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Verfahrensverzögerungen im Asylverfahren

09.11.2007

Das Bundesgericht hat im Rahmen seiner Funktion als Aufsichtsbehörde (Art. 1 Abs. 2 BGG) in diesem Jahr bereits zwei Aufsichtsanzeigen gegen das Bundesverwaltungsgericht beurteilt (12T_1/2007; 12T_2/2007). Beide Anzeigen betrafen asylrechtliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (bzw. der früheren Asylrekurskommission ARK).

Das Bundesgericht prüft, ob der äussere Gang des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht dem «ordentlichen Geschäftsablauf» entspricht. Zur Beurteilung dieser Frage wendet es die zur Rechtsverzögerungsbeschwerde entwickelten Kriterien sinngemäss an. Demnach muss ein Gericht «jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint.» Bei der Beurteilung der Frage der Angemessenheit sind «insbesondere die Natur sowie der Umfang und die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Personen und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen.»

Gegenstand des ersten Falles (12T_1/2007) war ein Asylverfahren, welches seit Einreichung des Asylgesuches beim Bundesamt für Migration bis zur Erhebung der Aufsichtsanzeige fünf Jahre und drei Monate dauerte, wobei das Rekursverfahren seit drei Jahren und drei Monaten bei der ARK hängig war. Das dem zweiten Fall (12T_2/2007) zugrunde liegende Verfahren dauerte seit Einreichung des Asylgesuches bis zur Erhebung der Aufsichtsanzeige sogar sechseinhalb Jahre, wobei innerhalb dieser Zeitspanne ein erster negativer Asylentscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge durch die ARK aufgehoben wurde, das Bundesamt im April 2004 ein zweites Mal darüber entschied und dieser Entscheid wiederum an die ARK weitergezogen wurde.

In beiden Fällen kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeverfahren zu lange dauerten. Es fordert das Bundesverwaltungsgericht zu zügiger Entscheidfällung auf. Dabei berücksichtigt es einerseits zwar die grosse Anzahl pendenter Fälle im Asyl- und Ausländerbereich, andererseits hält es aber fest, dass die generelle Prioritätenordnung, wonach die ältesten Verfahren bei der Behandlung grundsätzlich Vorrang geniessen, gestützt auf die konkreten Umstände des Einzelfalles zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sei. Das Bundesgericht argumentiert sodann auch im zweiten Fall, das Bundesverwaltungsgericht habe sich zu Unrecht mit dem mehrmaligen Hinweis des Anzeigers, dass er aufgrund seiner Musikertätigkeit auf einen raschen Entscheid angewiesen sei, um im Ausland auftreten zu können, nicht auseinandergesetzt.

Ausschlaggebend war in beiden Fällen die Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht mehrmals während langen Perioden (bis zu einem Jahr und mehr) absolut untätig blieb. Daran vermochte auch die Rechtfertigung des Bundesverwaltungsgerichts, dies sei auf die mangelnde Mitwirkung der ausländischen Behörden zurückzuführen, nichts zu ändern. In Anbetracht der einschneidenden Folgen, welche lange Verfahrensdauern speziell im Asylbereich für die Betroffenen haben können, ist die Einschätzung des Bundesgerichts zu begrüssen. Eine Beschleunigung der Verfahren darf sich jedoch nicht zu Lasten der Qualität der Entscheide auswirken, sondern wäre am ehesten mit einer Erhöhung der Richterkapazitäten zu erreichen.