11.02.2022
Wa Baile: Rassistisches Profiling
Im Jahr 2015 wird Mohamed Wa Baile am Zürcher Hauptbahnhof von der Polizei zur Identitätskontrolle angehalten. Er verweigert, sich auszuweisen, da er vermutet, dass es sich um Racial Profiling handelt. Aufgrund seiner Kooperationsverweigerung wird Wa Baile eine Busse auferlegt. Er entscheidet sich, gegen diesen Entscheid vorzugehen. Nach-dem er damit auf allen gerichtlichen Ebenen in der Schweiz gescheitert ist, gibt ihm der EGMR recht: Mohamed Wa Baile wurde durch die Handlungen der Schweiz diskriminiert. Doch auch hier zeigt sich: Eine Verurteilung bedeutet noch keine Umsetzung des Urteils.
Mohamed Wa Baile fährt am Donnerstag, den 5. Februar 2015, von seinem Wohnort Bern nach Zürich, wo er an der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) als Bibliothekar arbeitet. Nachdem er morgens um 07.00 Uhr aus dem Zug aussteigt, geht er im Strom der Pendler*innen vom Perron durch die Haupthalle des Hauptbahnhofes Zürich in Richtung Ausgang. Noch in der Halle wird er wird er von zwei Polizist*innen als Einziger aus der Pendlermasse herausgepickt und aufgefordert, sich auszuweisen. Wa Baile fragt nach, ob eine schwarze Person gesucht werde. Weil dies nicht der Fall ist, weigert er sich, seinen Namen zu nennen oder sich auszuweisen. Daraufhin durchsuchen die Polizist*innen seine Effekten. Erst nachdem die Polizist*innen in seinem Rucksack den AHV-Ausweis gefunden haben, lassen sie ihn gehen. Zuvor wird ihm aber noch mitgeteilt, dass dieser Vorfall eine Busse zufolge haben werde, weil er sich einer polizeilichen Aufforderung widersetzt habe.
Wa Baile entscheidet sich, gegen diese Busse juristisch vorzugehen. Er weist die Vorwürfe von Seiten Polizist*innen zurück und stellt zusätzlich die Frage, ob seine Hautfarbe ein Rechtfertigungsgrund für eine Durchsuchung darstellen würde. Nachdem er mit seinem Anliegen im strafgerichtlichen Prozess auf allen nationalen juristischen Ebenen gescheitert ist, gelangt Wa Baile schliesslich an den EGMR. Dieser gelangt zu einem anderen Urteil als die Schweizer Gerichte und verurteilt die Schweiz.
Konkret betroffen ist einerseits Artikel 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privatlebens). Aufgrund der Hautfarbe von Mohamed Wa Baile läge ein glaubwürdiger Diskriminierungsvorwurf vor beim Handeln der Beamt*innen. Dieser wurde nicht ausreichend durch die Schweizer Gerichte geprüft. Daher läge ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot vor in Verbindung mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens, da Identitätskontrollen in den persönlichen Lebensbereich eingreifen. Weiter ist auch Artikel 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) betroffen. Laut EGMR sei kein wirksames innerstaatliches Rechtsmittel zur Verfügung gestanden, mit dem sich Wa Baile gegen die mutmasslich diskriminierende Behandlung hätte wehren können. Ausserdem boten ihm weder die Straf- noch Verwaltungsgerichte ein Verfahren, in dem der Diskriminierungsvorwurf sachlich geprüft wurde.
In ihrer Antwort auf das Urteil hält die Schweiz unter anderem fest, dass aus ihrer Sicht keine individuellen Massnahmen nötig seien, um ähnliche Verstösse in der Zukunft zu verhindern. Diese Reaktion zeigt, dass die Umsetzung des Urteils von Seiten der Schweiz noch fraglich ist.