Ein Individuum oder eine Personengruppe kann am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg eine Beschwerde wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und/oder ihrer Zusatzprotokolle einreichen. Damit eine Beschwerde überhaupt behandelt wird, sind zahlreiche Zulässigkeitsvoraussetzungen, Kriterien und Formalitäten zu beachten. Unsere Anleitung «How to EGMR» (Stand Januar 2024) bietet detaillierte und umfassende Informationen dazu.
BeitragTutorialStrategische ProzessführungZugang zum RechtAnlaufstelle für strategische ProzessführungEGMREMRK
Wichtigste Quelle für Verfahrensvorschriften ist die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) selbst. In den Artikeln 19 ff. unter dem Titel «Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte» werden namentlich die Zuständigkeit des Gerichtshofs (Art. 32), die Zulässigkeitsvoraussetzungen (Art. 35) oder die Verfahrensbeteiligung Dritter (Art. 36) in ihren Grundzügen geregelt.
Die Bestimmungen der EMRK werden durch die Gerichtsordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ergänzt. Diese Gerichtsordnung wird häufig überarbeitet. Auf der Webseite des EGMR findet sich jeweils die aktuell geltende Version (in englisch). In der aktuellen Version vom 22. Januar 2024 sind insbesondere die Regeln des zweiten Titels (Art. 31 ff.) zum Verfahren vor dem EGMR wichtig. Dort finden sich unter anderem Bestimmungen zur Verfahrenssprache (Art. 34), zu den vorläufigen Massnahmen (Art. 39) oder zum genauen Inhalt einer Individualbeschwerde.
EGMR: Fragen und Antworten (einfache und an Laien gerichtete Erklärung zum EGMR, welche Rechtsverletzungen geltend gemacht und was damit erreicht werden kann)
Der Inhalt der Individualbeschwerde ist in Art. 47 der Gerichtsordnung detailliert geregelt. Es ist wichtig, dass die Voraussetzungen von Art. 47 der Gerichtsordnung strikt eingehalten werden. Ansonsten droht eine Beschwerde bereits in der administrativen Phase zu scheitern. Insbesondere gilt die viermonatige Beschwerdefrist nach Art. 35(1) EMRK nur dann als eingehalten, wenn das eingereichte Beschwerdeformular vollständig ist.
Kurze Videoeinführung zur Einreichung einer Beschwerde beim EGMR:
Beschwerdeformulare
Beschwerden an den Gerichtshof sind unter Verwendung des von der Kanzlei des Gerichtshofs («Registry») zur Verfügung gestellten Formulars einzureichen.
Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht und von dem/der Beschwerdeführer*in oder ihres/ihrer Vertreter*in unterzeichnet werden (Art. 45(1) der Gerichtsordnung). Bei Beschwerden nichtstaatlicher Organisationen oder einer Personengruppe ist diese von der zu deren Vertretung berechtigten Personen zu unterzeichnen (Art. 45(2) der Gerichtsordnung).
Sprache
Die Amtssprachen des Gerichtshofs sind Englisch und Französisch (Art. 34(1) der Gerichtsordnung).
Bevor die Beschwerde einer Vertragspartei zur Kenntnis gebracht wurde, erfolgt die Kommunikation mit dem/der Beschwerdeführer*in oder deren Vertreter*in mündlich wie schriftlich in einer Amtssprache der Vertragsparteien (Art. 34(2) der Gerichtsordnung). Das Beschwerdeformular an den EGMR kann demnach in einer Amtssprache einer Vertragspartei eingereicht werden.
In der Schweiz können Beschwerdeschriften also in französischer, deutscher, italienischer oder rätoromanischer Sprache verfasst werden.
Nachdem die Beschwerde der beschwerdegegnerischen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht wurde, erfolgen mündliche und schriftliche Kommunikation und demnach insbesondere auch sämtliche Stellungnahmen in einer der Amtssprachen des Gerichtshofs (Art. 34(3)(a) der Gerichtsordnung).
Inhalt individueller Beschwerden
Die Beschwerdeführer*innen oder deren Vertreter*in müssen das Beschwerdeformular sorgfältig und komplett ausfüllen. Dem Beschwerdeformular sind sämtliche notwendigen Dokumente gemäss Art. 47 der Gerichtsordnung beizulegen.
Die einschlägigen Abschnitte des Beschwerdeformulars verlangen sämtliche Auskünfte mit folgenden Angaben:
Natürliche Person: Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Adresse des Beschwerdeführers
Juristische Person: vollständiger Name, Datum der Errichtung oder Eintragung im Register, amtliche Registernummer, offizielle Adresse (!) Juristische Personen müssen von einer zu deren Vertretung befugten Person vertreten werden. Diese Vertretungsbefugnis ist an der dafür bezeichneten Stelle im Beschwerdeformular nachzuweisen. Diese Vertretung der juristischen Person ist von deren rechtlicher Vertretung vor dem EGMR durch eine Rechtsanwält*in zu unterscheiden.
