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Löschung aus der Hooligan-Datenbank nach Einstellung des Verfahrens

05.01.2015

Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 17. November 2014, dass das Bundesamt für Polizei (fedpol) die Informationen über einen Fussballfan aus der Hooligan-Datenbank Hoogan löschen muss, da das Strafverfahren gegen ihn inzwischen eingestellt wurde.

Zum Sachverhalt

Während eines Spiels im Zürcher Stadion Letzigrund entdeckte das Sicherheitspersonal zwei Rauchpetarden im Rucksack des betroffenen Fussballfans. Die Sicherheitsverantwortlichen des tangierten Fussballclubs legten ihm ein zweijähriges nationales Stadionverbot auf und die Stadtpolizei Zürich sprach ein zehnmonatiges Rayonverbot aus. Zugleich eröffnete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Strafuntersuchung wegen versuchter Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, und das fedpol registrierte den Mann in seinem Informationssystem Hoogan.

Der betroffene Fussballfan sagte aus, dass der Rucksack einer Gruppe und nicht ihm persönlich gehöre, dass darin normalerweise nur Fahnen aufbewahrt würden und er nichts über die Rauchpetarden gewusst hätte. Mangels Beweisen, welche diese Aussage widerlegen könnten, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren im Juni 2013 ein. Denn der fahrlässige Besitz von Rauchpetraden ist nicht strafbar.

Nach der Einstellung des Verfahrens beantragte der Fussballfan die Löschung seiner Daten aus der nationalen Hoogan-Datenbank. Das fedpol lehnte dieses Begehren mit der Begründung ab, dass der Mann nicht freigesprochen, sondern das Verfahren nur eingestellt worden sei. Zudem gälte die Unschuldsvermutung im Bereich des Hoogans nicht, was die Beweislast zu Gunsten der Behörde umdrehe.

Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass das fedpol als Verwaltungsbehörde nicht ohne einen schwerwiegenden Grund von der Tatsachenfeststellung der Strafbehörde abweichen darf. Wird also mangels Beweisen keine Anklage erhoben und wird das Verfahren daher eingestellt, so gelten dieselben Regeln wie bei einem Freispruch.

Kommentar

Während der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts aus grundrechtlicher Sicht zu begrüssen ist, zeigt er deutlich auf, welchen langen Weg Fussballfans von sich aus gehen müssen, damit ihre Daten aus dem Informationssystem Hoogan gelöscht werden. Der Fussballfan musste mit dem Bundesverwaltungsgericht vor der zweiten Instanz die Löschung seines in der Hoogan-Datenbank gespeicherten Profils erstreiten. Humanrights.ch hat bereits früher ausführlich auf die Problematik aufmerksam gemacht, wie hoch die Hürden sind, um – einmal eingetragen – wieder aus der Hoogan-Datenbank rausgelöscht zu werden (vgl. Artikel Die Schwelle für den Eintritt in die Hooligan Datenbank ist sehr viel tiefer als für den Austritt vom 12. Dezember 2013).
Man darf gespannt sein, ob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu einer teilweisen Änderung der bisherigen Praxis führen wird, v.a. in Bezug auf die Umkehr der Beweislast und auf die Weigerung, ein Personenprofil nach einer Einstellung eines Verfahrens oder nach einem Freispruch automatisch zu löschen.