humanrights.ch Logo Icon

Der Fall Lausanne: Polizeigewalt, «strukturelle Diskriminierung» und die Frage unabhängiger Kontrolle

12.03.2026

Die Enthüllung rassistischer Chatgruppen innerhalb der Lausanner Stadtpolizei hat eine Debatte neu entfacht, die Betroffene und zivilgesellschaftliche Initiativen aufgrund mehrerer Todesfälle bei Polizeieinsätzen seit Jahren führen: über Racial Profiling, Polizeigewalt und strukturelle Diskriminierung. Während die Lausanner Stadtbehörden inzwischen selbst von einem «strukturellen Problem» sprechen, stellt sich eine grundlegende menschenrechtliche Frage: Sind die bestehenden rechtlichen Verfahren überhaupt geeignet, strukturelle Diskriminierung wirksam zu erkennen und zu sanktionieren?

Bild: Demonstration 4 Jahre Nzoy in Zürich im August 2025, kritisches Fotografiekollektiv (kfk)

Im August 2025 wurde im Rahmen eines Strafverfahrens öffentlich, dass Angehörige der Stadtpolizei Lausanne über Jahre hinweg in WhatsApp-Gruppen rassistische, sexistische und antisemitische Inhalte teilten. Der Stadtpräsident von Lausanne, Grégoire Junod (SP), sprach als Reaktion darauf von einem «schwerwiegenden systemischen Problem» innerhalb der Polizei. In der Folge beauftragte die Stadt eine externe Untersuchung. Der im Februar 2026 veröffentlichte Bericht diagnostizierte «strukturelle Defizite» in Führung, interner Kontrolle und Organisationskultur der Stadtpolizei Lausanne und bezeichnete die Situation als «crise majeure». 

Die Enthüllungen sind jedoch kein isoliertes Ereignis. Sie stehen im Kontext einer seit Jahren geführten öffentlichen Kritik an rassistischer Polizeigewalt im Kanton Waadt. Betroffene, Angehörige, zivilgesellschaftliche Initiativen und Forschungsprojekte weisen seit Langem darauf hin, dass rassistische Zuschreibungen polizeiliches Handeln prägen – und dass Fälle tödlicher oder schwerer Gewalt durch die Polizei nicht als blosse Einzelfälle verstanden werden dürfen.

Wenn Behörden heute von einem «strukturellen Problem» sprechen, stellt sich daher eine grundlegende Frage: Was genau ist mit «strukturell» gemeint? Geht es primär um Defizite in Führung, Kultur und interner Organisation? Oder betrifft das Problem auch die rechtlichen Massstäbe und Verfahren, mit denen polizeiliches Handeln überprüft wird?

Der vorliegende Beitrag nimmt die Lausanner Ereignisse zum Ausgangspunkt und untersucht, wie das geltende Recht in der Schweiz Diskriminierung im Kontext von Racial Profiling und Polizeigewalt erfasst – und wo dabei systematische Leerstellen bestehen. Im Zentrum steht die Frage, ob bestehende rechtliche Prüfmassstäbe und Verfahren geeignet sind, strukturelle Diskriminierung tatsächlich sichtbar zu machen, wirksam zu sanktionieren und damit langfristig zu verhindern. Dabei zeigt sich: Während Diskriminierung im politischen Diskurs zunehmend als strukturelles Phänomen anerkannt wird, behandelt die gerichtliche Praxis sie häufig als Frage individueller Motivation und isolierter Einzelfälle.

Die Auseinandersetzung mit den Fällen Wa Baile, Mike Ben Peter oder Roger «Nzoy» Wilhelm verdeutlicht, dass nicht nur das materielle Verbot von Diskriminierung entscheidend ist. Ebenso zentral ist, ob Betroffene Zugang zu unabhängigen, effektiven und menschenrechtskonformen Verfahren haben. Gerade hier bestehen in der Schweiz weiterhin erhebliche Defizite.