Bei Vertretung: Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummern und E-Mail-Adresse der Vertretung
Bei Vertretung durch eine(n) Rechtsanwält*in: Datum und Originalunterschrift des/der Beschwerdeführer*in im Feld des Beschwerdeformulars zur Vollmacht, Originalunterschrift der Vertreter*in (zur Bestätigung der Bereitschaft, im Namen des Beschwerdeführers zu handeln) (!) Eine separate Vollmacht ist ausdrücklich nicht beizulegen!
Vertragspartei oder Vertragsparteien, gegen die sich die Beschwerde richtet
Gedrängte und verständliche Darstellung des Sachverhalts
Gedrängte und verständliche Darstellung der behaupteten Verletzungen der EMRK mit Begründung
Gedrängte und verständliche Darstellung, in der die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien dargelegt wird (Art. 35(1) EMRK)
Wichtig ist, diese Angaben derart ausreichend auszuführen, dass der Gerichtshof Art und Gegenstand der Beschwerde bestimmen kann, ohne Einsicht in weitere Unterlagen zu nehmen.
Diese Informationen können allerdings ergänzt werden. Dem Beschwerdeformular darf ein Schriftstück von höchstens 20 Seiten beigefügt werden. Darin können zusätzliche Angaben zum Sachverhalt und zu den geltend gemachten Verletzungen der EMRK mit Begründung gemacht werden. Diese Angaben dienen einer detaillierteren Ausführung der im Beschwerdeformular enthaltenen Informationen. Nicht zulässig sind hingegen neue Informationen, etwa zum Sachverhalt oder den gerügten Konventionsverletzungen.
Nicht akzeptiert wird, wenn die Beschreibung des Sachverhalts, der geltend gemachten Konventionsverletzungen oder der Informationen betreffend die Erfüllung der Zulässigkeitskriterien lediglich dem Beschwerdeformular angehängt werden. Dies gilt auch, wenn im Beschwerdeformular auf den Anhang verwiesen wird.
Schliesslich ist das Beschwerdeformular von dem/der Beschwerdeführer*in oder dessen/deren Vertreter*in zu unterzeichnen.
Kopien der Unterlagen in Bezug auf die gerügten gerichtlichen oder sonstigen Entscheidungen oder Massnahmen
Kopien der Unterlagen und Entscheidungen, die belegen, dass der/die Beschwerdeführer*in die innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft und die in Art. 35(1) EMRK vorgeschriebene Frist beachtet hat
Gegebenenfalls Kopien der Unterlagen in Bezug auf andere internationale Untersuchungs- oder Schlichtungsverfahren
Bei juristischen Personen: Dokument(e), die belegen, dass die Person, die die Beschwerde einreicht, zur Vertretung des/der Beschwerdeführer*in befugt ist oder eine entsprechende Vollmacht innehat
Diese Unterlagen müssen:
chronologisch sortiert,
mit fortlaufenden Nummern gekennzeichnet,
in einem Verzeichnis aufgeführt und
eindeutig zu identifizieren
sein.
Wichtig ist, dass eine unvollständige Beschwerde grundsätzlich nicht geprüft wird. Wird die Beschwerde als Unvollständig abgewiesen, werden das Beschwerdeformular sowie sämtliche Beilagen zerstört. Die Nachreichung fehlender Dokumente oder die Zustellung eines Schreibens mit fehlenden Informationen sind daher nicht ausreichend. Vielmehr muss die Beschwerde, einschliesslich des vollständig ausgefüllten Beschwerdeformulars sowie sämtliche Beilagen, komplett neu eingereicht werden. Die Einreichung der Beschwerde mit genügend Zeit vor Ablauf der viermonatigen (bisher sechsmonatigen) Beschwerdefrist ist daher empfehlenswert.
Bei Einreichung der Beschwerde fallen keine Gebühren an.
Die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen sind der Öffentlichkeit grundsätzlich zugänglich (Art. 33 und Art. 47 der Gerichtsordnung).
Sofern eine Anonymisierung gewünscht ist, ist diese im Beschwerdeformular oder so bald als möglich zu beantragen und zu begründen. Der Gerichtshof entscheidet über das Anonymisierungsbegehren. Er ist für die Anonymisierung sämtlicher öffentlich zugänglicher Dokumente verantwortlich.
