher die Entlassung rückt, desto stärker sollen Einschränkungen reduziert werden. Isolation oder Abschottung sollten in dieser Phase so weit wie möglich vermieden werden.
Betreuungsprinzip (Fürsorgepflicht)
Da Inhaftierte in einem starken Abhängigkeitsverhältnis zu den Vollzugsorganen stehen, haben diese eine besondere Fürsorgepflicht. Diese betrifft insbesondere die Bereiche Gesundheitsversorgung, Religionsausübung, Zugang zum Recht und Schutz vor Übergriffen durch Mitgefangene. Aus der besonderen Fürsorgepflicht leitet sich ausserdem das Äquivalenzprinzip ab, das besagt, dass die medizinische Versorgung in Haft derjenigen in Freiheit entsprechen muss.
Sicherungsprinzip
Dieses Prinzip dient der Verhinderung von Straftaten während des Vollzugs und dem Schutz der Bevölkerung, Mitgefangenen und des Vollzugspersonals (negative Spezialprävention). Dabei ist die Dringlichkeit und die Intensität der Sicherung vom jeweiligen Vollzugsregime abhängig. Die Sicherheitsmassnahmen müssen verhältnismässig sein und dürfen nicht auf Abschreckung durch besonders harte oder erniedrigende Haftbedingungen abzielen.
Spannungsfelder
Die verschiedenen Prinzipien stehen oft im Widerspruch zueinander. Besonders deutlich wird dies beim Konflikt zwischen Sicherheitsmassnahmen und dem Normalisierungsprinzip. Je strenger die Sicherheitsvorkehrungen, desto weniger Möglichkeiten zur Resozialisierung bestehen. Der Justizvollzug muss daher stets zwischen Schutz- und Wiedereingliederungsmassnahmen abwägen.
Strafen und Massnahmen im Schweizer Strafrecht
Strafen
Eine Strafe ist eine gerichtliche Sanktion, die als Reaktion auf eine begangene Straftat ausgesprochen wird (Art. 34–55a StGB). Sie dient der Ahndung schuldhaften Verhaltens und soll sowohl spezial- als auch generalpräventiv wirken – also die betroffene Person von weiteren Delikten abhalten und zugleich das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsordnung stärken.
Das Schweizer Strafrecht kennt verschiedene Arten von Strafen, insbesondere die Geld- und die Freiheitsstrafe. Die Auswahl und Bemessung der Strafe richten sich nach der Schwere der Tat, dem Verschulden der Täterin oder des Täters sowie den persönlichen Verhältnissen. Entscheidend ist, dass die Strafe verhältnismässig bleibt und dem Grundsatz der Menschenwürde entspricht.
Im Unterschied zu den sogenannten Massnahmen steht bei Strafen die Vergeltung des begangenen Unrechts im Vordergrund, nicht die Behandlung oder Prävention zukünftiger Straftaten. Dennoch sollen Elemente der Resozialisierung – etwa der bedingte Vollzug oder die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung – Teil der strafrechtlichen Reaktion sein.
Arten strafbarer Handlungen
Das StGB unterscheidet zwischen drei Kategorien von strafbaren Handlungen, die je nach Schweregrad und möglichen Strafen eingeordnet werden:
- Übertretungen (Art. 103 StGB): Leichte Verstösse, die mit einer Busse geahndet werden, z. B. Tätlichkeiten, geringfügige Vermögensdelikte.
- Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB): Mittelschwere Delikte, die mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden können. Dazu gehören beispielsweise Nötigung, leichte Körperverletzung oder üble Nachrede.
- Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB): Schwerwiegende Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bestraft werden. Beispiele sind Mord, Vergewaltigung oder schwere Körperverletzung.
Arten der Strafen
Das Schweizer Strafgesetzbuch sieht zwei Hauptkategorien von Strafen vor: Pekuniäre Strafen (Geldstrafen) und Freiheitsstrafen. Diese können je nach Umständen bedingt, teilbedingt oder unbedingt verhängt werden.
Es gibt zwei Arten von pekuniären Strafen:
- Busse: Wird bei Übertretungen verhängt und kann nur unbedingt ausgesprochen werden. Bei Nichtzahlung kann sie in gemeinnützige Arbeit oder eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden.
- Geldstrafe: Wird für Vergehen oder Verbrechen verhängt. Sie kann unter bestimmten Umständen in gemeinnützige Arbeit oder eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden.
Es gibt drei Arten von Freiheitsstrafen:
- Kurze Freiheitsstrafe: Dauert zwischen 3 Tagen und 6 Monaten. Sie wird nur verhängt, wenn keine andere Sanktion möglich ist.
- Ordentliche Freiheitsstrafe: Dauert zwischen 6 Monaten und 20 Jahren. Sie kann bedingt, teilbedingt oder unbedingt verhängt werden.
- Lebenslange Freiheitsstrafe: Eine lebenslange Freiheitsstrafe impliziert die Möglichkeit einer lebenslangen Haft. Eine vorzeitige Entlassung ist frühestens nach 15 Jahren möglich.