Rassismus als strukturelle Grundlage polizeilicher Eskalation

Zwischen 2016 und 2025 kam es im Kanton Waadt zu einer Häufung tödlicher Polizeieinsätze. Menschen starben im Kontext von Kontrollen, Verfolgungen oder Interventionen in psychischen Ausnahmesituationen durch die Polizei. Zu den bekannten Fällen zählen unter anderem Lamin Fatty, Hervé Mandundu, Mike Ben Peter, Roger «Nzoy» Wilhelm, Michael Kenechukwu Ekemezie und der kürzlich verstorbene 17-jährigen Marvin, dessen Tod bei der Bevölkerung einen grossen Schock ausgelöst hat und zu Strassenprotesten führte.

Die Forschungsplattform Border Forensics dokumentiert zwischen 1992 und 2025 insgesamt 83 Todesfälle im Zusammenhang mit Polizeiinterventionen in der Schweiz
. Dazu gezählt werden physische Gewaltanwendung durch die Polizei selbst, Todesfälle durch Unterlassene oder unzulängliche Nothilfe, Todesfälle während Verfolgungen durch die Polizei, Todesfälle in Haft und Todesfälle bei einer Polizeiintervention, bei denen keine Informationen zu den Umständen gegeben wurden. Der Kanton Waadt sticht dabei statistisch besonders hervor. Zugleich zeigt sich ein deutliches Muster: People of Color, insbesondere Schwarze Männer, sind überdurchschnittlich betroffen. Hinzu kommt, dass viele Betroffene Personen von Polizeigewalt neben einer rassistischen Zuschreibung auch aufgrund anderer Merkmale ungleich behandelt werden. Dazu kann ein unsicherer Aufenthaltsstatus, Armut, psychische Probleme und/oder Drogenkonsum gehören. 

Diese Überrepräsentation von Personen die von Rassismus und/oder von anderen Formen von Othering betroffen sind, wirft grundlegende Fragen auf. Sie betrifft nicht nur einzelne Polizeieinsätze und deren Verhältnismässigkeit, sondern die ihnen vorgelagerten Entscheidungsprozesse: Wer wird als «verdächtig» wahrgenommen? Wer gilt als «gefährlich»? Polizeiliche Eskalation beginnt häufig bereits bei der Auswahl, wer kontrolliert wird, und bei der Einschätzung, welche Gefahr von wem ausgeht. Aus dieser Einschätzung heraus, werden Kontrollen vorgenommen, Einsätze und Abläufe geplant und Interventionen vorbereitet. Die Zuschreibungen von «Fremdheit» und «Gefährlichkeit» sind historisch gewachsen und wirken in alle staatlichen Institutionen und deren Praxis weiter. 

Racial Profiling als rechtliches Problem

Im sozialwissenschaftlichen und menschenrechtlichen Diskurs werden polizeiliche Kontrollen oder Interventionen, bei denen gruppenbezogene Merkmale die Auswahlentscheidung wesentlich mitprägen, ohne dass ein hinreichend individualisierter Verdacht vorliegt, als «Racial Profiling» bezeichnet. Wird identisches Verhalten je nach äusserem Merkmal einer Person unterschiedlich als verdachtsbegründend bewertet, liegt eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung nahe.

Solche Praktiken berühren zentrale verfassungs- und menschenrechtliche Garantien. Die Bundesverfassung verbietet Diskriminierung unter anderem aufgrund von «Herkunft» und «Rasse» (Art. 8 Abs. 2 BV). Auch die EMRK untersagt diskriminierende Ungleichbehandlung bei staatlichen Eingriffen (Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK). Diese Normen setzen klare rechtliche Massstäbe. Sie beantworten jedoch nicht von selbst, wie Diskriminierung im konkreten Fall nachgewiesen und wirksam überprüft werden kann.