Mit einem Antrag auf Vertraulichkeit kann überdies verlangt werden, dass sämtliche oder Teile der eingereichten Unterlagen der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden sollen. Vom Öffentlichkeitsprinzip kann insbesondere zum Schutz der Interessen von Jugendlichen oder des Privatlebens betroffener Personen abgewichen werden (Art. 33(2) der Gerichtsordnung).
Ein(e) Rechtsvertreter*in, der/die für verschiedene Beschwerdeführer*innen Beschwerden basierend auf unterschiedlichen Sachverhalten einreicht, hat dafür je ein separates Beschwerdeformular zu verwenden.
Bei mehr als zehn Beschwerdeführer*innen ist neben dem Beschwerdeformular und den dazugehörenden Dokumenten eine Tabelle mit identifizierenden Informationen zu den einzelnen Beschwerdeführer*innen einzureichen.
Schriftverkehr mit der Kanzlei des Gerichtshofs
Auch bei mehreren Beschwerdeführer*innen kommuniziert die Kanzlei des Gerichtshofs ausschliesslich mit einem/einer Beschwerdeführer*in bzw. mit einem/einer Rechtsvertreter*in.
Im Schriftverkehr mit der Kanzlei ist auf Antwort innert der gesetzten Frist zu achten. Eine zu spät oder nicht beantwortete Mitteilung kann als Zeichen der Absicht, eine Beschwerde nicht weiter verfolgen zu wollen, gedeutet werden (Art. 37(1)(a) der EMRK).
Die Kanzlei ist prompt über Adressänderungen sowie relevante Entwicklungen bezüglich einer Beschwerde (z.B. Gerichtsentscheide oder weitere Vorfälle) zu unterrichten
Das Beschwerdeformular sowie die notwendigen Beilagen sind per Post an folgende Adresse zu schicken:
The Registrar European Court of Human Rights Council of Europe F-67075 Strasbourg Cedex
Beschwerden können nur schriftlich per Post, nicht aber elektronisch, telefonisch oder per Fax eingereicht werden. Nur die korrekte und vollständige postalische Einreichung der Beschwerde unterbricht die Beschwerdefrist.
Der EGMR nimmt keine telefonischen Anfragen im Zusammenhang mit einer Beschwerde oder einem Beschwerdeverfahren entgegen. Sofern der Gerichtshof weitere Dokumente benötigt, nimmt er mit dem/der Beschwerdeführer*in bzw. dessen/deren Vertreter*in selbst Kontakt auf.
Anfragen des Gerichtshofs müssen innert der gesetzten Frist beantwortet werden. Andernfalls kann eine Beschwerde zurückgewiesen und vernichtet werden.
Nach Einreichung einer vollständigen Beschwerde kann der/die Beschwerdeführer*in eine Antwort erhalten, wonach die Kanzlei die Eröffnung einer Akte bestätigt. Im sämtlichen darauffolgenden Schriftverkehr ist die Aktennummer anzugeben.
Nach Einreichung einer nicht vollständigen Beschwerde wird die Beschwerdeführer*in benachrichtigt. Die Beschwerde muss innert der Beschwerdefrist vollständig neu eingereicht werden.
Für die Einreichung einer Beschwerde beim EGMR fallen keine Kosten an.
Prozesskostenhilfe kann auf Antrag oder von Amtes wegen vom Präsidenten/ von der Präsidentin einer Kammer bewilligt werden. Prozesskostenhilfe kommt dabei erst in Frage, nachdem die beschwerdegegnerische Vertragspartei zur Zulässigkeit der Beschwerde Stellung genommen hat oder die Frist hierfür abgelaufen ist. Sie wird nur bewilligt, wenn:
Die Bewilligung dieser Hilfe für die ordnungsgemässe Prüfung der Rechtssache vor der Kammer notwendig ist;
Die Beschwerdeführer*in nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die anfallenden Kosten ganz oder teilweise zu begleichen.
Um die Erfüllung der zweiten Voraussetzung zu belegen, hat der/die Beschwerdeführer*in ein Erklärungsformular auszufüllen. Dieses gibt Auskunft über Einkommen, Kapitalvermögen sowie finanzielle Verpflichtungen gegenüber Unterhaltsberechtigten und ist von der zuständigen innerstaatlichen Behörde zu bestätigen. In der Schweiz variiert die zuständige Behörde von Kanton zu Kanton. In der Regel wird die Bedürftigkeit jedoch von der Wohnsitzgemeinde bestätigt.
Detaillierte Informationen zur Prozesskostenhilfe finden sich in den Artikeln 105 ff. der Gerichtsordnung.
Sobald eine vollständige Beschwerde registriert wurde, wird die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen geprüft. Eine Beschwerde kann in jedem Verfahrensstadium aufgrund der Nichterfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen abgewiesen werden.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in Art. 35 der EMRK geregelt.