Bedingte, teilbedingte und unbedingte Strafen:
- Bedingte Strafe: Die Strafe wird auf Bewährung von höchstens zwei Jahren ausgesetzt, wenn davon auszugehen ist, dass sich die verurteilte Person künftig gesetzeskonform verhalten wird und zudem innerhalb der letzten fünf Jahren vor der Tat deliktfrei lebte.
- Teilbedingte Strafe: Ein Teil der Strafe wird auf Bewährung ausgesetzt, während der andere Teil verbüsst werden muss. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.
- Unbedingte Strafe: Die Strafe muss in jedem Fall und unmittelbar verbüsst werden.
Massnahmen
Eine Massnahme ist eine gerichtliche Anordnung, die zusätzlich zu einer Strafe verhängt oder in bestimmten Fällen auch allein angeordnet werden kann (Art. 56-65 StGB). Sie dient dazu, das Risiko zukünftiger Straftaten zu minimieren, wenn eine Strafe allein nicht ausreicht, um die betroffene Person von einer Wiederholungstat abzuhalten.
Ziel einer Massnahme ist nicht nur die Wiedereingliederung der betroffenen Person, sondern vor allem auch die Prävention weiterer Straftaten (Deliktprävention). Die Therapie innerhalb einer Massnahme fokussiert daher sowohl auf die zugrunde liegende psychische Störung oder Suchterkrankungen als auch auf die deliktbezogenen Risikofaktoren. Für die Beendigung oder Lockerung einer Massnahme ist nicht die vollständige Heilung entscheidend, sondern die nachweisbare Reduktion des Rückfallrisikos. Da die Therapie in einem Zwangskontext erfolgt, gelten besondere Regeln zur Melde- und Schweigepflicht.
Gesetzliche Grundlagen und Voraussetzungen
Der Massnahmenvollzug unterliegt den gleichen allgemeinen Vollzugsbestimmungen wie der Strafvollzug (Art. 74 StGB, Art. 90-92 StGB). Die spezifischen Bestimmungen zu Anordnung und Vollzug stationären therapeutischer Massnahmen sind in Art. 56 StGB geregelt.
Eine Massnahme kann nur angeordnet werden, wenn:
- ein öffentliches Sicherheitsinteresse besteht, oder
- die betroffene Person als behandlungsbedürftig eingestuft wird.
Zur Abwägung von öffentlichem Interesse und individuellem Behandlungsbedürfnis, muss das Gericht eine*n sachverständige*n Gutachter*in hinzuziehen (Art. 56 Abs. 4 StGB). Dieses Gutachten dient der Einschätzung des Rückfallrisikos und der Frage, ob eine Massnahme geeignet ist, um dieses Risiko zu reduzieren.
Zudem muss geprüft werden, ob:
- eine (Freiheits)strafe allein nicht ausreicht, um zukünftige Straftaten zu verhindern,
- eine geeignete Therapie oder Einrichtung für die betroffene Person vorhanden ist,
- die Massnahme verhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB).
Dauer und Beendigung einer Massnahme
Während eine Strafe zeitlich begrenzt ist, dauert eine Massnahme so lange, wie dies zur Rückfallprävention erforderlich erscheint. Das bedeutet:
Die Dauer einer Massnahme richtet sich nicht nach dem Verschulden der Person, sondern nach dem Zweck der Massnahme.
- Eine Massnahme kann länger andauern als die ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe. Hat eine Person während einer Freiheitsstrafe eine Massnahme absolviert, wird die in der Massnahme verbrachte Zeit von der Strafe abgezogen.
- Die Massnahme kann beendet werden, wenn der Zweck erreicht ist oder wenn sie als aussichtslos gilt .
- Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich.
Diese zeitliche Unbestimmtheit kann problematisch sein, da strafrechtliche Sanktionen grundsätzlich dem Verschulden der Tatperson angemessen sein sollten (Art. 56 Abs. 1 und 2 StGB).
Zusammenfassung: Unterschied zwischen Strafen und Massnahmen
Während eine Strafe als Reaktion auf eine begangene Tat dient, soll eine Massnahme sicherstellen, dass die betroffene Person zukünftig keine neuen Straftaten begeht. Beide können freiheitsentziehend oder nicht freiheitsentziehend sein. Folgendes sind die zentralen Unterschiede:
Die Strafe…
- dient der Bestrafung der Tatperson
- muss schuldangemessen sein (Verhältnis zwischen Handlung und Sanktion)
- wird nach einer festen Dauer beendet
- beinhaltet keine Behandlungspflicht
Die Massnahme…
- dient der Verhinderung weiterer Straftaten.
- ist zweckgebunden (dauert so lange wie zur Rückfallprävention erforderlich)
- wird nicht auf eine begrenzte Zeit ausgesprochen, kann immer wieder verlängert werden
- erfordert Therapie(bereitschaft) der Tatperson
Allgemeine Quellen
- Das schweizerische Vollzugslexikon, (Brägger Hrsg.) 2022, 2. Auflage.
- Strafvollzug, Baechtold (et. al) 2016, 3. Auflage.
- Schweizerisches Kompetenzzentrum für den Justizvollzug
- humanrights.ch

