23.04.2026
Der Klimawandel ist längst nicht mehr nur eine ökologische oder politische Herausforderung – er ist zu einer zentralen menschenrechtlichen Frage geworden. Spätestens seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall der sogenannten «Klimaseniorinnen» steht fest: Staaten sind verpflichtet, die Bevölkerung vor den Folgen der Klimakrise zu schützen. Doch was bedeutet diese Pflicht konkret für Länder wie die Schweiz? Und wird sie diesen Anforderungen gerecht?
Spätestens seit dem kontrovers diskutierten «Klimaseniorinnen»-Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist einer breiten Schweizer Öffentlichkeit klar geworden: Der Klimawandel bedroht auch unsere Menschenrechte. Daraus folgt, dass Staaten verpflichtet sind, diese Rechte vor den Auswirkungen des Klimawandels zu schützen und entsprechend Massnahmen zu ergreifen. Doch welche konkreten menschenrechtlichen Pflichten ergeben sich daraus für Staaten wie die Schweiz? Der folgende Artikel geht dieser Frage nach und stützt sich dabei vor allem auf aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung.
Der Klimawandel vor (Menschenrechts-)Gerichten
Im Nachgang zum «Klimaseniorinnen»-Urteil warf der Schweizer Ständerat dem EGMR «unangemessenen gerichtlichen Aktivismus» sowie eine «Schwächung des effektiven Schutzes der Menschenrechte in Europa» vor. Diese Kritik verkennt jedoch, dass sich Gerichte auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene schon lange vor diesem Urteil mit Umwelt- und Klimafragen als menschenrechtliche Problematik befasst haben.
So entschied etwa das höchste Gericht der Niederlande im wegweisenden «Urgenda»-Urteil im Dezember 2019 – gestützt auf das Recht auf Leben (Art. 2 der Europäische Menschenrechtskonvention) und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) – dass der Staat verpflichtet ist, Massnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels zu ergreifen und Treibhausgasemissionen zu reduzieren.
Auch nach dem «Klimaseniorinnen»-Urteil kam es zu bedeutenden Entwicklungen: So legte der Interamerikanischer Gerichtshof für Menschenrechte im Mai 2025 in einem umfangreichen und wegweisenden Rechtsgutachten die klimabezogenen Pflichten der Mitgliedstaaten dar. Demnach sind Staaten unter anderem verpflichtet, vorhersehbare klimabedingte Schäden zu verhindern, wobei sowohl das Risiko für konkrete Menschenrechte als auch die besondere Verletzlichkeit betroffener Personen zu berücksichtigen sind.
Im Sommer 2025 veröffentlichte zudem der Internationaler Gerichtshof ein historisches Gutachten zu staatlichen Verpflichtungen im Kontext des Klimawandels. Darin wird festgehalten, dass ein intaktes Klima und eine gesunde Umwelt grundlegende Voraussetzungen für die Verwirklichung von Menschenrechten wie dem Recht auf Leben oder einem angemessenen Lebensstandard sind. Darüber hinaus wurde erstmals ausdrücklich ein Menschenrecht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt anerkannt.
Kurz gesagt: Auf allen Ebenen der Gerichtsbarkeit setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Staaten menschenrechtlich zum Klimaschutz verpflichtet sind.
Negative und positive Verpflichtungen im Menschenrecht
Der Klimawandel gefährdet eine Vielzahl völkerrechtlich anerkannter Menschenrechte. Der IGH nennt in seinem Gutachten beispielsweise das Recht auf Leben, das Recht auf das erreichbare Höchstmass an körperlicher und geistiger Gesundheit sowie die Rechte besonders vulnerabler Gruppen, etwa von Kindern, die überdurchschnittlich stark unter klimabedingter Wasserknappheit leiden. Diese Rechte sind in internationalen Abkommen wie dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, der UNO-Kinderrechtskonvention oder der EMRK verankert. Auch die Schweiz hat diese Abkommen ratifiziert und ist damit verpflichtet, die darin garantierten Rechte zu respektieren, zu schützen und zu gewährleisten.