Beurteilt gemäss der innerstaatlich anwendbaren prozessualen Normen (also gemäss kantonaler oder eidgenössischer Verfahrensvorschriften im Verwaltungsverfahren, der Strafprozessordnung in Strafsachen oder der Zivilprozessordnung in Zivilprozessen).
Bei mehreren möglichen Rechtsbehelfen hat der/die Beschwerdeführer*in den geeignetsten auszuwählen.
Während die explizite Berufung auf ein Konventionsrecht im innerstaatlichen Beschwerdeverfahren nicht notwendig ist, muss eine solche Rechtsverletzung wenigstens der Sache nach («at least in substance») geltend gemacht worden sein.
Die Rechtsbehelfe müssen zugänglich oder verfügbar und effektiv sein.
Einhaltung der viermonatigen (vormals sechsmonatigen) Beschwerdefrist:
Die Frist beginnt grundsätzlich mit Kenntnis, Zustellung bzw. Veröffentlichung der endgültigen Entscheidung der höchsten innerstaatlichen Instanz.
Werden das vollständig ausgefüllte Beschwerdeformular sowie sämtliche zusätzlich notwendigen Unterlagen mit Absendedatum innert der viermonatigen Beschwerdefrist versendet, gilt die Frist als gewahrt.
Anonyme Beschwerden:
Anonyme Beschwerden werden abgewiesen.
Im Wesentlichen übereinstimmende Beschwerde:
Eine Beschwerde, die im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält, wird abgewiesen.
Bei der Beurteilung dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen stützt sich der Gerichtshof insbesondere auf die Parteien der betreffenden Beschwerdeverfahren, die geltend gemachten einschlägigen Normen, die Reichweite ihrer Beschwerde und die Art der erstrebten Wiedergutmachung.
Missbrauch des Beschwerderechts:
Als Missbrauch des Beschwerderechts gilt die schädliche Ausübung eines Rechts zu anderen Zwecken als für die, die es bestimmt ist. Entsprechend ist jedes Verhalten eines/einer Beschwerdeführer*in, das offensichtlich dem Zweck des Individualbeschwerderechts der Konvention widerspricht und welches die ordnungsgemässe Arbeitsweise des Gerichtshofs oder die ordnungsgemässe Führung des Verfahrens behindert, ein Missbrauch des Beschwerderechts.
Insbesondere zählen dazu die Irreführung des Gerichtshofs, die Verwendung beleidigender Formulierungen, die Verletzung des Grundsatzes der Vertraulichkeit des Verfahrens, das auf eine gütliche Einigung gerichtet ist, offensichtlich querulatorische oder keinen vernünftigen Zweck verfolgende Beschwerden.
Checkliste Zulässigkeitsvoraussetzungen, die sich auf die Zuständigkeit des Gerichtshofs beziehen
Unzuständigkeit ratione personae:
Individualbeschwerden können von jeder (lebenden) natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe eingereicht werden, die behaupten, durch eine Vertragspartei in einem der in der EMRK oder den Protokollen anerkannten Rechten verletzt zu sein.
Die betreffende Person, nichtstaatliche Organisation oder Personengruppe muss die Opfereigenschaft erfüllen.
Der Begriff «Opfer» bezeichnet die Person oder die Personen, welche von der behaupteten Verletzung direkt oder indirekt betroffen sind.
Als «direktes Opfer» und damit beschwerdeberechtigt gilt, wer durch die angegriffene Massnahme «unmittelbar betroffen» ist.
Als «indirektes Opfer» und damit ebenfalls beschwerdeberechtigt gilt, wer ein ausreichendes rechtliches Interesse hat, eine Rechtsverletzung zu rügen. Dazu gehören beispielsweise die nächsten Angehörigen eines Verstorbenen, dessen Tod angeblich die Verantwortlichkeit des Staates begründet.
In ganz bestimmten Situationen hat der Gerichtshof akzeptiert, das potentielle Opfer ebenfalls beschwerdeberechtigt sind. Der/die Beschwerdeführer*in muss vernünftige und überzeugende Beweise dafür beibringen, dass eine Verletzung erfolgen wird, welche ihn/sie persönlich trifft. Ein blosser Verdacht oder eine Vermutung reichen nicht aus.
Unzuständigkeit ratione materiae:
Die Verletzung des Rechts, auf das sich ein(e) Beschwerdeführer*in beruft, muss von der Konvention und den für die Schweiz als Beschwerdegegnerin verbindlichen Zusatzprotokollen geschützt sein.
Unzuständigkeit ratione loci:
Die örtliche Zuständigkeit setzt voraus, dass die behauptete Konventionsverletzung innerhalb der Zuständigkeit des betroffenen Vertragsstaates oder in einem von diesem effektiv kontrollierten Gebiet erfolgt.
Wenn sich eine Beschwerde auf Ereignisse stützt, die ausserhalb des Staatsgebiets eines Vertragsstaats erfolgten und keine Verbindung zwischen den Ereignissen und einem Hoheitsträger des Vertragsstaats ausgemacht werden kann, wird die Beschwerde als unvereinbar ratione loci zurückgewiesen.
Unzuständigkeit ratione temporis:
Die geltend gemachte Rechtsverletzung muss nach der Ratifizierung der Konvention oder des einschlägigen Zusatzprotokolls stattgefunden haben.
Eine Beschwerde, die nach einer vorläufigen Prüfung offensichtlich unbegründet ist, wird abgewiesen.
Eine offensichtliche Unbegründetheit liegt insbesondere vor: a) Bei einer sog. «Vierte-Instanz» Beschwerde: Der EGMR ist kein Berufungsgericht oder Gericht, das Entscheidungen von innerstaatlichen Gerichten aufheben oder Verfahren wieder aufrollen kann. Die Befugnisse des EGMR beschränken sich auf die Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus der EMRK und deren Zusatzprotokollen ergeben. Der Gerichtshof kann damit insbesondere nicht die Feststellung des Sachverhalts, die Interpretation nationalen Rechts oder die Schuld oder Unschuld eines Angeklagten im Strafverfahren eines innerstaatlichen Gerichts in Frage stellen. b) Bei einer offensichtlichen Nicht-Verletzung der Konvention. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn
Kein Anschein von Willkür oder fehlender Fairness besteht;
Kein Anzeichen fehlender Verhältnismässigkeit zwischen den Zielen und Mitteln vorhanden ist;
Die Beschwerde andere relativ klare materielle Fragen betrifft.
c) Wenn die Beschwerde nicht mit Beweisen substantiiert wird. d) Bei verworrenen oder abwegigen Beschwerden.
Kein erheblicher Nachteil:
Die Verletzung eines Rechts muss einen gewissen Schweregrad erreichen.
Die Feststellung dieses Minimalstandards ist relativ und wird mit Bezug auf sämtliche Umstände einer Beschwerde beurteilt. Berücksichtigt werden dabei sowohl die subjektive Wahrnehmung des/der Beschwerdeführer*in als auch die objektive Schwere einer Verletzung.
Erhebliche Nachteile können finanzieller oder nicht-finanzieller Natur sein.
Grundsätzlich gilt ein finanzieller Nachteil von ungefähr EUR 500 oder weniger als nicht erheblich.
Eine Rechtsverletzung kann wichtige Grundsatzfragen betreffen und damit unabhängig vom finanziellen Interesse einen erheblichen Nachteil begründen.
Sofern kein erheblicher Nachteil vorliegt, kann eine Beschwerde dennoch zulässig sein, wenn die Achtung der Menschenrechte eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde erfordert.
Eine Beschwerde an den EGMR hat keine aufschiebende Wirkung. Gestützt auf Art. 39 der Gerichtsordnung kann der Gerichtshof daher in Ausnahmefällen auf Antrag einer Partei oder von sich aus gegenüber den Verfahrensparteien vorläufige Massnahmen erlassen. Zweck einer vorsorglichen Massnahme ist es, den status quo zu erhalten, um eine effektive Ausübung des Individualbeschwerderechts zu garantieren.
Eine vorläufige Massnahme wird erlassen, wenn nach eingehender Überprüfung aller relevanten Informationen prima facie zu befürchten ist, dass der/die Beschwerdeführer*in dem realen Risiko eines irreparablen Schadens hinsichtlich eines in der EMRK verankerten Menschenrechts («imminent risk of irreparable harm to a Convention right») ausgesetzt ist, sollte die Massnahme nicht erlassen werden. Ein «irreparabler Schaden» liegt vor, wenn er aufgrund seiner Art nicht durch Wiedergutma-chung («reparation»), Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands («restoration») oder angemessene Entschädigung («adequate compensation») ausgeglichen werden kann. Entsprechend kann der EGMR die Unterlassung bestimmter Handlungen oder das Ergreifen bestimmter Massnahmen anordnen.
Vorläufige Massnahmen werden damit nur in bestimmten Ausnahmesituationen erlassen. Dies ist insbesondere bei einer Bedrohung des Rechts auf Leben, bei befürchteter unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung etwa bei Ausschaffungen oder selten auch bei geltend gemachten drohenden Verletzungen des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Fall.