Menschenrechte begründen dabei unterschiedliche staatliche Pflichten, die sich grundsätzlich in negative und positive Pflichten unterteilen lassen. Negative Pflichten verlangen vom Staat, Eingriffe in Menschenrechte zu unterlassen. Daraus ergibt sich für die Berechtigten ein Abwehranspruch gegenüber dem Staat. Positive Pflichten hingegen erfordern aktives staatliches Handeln. Einerseits muss der Staat Menschenrechte vor Eingriffen Dritter sowie vor Gefahren – etwa durch Naturereignisse oder technische Anlagen – schützen. Daraus ergibt sich ein Schutzanspruch. Andererseits ist der Staat verpflichtet, die effektive Verwirklichung der Menschenrechte sicherzustellen. Dies kann umfassende gesetzgeberische oder administrative Massnahmen sowie konkrete staatliche Leistungen in Form von Geld, Gütern oder Dienstleistungen erfordern. In diesem Fall besteht ein Leistungsanspruch. Inzwischen besteht in Lehre und Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass sämtliche Menschenrechte sowohl negative als auch positive Verpflichtungen begründen können.
Da der Klimawandel durch eine Vielzahl von Akteuren verursacht wird – einschliesslich jedes und jeder Einzelnen – stehen im Klimakontext vor allem die positiven Verpflichtungen im Vordergrund. Staaten sind verpflichtet, Massnahmen zu ergreifen, um Menschenrechte vor den schädlichen Folgen des Klimawandels zu schützen und ihre Verwirklichung auch künftig sicherzustellen. Entsprechend stellte der IGH in seinem Klimagutachten fest, dass die «uneingeschränkte Wahrnehmung der Menschenrechte ohne den Schutz des Klimasystems und anderer Teile der Umwelt nicht gewährleistet werden kann» (para. 403).
Klimabezogene positive Menschenrechtsverpflichtungen
Doch was bedeutet dieser Schutz konkret? Welche Massnahmen müssen Staaten ergreifen, um ihren menschenrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel nachzukommen?
Der EGMR hielt im «Klimaseniorinnen»-Urteil fest, dass Staaten nur einen geringen Ermessensspielraum hinsichtlich der Notwendigkeit haben, den Klimawandel zu bekämpfen und entsprechende Ziele festzulegen. Dies liegt daran, dass über die Bedrohung durch den Klimawandel weitgehend Einigkeit besteht und sich die Staaten im Rahmen des Pariser Klimaabkommen verpflichtet haben, ihre Emissionen zu reduzieren und den Temperaturanstieg möglichst auf 1,5°C dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.
Grösser ist hingegen der Spielraum bei der Wahl der Mittel zur Zielerreichung, die unter Berücksichtigung nationaler Prioritäten und Ressourcen festgelegt werden können. Konkret sind Staaten verpflichtet, wirksame gesetzliche und administrative Massnahmen zu ergreifen und umzusetzen, um bestehende und künftige – potenziell irreversible – Klimafolgen zu verhindern oder zumindest zu mildern. Dabei müssen sie sich sowohl an ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen als auch an wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere des IPCC orientieren. Daraus ergibt sich die Pflicht, den Anstieg von Treibhausgasemissionen und damit der globalen Temperatur über kritische Grenzwerte hinaus zu verhindern. Nach Auffassung des EGMR bedeutet dies, dass Staaten ihre Emissionen so reduzieren müssen, dass sie innerhalb der nächsten drei Jahrzehnte Netto-Null erreichen.
Zur Beurteilung, ob ein Staat diesen Verpflichtungen nachkommt, prüft der EGMR unter anderem, ob dessen Legislative, Exekutive und Judikative:
- Einen spezifischen Zeitplan für das Erreichen der CO2-Neutralität sowie ein entsprechendes CO2-Budget oder eine äquivalente Methode zur Bestimmung künftiger CO2-Emissionen haben, die mit den übergeordneten nationalen und/oder völkerrechtlichen Klimazielen übereinstimmen;
- Zwischenziele und -pfade für die Reduktion von Treibhausgasemissionen (nach Sektoren oder anderen angemessenen Methoden) festgelegt haben, die grundsätzlich angemessen sind, um die übergeordneten nationalen Treibhausgasemissionsziele innerhalb der relevanten Zeitspanne zu erreichen;
- Beweise vorlegen können, aus denen hervorgeht, ob sie die entsprechenden Treibausgasemissionsziele ordnungsgemäss erfüllt haben oder dabei sind, diese zu erfüllen;
- rechtzeitig, angemessen und konsequent handeln, wenn sie die entsprechenden Gesetze und Massnahmen ausarbeiten und umsetzen.