Der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen ist detailliert zu begründen. Insbesondere müssen der Sachverhalt, auf dem die Befürchtungen eines irreparablen Schadens beruhen, die Natur der behaupteten Risiken und die mutmasslich verletzten Konventionsrechte dargestellt werden. Den Antrag stützende Dokumente sind beizulegen. Im Falle einer Ausweisung oder Auslieferung sind des Weiteren deren Zeit und Datum sowie das Zielland anzugeben. Ebenso müssen die Gründe für das Verlassen eines Ursprungslandes und die begründete Angst dorthin zurückzukehren sowie Details über den Zeitpunkt und die Umstände der Einreise in den Vertragsstaat dargelegt werden.
Eine ausführliche Liste der einzureichenden Informationen und Dokumente findet sich in der «Practice Direction» des EGMR. Unvollständige Anträge werden nicht bearbeitet. Der Verweis auf andere eingereichte Dokumente oder das innerstaatliche Verfahren sind nicht ausreichend.
Anträge auf Erlass vorläufiger Massnahmen sollten so schnell wie möglich nach der abschliessenden innerstaatlichen Entscheidung gestellt werden. Ausnahmsweise kann ein Antrag auf vorsorgliche Massnahmen bereits vor der letztinstanzlichen innerstaatlichen Entscheidung eingereicht werden. Jedenfalls können vorsorgliche Massnahmen bereits vor der Einreichung einer Beschwerde beantragt werden.
Sie sollten dem Gericht auf der Webseite ECHR Rule 39 oder per Telefax oder Post zugestellt werden. E-Mails werden nicht bearbeitet. Alle Anträge sollten wie folgt fett zu Beginn gekennzeichnet sein:
Rule 39 – Urgent Kontaktperson (Name und Kontaktdetails): ... [In Ausweisungs- und Auslieferungsfällen: Datum und Zeit der Abschiebung sowie Zielland]: ...
Erlassene vorsorgliche Massnahmen sind rechtlich bindend. Eine Beschwerde gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen ist nicht möglich. Bei einer Ablehnung von vorläufigen Massnahmen kann ein(e) Einzelrichter*in zugleich eine Beschwerde insgesamt oder in Teilen abweisen.
Die Verfahrensparteien müssen mit dem Gericht zusammenarbeiten. Insbesondere müssen dem Gericht relevante Änderungen hinsichtlich des Status einer/eines Beschwerdeführer*in sofort mitgeteilt werden.
Eine Beschwerde wird de plano abgewiesen, falls sie offensichtlich eine oder mehrere Zulässigkeitsvoraussetzung(en) nicht erfüllt.
Nach einer vorläufigen Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde, stellt der Gerichtshof (gem. Art. 54(2)(b) der Verfahrensordnung) diese der Regierung zur schriftlichen Stellungnahme zu. Ab Zustellung der Beschwerde an die beschwerdegegnerische Vertragspartei muss ein(e) Beschwerdeführer*in von einem/einer Rechtsvertreter*in vertreten sein.
Mit Zustellung der Beschwerde an die beschwerdegegnerische Vertragspartei beginnt die zwölf-wöchige nicht-streitige Phase des Verfahrens.
Videoerklärung zum Ablauf des Verfahrens während der nicht-streitigen Verfahrensphase (englisch):
Gütliche Einigung und einseitige Erklärung
Während dieser Phase kann die Kanzlei den Parteien eine gütliche Einigung anregen. Scheitert eine solche, wird die Begründetheit der Beschwerde überprüft und ein Urteil erlassen.
Die Verhandlungen zur gütlichen Einigung sind vertraulich. Sie erfolgen unbeschadet der Stellungnahmen der Parteien im streitigen Verfahren.
Wird ein Angebot einer gütlichen Einigung ohne triftige Gründe abgelehnt und erklärt die Regierung, dass eine Konventionsverletzung vorliegt und sagt zu, eine angemessene Wiedergutmachung zu leisten, so wird die Beschwerde aus dem Register gestrichen.
Streitige Verfahrensphase
Sofern keine gütliche Einigung zustande kommt und die betreffende Vertragspartei keine einseitige Erklärung abgibt, hat die Regierung zwölf Wochen Zeit, um ihre Stellungnahme zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen sowie den geltend gemachten Rechtsverletzungen abzugeben. Diese wird an den/die Beschwerdeführer*in bzw. dessen/deren Rechtsvertreter*in zur schriftlichen Stellungnahme innert sechs Wochen weitergeleitet. Die Stellungnahme hat in englischer oder französischer Sprache zu erfolgen. In dieser Stellungnahme sollte auch die geforderte Entschädigung beziffert werden.
Die Fristen werden in der Regel nicht verlängert. Verspätet oder nicht angeforderte Stellungnahmen werden nicht berücksichtigt.
Sobald eine Beschwerde der beklagten Regierung zugestellt wurde, kann der/die Bevollmächtigte der Beschwerdeführer*in mit dem Gerichtshof über eine elektronische Plattform (eComms) kommunizieren. Zugang zur Plattform wird vom Gerichtshof zur Verfügung gestellt.
Wichtig ist die Benutzung einer generischen Emailadresse bei Kanzleien, damit verschiedene Rechtsanwält*innen auf die Plattform zugreifen können.
Sofern alle notwendigen Informationen vorliegen, wird die Beschwerde einem Spruchkörper des Gerichtshofs vorgelegt. Je nach Art des Falles ist das ein Einzelrichter, ein Ausschuss oder eine Kammer:
Einzelrichter*in
Sofern die Beschwerde klar unzulässig ist, weil nicht alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Entscheidung wird vom Gerichtshof mitgeteilt. Sie ist endgültig und unterliegt keiner Berufung. Die Akte wird geschlossen und zu einem späteren Zeitpunkt vollständig vernichtet.
Ausschuss mit drei Richter*innen
Sofern die Beschwerde bereits in mehreren Urteilen grundsätzlich geklärte Rechtsfragen aufwirft, wird sie als «Wiederholungsfall» eingestuft. Sie wird von einem Ausschuss mit drei Richter*innen beurteilt. Der genaue Verfahrensablauf wird schriftlich mitgeteilt.
Kammer von sieben Richter*innen
Sofern eine Beschwerde nicht als «Wiederholungsfall» eingestuft wird, wird sie einer Kammer mit sieben Richter*innen vorgelegt. Diese können die Beschwerde für unzulässig erklären. Die Unzulässigkeitsentscheidung ist endgültig. Sofern die Beschwerde für zulässig erklärt wird, wird ihre Begründetheit geprüft.
Die Beschwerde wird in diesem Fall dem betroffenen Vertragsstaat zur Stellungnahme zugestellt. Der /die Beschwerdeführer*in bzw. dessen/deren Vertreter*in haben anschliessend Gelegenheit darauf zu antworten. In diesem Verfahrensstadium ist eine anwaltliche Vertretung notwendig.
Beantragung der Verweisung an die Grosse Kammer
Sofern eine Beschwerde eine wichtige Auslegungsfrage betrifft oder eine Abweichung von früherer Rechtsprechung in Betracht gezogen wird, kann eine Beschwerde an die Grosse Kammer bestehend aus 17 Richter*innen verwiesen werden.
Ausserdem kann eine Verfahrenspartei eine Verweisung an die Grosse Kammer innerhalb von drei Monaten nach Datum des Urteils einer Kammer beantragen. Der Gerichtshof gibt solchen Anträgen jedoch nur in Ausnahmefällen statt.
Dauer des Verfahrens
Zur Dauer eines Beschwerdeverfahrens macht der Gerichtshof keine Angaben. Bei der Bearbeitung werden die Bedeutung und die Dringlichkeit der aufgeworfenen Rechtsprobleme berücksichtigt.
Grundsätzlich wird das Verfahren vor dem EGMR schriftlich geführt. In wenigen Fällen vor der Kammer sowie der Grossen Kammer werden mündliche Verhandlungen angesetzt.
Abschluss des Verfahrens
Die Beschwerde wird zurückgewiesen und die Beschwerdeakte vernichtet, wenn eine Anfrage des Gerichtshofs nicht innert der gesetzten Frist beantwortet wird. Diese Entscheidung kann nicht angefochten werden. Die Akten werden zerstört.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen und aus dem Register gestrichen, wenn in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium auf eine Anfrage des Gerichtshofs nicht innert der gesetzten Frist geantwortet wird. Ausserdem kann eine Beschwerde auch infolge einer gütlichen Einigung oder einer einseitigen Erklärung der Regierung aus dem Register gestrichen werden.
Eine Beschwerde wird für unzulässig erklärt, wenn eine oder mehrere Zulässigkeitsvoraussetzung(en) nicht erfüllt sind. Diese Entscheidung ist endgültig. Die Erhebung einer weiteren Beschwerde in der gleichen Sache ist unzulässig.
Ein Urteil wird erlassen, wenn eine Beschwerde nicht zurückgewiesen wird. Ein Urteil eines Ausschusses ist sofort endgültig. Ein Rechtsmittel dagegen ist ausgeschlossen. Ein Urteil einer Kammer wird innert drei Monaten nach Datum des Urteils endgültig, sofern nicht eine der Beschwerdeparteien die Verweisung der Sache an die Grosse Kammer beantragt. Urteile der Grossen Kammer sind endgültig. Sie unterliegen keiner Berufung.