Der grosse Handlungsspielraum der Staaten bei der Wahl der Mittel zur Erreichung der Klimaziele ist nicht bereits verletzt, wenn es bei nur einem dieser Punkte Mängel gibt. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung notwendig.
Neben diesen menschenrechtlichen Pflichten zur Milderung des Klimawandels ist der Staat auch dazu verpflichtet, Anpassungsmassnahmen zu ergreifen. Diese zielen darauf ab, die schlimmsten oder unmittelbarsten Folgen des Klimawandels für die Menschenrechte zu lindern. Zu den Anpassungsmassnahmen hat sich der EGMR im «Klimaseniorinnen»-Entscheid nicht eingehend geäussert. Staaten müssten diese jedoch auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie im Einklang mit positiven menschenrechtlichen Verpflichtungen ergreifen und wirksam umsetzen (para. 552). Im Gegensatz zum EGMR hat sich der Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Rechtsgutachten eingehend mit Anpassungsmassnahmen auseinandergesetzt. Auch wenn für die Schweiz nicht verbindlich, liefert der IGMR damit wichtige Orientierungspunkte (paras. 380 ff.). So sind Staaten menschenrechtlich verpflichtet:
- Umfassende und aufgeschlüsselte Daten zu den Risiken des Klimawandels für Menschen und Ökosysteme zu erheben, diese Risiken zu bewerten und die Menschenrechte sowie die Bevölkerungsgruppen zu ermitteln, die diesen Risiken besonders ausgesetzt sind. Die Ergebnisse dieser Bewertungen sollten in die Ausarbeitung nationaler Anpassungspläne und der Vorschriften zu deren Umsetzung fliessen;
- nationale Anpassungspläne auszuarbeiten, die das Ergebnis von Planungsprozessen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene sind. Diese Anpassungspläne müssen zudem die für deren wirksame Umsetzung notwendigen finanziellen und technischen Vorkehrungen enthalten. Dabei muss der Schutz besonders vulnerabler Gruppen und Ökosysteme berücksichtigt werden;
- alle verfügbaren Ressourcen bereitzustellen, um die Umsetzung ihrer nationalen Anpassungspläne unter Berücksichtigung aller materieller und prozessualer Menschenrechte voranzutreiben;
- ein System zur regelmässigen Überwachung, Bewertung und Erfahrungsauswertung ihrer nationalen Anpassungsmassnahmen zu errichten.
Ebenfalls zu den positiven Menschenrechtsverpflichtungen gehören «prozessuale» Massnahmen, die der Staat hinsichtlich des Klimawandels zu ergreifen hat. Dazu zählen insbesondere:
- die Verpflichtung zur Veröffentlichung von behördlich bekannten Informationen über die Risiken des Klimawandels oder über die zu deren Bekämpfung ergriffenen Massnahmen;
- die Verpflichtung, Bevölkerung und besonders betroffene oder vulnerable Menschen in den Entscheidungsprozess über Klimamassnahmen miteinzubeziehen.
Auch auf diese beiden prozessualen Massnahmen ging wiederum der Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Rechtsgutachten zum Klimawandel detailliert ein. So betont er beispielsweise die Wichtigkeit des «Menschenrechts auf Wissenschaft», das für die Schweiz als Vertragsstaat des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ebenfalls verbindlich ist. Dieses Recht beinhaltet sowohl den diskriminierungsfreien Zugang zu den Errungenschaften des wissenschaftlichen und technologischen Fortschritts als auch die Möglichkeit, einen Beitrag zur wissenschaftlichen Tätigkeit zu leisten. Es verpflichtet Staaten gemäss dem Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte unter anderem dazu, wissenschaftliche Forschung in Bezug auf wesentliche Aspekte der Klimakrise zur fördern und wissenschaftliche Bildung darüber anzubieten.