Sobald ein Urteil endgültig ist und eine Verletzung der EMRK festgestellt wurde, wird die Akte an das Ministerkomitee des Europarats weitergeleitet. Seine Aufgabe ist die Überwachung der Durchsetzung des Urteils. Damit ist das Verfahren beendet.
Angemessene Wiedergutmachung: Die gerechte Entschädigung insbesondere
Gemäss Art. 41 der EMRK kann der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zusprechen, wenn
Eine Rechtsverletzung festgestellt wurde;
Das innerstaatliche Recht nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen der Verletzung gestattet; und
Dies notwendig ist.
Gemäss Art. 60 der Gerichtsordnung muss der/die Beschwerdeführer*in einen Anspruch auf gerechte Entschädigung im Falle der Feststellung einer Konventionsverletzung ausdrücklich geltend machen. Sofern nichts anderes angeordnet wird, ist dies innerhalb der Frist, die für die Stellungnahme zur Begründetheit der Beschwerde bestimmt wurde, zu tun. Alle Ansprüche müssen unter Beifügung einschlägiger Belege beziffert und nach Rubriken geordnet geltend gemacht werden. Andernfalls wird der Gerichtshof keine Entschädigung zusprechen.
Gerechte Entschädigung kann geleistet werden im Hinblick auf:
Materielle Schäden,
Immaterielle Schäden und
Kosten und Ausgaben
Zwischen dem behaupteten Schaden und der angeblichen Konventionsverletzung muss dabei ein Kausalzusammenhang aufgezeigt werden. Die Gewährung einer gerechten Entschädigung verfolgt den Zweck, einen Ausgleich für die tatsächlich erlittenen schädlichen Folgen der Rechtsverletzung zu schaffen.
Gemäss Art. 36(2) der EMRK kann der Präsident/die Präsidentin des Gerichtshofs im Interesse der Rechtspflege jedem Staat, der nicht Verfahrenspartei ist, und jeder betroffenen Person, die nicht Beschwerdeführer*in ist, Gelegenheit geben, schriftlich Stellung zu nehmen oder an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.
Anträge auf eine Ermächtigung zur schriftlichen Stellungnahme oder, unter aussergewöhnlichen Umständen, Teilnahme an mündlichen Verhandlungen sind an den Präsidenten/die Präsidentin des Gerichtshofs bzw. den Präsidenten/die Präsidentin der zuständigen Kammer zu stellen. Sie sind gebührend zu begründen und können mit anschliessender Übersetzung in der Amtssprache eines Vertragsstaates oder in einer der Amtssprachen des Gerichtshofs schriftlich eingereicht werden. Anträge sind - in der Regel - spätestens zwölf Wochen nachdem die Information, dass die Beschwerde der beschwerdegegnerischen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht wurde, in der Falldatenbank des Gerichtshofs HUDOC aufgeschaltet wurde, zu stellen (Art. 44(3)(b) der Gerichtsordnung).
Solche Anträge auf Drittparteienintervention können im Verfahren vor einer Kammer sowie vor der Grossen Kammer gestellt werden. Sie werden gutgeheissen, sofern sie dem «Interesse der Rechtspflege» dienen. Ein Anrecht auf schriftliche Stellungnahme oder Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung besteht jedoch nicht.
Zum Kreis der betroffenen Personen gehören zum Beispiel der/die Beschwerdegegner*in in einem innerstaatlichen Zivilverfahren oder der/die Privatkläger*in im innerstaatlichen Strafverfahren. Des Weiteren können Nichtregierungsorganisationen, unabhängige Expert*innen, Research Centres, religiöse Institutionen, unabhängige nationale Menschenrechtsinstitutionen, internationale Organisationen oder andere Staaten als amici curiae intervenieren.
Drittparteieninterventionen dienen der Erläuterung wichtiger Aspekte einer Beschwerde. Sie sollen dem Gerichtshof helfen, einen bestimmten Rechtsstreit auf besserer Grundlage entscheiden zu können. Drittparteiinterventionen beinhalten damit Informationen oder Argumente, die über diejenigen der Parteieingaben hinausgehen oder sich von diesen unterscheiden. Sie können sich insbesondere auf den Sachverhalt oder rechtliche Fragen zum Völkerrecht, rechtsvergleichende Ansätze oder die Interpretation der EMRK beziehen. Wichtig ist, dass eine Intervention so unparteiisch und objektiv wie möglich sein muss. Die ausdrückliche Unterstützung einer Partei ist daher nicht erlaubt.
Sog. «Practice Direction» Genaue Angaben zu den wichtigen Fristen, zum Inhalt sowie der Form einer Drittparteienintervention (Veröffentlichung vom Gerichtshof, März 2023)
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