Ebenfalls zu den prozessualen Massnahmen zählt die Sicherstellung des Zugangs zum Recht. Werden Menschenrechte durch fehlende Klimaschutzmassnahmen seitens eines Staates verletzt, muss diese Verletzung gerichtlich einklagbar sein. So verurteilte der EGMR die Schweiz im «Klimaseniorinnen»-Urteil denn auch wegen einer Verletzung von Art. 6(1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren). Die innerstaatlichen Gerichte haben sich nämlich nicht ernsthaft bzw. überhaupt nicht mit der Klage der Klimaseniorinnen auseinandergesetzt und auch die Klagelegitimation des Vereins ungeprüft gelassen.
Die mangelnde Umsetzung menschenrechtlicher Pflichten zum Klimaschutz in der Schweiz
Kommt die Schweiz also ihren positiven Verpflichtungen im Bereich des Klimaschutzes nach? Zur menschenrechtlichen Pflicht, Gesetze und administrative Massnahmen zur Verhinderung des weiteren Klimawandels zu ergreifen, lässt sich folgendes sagen: In einer ersten Überprüfungsrunde taxierte das Ministerkomitee des Europarats die Umsetzung des «Klimaseniorinnen»-Urteils in dieser Hinsicht noch als ungenügend. In der zweiten Überprüfungsrunde kam das Ministerkomitee zwar zu einem ähnlichen Schluss, wurde jedoch heftig dafür kritisiert, dass es nicht weiter auf die Einreichung eines angemessenen nationalen CO2-Budgets bestand. So schreibt Greenpeace, die Schweiz habe es bis anhin unterlassen, ein 1.5°C kompatibles nationales CO2-Budget vorzulegen, das vom global tatsächlich noch vorhandenen CO2-Budget abgeleitet ist. Denn die Schweiz rechnet mit einem verbleibenden Budget, das ihren bevölkerungsmässig errechneten Anteil am globalen Emissionsbudget rund um das Dreifache übersteigt. Globale Fairness-Erwägungen spielen in ihrer Klimastrategie keine Rolle. Immerhin regt das Ministerkomitee die Gründung einer unabhängigen nationalen Stelle zur Überwachung der Umsetzung und Wirksamkeit der Klimapolitik an.
Mit Blick auf menschenrechtlich begründete Anpassungsmassnahmen ist die Bilanz ähnlich: So verabschiedete der Bundesrat 2012 eine Anpassungsstrategie und 2020 einen Aktionsplan zur Umsetzung der Anpassungsstrategie in den Jahren 2020-2025. Dieser beinhaltete Massnahmen in Sektoren wie Wasserwirtschaft, Landwirtschaft, Tourismus, Gesundheit oder Raumentwicklung. Eine aufgrund des mittlerweile veränderten Klimas überarbeitete Anpassungsstrategie ist zwar in Arbeit, lässt aber weiter auf sich warten. Darüber hinaus kritisiert etwa die NGO-Plattform Menschenrechte Schweiz, dass sich diese Anpassungsmassnahmen auf die Erhaltung des Lebensstandards richten, statt sich auf Menschen bzw. deren Rechte zu fokussieren. So ist hinsichtlich gesundheitlicher Risiken von Hitzewellen einzig vorgesehen, die Bevölkerung mittels öffentlicher Information zu sensibilisieren. Ein Fokus auf vulnerable Bevölkerungsgruppen fehlt indessen.
Schliesslich hinkt die Schweiz auch bei der Umsetzung gewisser prozessualer Massnahmen hinterher. So beschloss das Ministerkomitee in der zweiten Überprüfungsrunde, dass die Schweiz einen weiteren Bericht über den Zugang zur Justiz und die innerstaatliche Rechtsprechung einreichen muss. Eine Klage von neun Bauern und fünf kleinen Landwirtschaftsverbänden aus verschiedenen Kantonen wurde vom UVEK nämlich – wie zuvor bereits die Klimaseniorinnen – wegen fehlender Beschwerdelegitimation abgelehnt.
Die Schweiz ist somit noch weit davon entfernt, ihren menschenrechtlichen Verpflichtungen im Klimaschutz vollständig nachzukommen. Anders gesagt: Sie verletzt weiterhin völkerrechtlich garantierte Menschenrechte.
Jeder Tag ohne wirksame Klimaschutzmassnahmen hat daher nicht nur ökologische, sondern auch gravierende menschenrechtliche Konsequenzen. Denn ohne eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt können grundlegende Menschenrechte nicht verwirklicht werden.