Diskriminierung zwischen Norm und gerichtlicher Praxis

Polizeiliche Kontrollen oder Interventionen werden nur selten gerichtlich auf ihre Rechtmässigkeit überprüft. Für sehr viele Rassismusbetroffene gehört «Racial Profiling» genau wie andere Formen von Ungleichbehandlung und Mikroaggressionen mit zum Alltag. Häufig gelangen Fälle von Diskriminierung durch die Polizei erst vor Gericht, wenn Betroffene sich gegen eine Kontrolle oder Massnahme wehren – etwa weil sie diese als unbegründet empfinden und sich weigern, Anordnungen zu befolgen – worauf häufig die Polizei selbst Anzeige erstattet. Diese Anzeigen durch die Polizei kommen sehr vor und werden dabei nicht selten als Druckmittel gegen Betroffene missbraucht. Wird das polizeiliche Handeln überhaupt gerichtlich beurteilt, werden Rechtswidrigkeit und Diskriminierung dabei meist getrennt behandelt. Eine Kontrolle kann als unverhältnismäßig oder gesetzlich unzureichend begründet gelten, ohne als diskriminierend qualifiziert zu werden. Polizeiliche Auswahlentscheidungen gelten als Ermessensausübung und werden nur zurückhaltend überprüft. Entscheidend ist meist, ob die Polizei einen nachvollziehbaren Anlass für ihr Einschreiten benennen kann.

Diskriminierung wird dabei rechtlich vor allem an die individuelle Motivation der handelnden Beamt*innen geknüpft. Eine Kontrolle gilt als diskriminierend, wenn sie aus einer rassistischen oder herabsetzenden Haltung heraus erfolgt – auch in Form unbewusster Vorurteile. In der Praxis ist dieser Nachweis jedoch kaum zu führen. Wird ein plausibel wirkender Verdachtsanlass anerkannt, wird eine diskriminierende Motivation verneint. Ob identisches Verhalten bei anderen Personen ebenfalls als kontrollwürdig gegolten hätte, wird damit nicht vertieft geprüft. Der Fall von Mo Wa Baile zeigt dies exemplarisch. Die Polizei sagte damals aus, die Kontrolle habe stattgefunden, weil Herr Wa Baile den Blick abgewendet habe. Ob dieses Verhalten bei einem weissen Mann auch zu einer Personenkontrolle geführt hätte, wurde durch die Schweizer Gerichte nie eruiert. 

Durch diese Rechtsprechung entsteht eine strukturelle Beweislastasymmetrie: Betroffene müssen darlegen, dass diskriminierende Zuschreibungen eine Rolle gespielt haben, während die polizeiliche Darstellung häufig den Ausgangspunkt der rechtlichen Bewertung bildet. Entsprechend selten sind strafrechtliche oder disziplinarische Konsequenzen: eine strafrechtliche Verurteilung wegen rassistischer Motivation einer polizeilichen Intervention ist in der Schweiz bislang nicht erfolgt.

Hinzu kommt: Selbst, wenn eine Kontrolle im Nachhinein als rechtswidrig eingestuft wird, ist sie im Moment des Eingriffs grundsätzlich zu befolgen (vgl. hierzu BGE 6B_393/2008, 6B 395/2008/sst E.2.1 / BGE 132 II 342 E. 2.1). Eine Verweigerung kann strafrechtliche Folgen haben. Die spätere Feststellung der Rechtswidrigkeit ändert nichts an dieser Situation.

Im Fall Wa Baile stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil von 2020 zwar fest, dass die Personenkontrolle rechtswidrig war, liess jedoch die Frage einer diskriminierenden Motivation offen. Die Polizeimassnahme galt als unzureichend begründet – nicht als rassistisch motivierte Ungleichbehandlung.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kam 2024 zu einem anderen Ergebnis. Er hielt einerseits fest, dass die Schweizer Instanzen den Diskriminierungsvorwurf nicht wirksam geprüft hatten, und bejahte eine Verletzung von Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 8 EMRK. Entscheidend war damit nicht der Nachweis einer rassistischen Absicht einzelner Polizist:innen, sondern die Frage, ob das Verfahren überhaupt geeignet war, einen Diskriminierungsvorwurf effektiv zu prüfen. Andererseits verwies der EGMR aber auch auf eine frühere Rechtsprechung, die klar festhält, dass wenn eine Ungleichbehandlung glaubhaft gemacht wird (sufficient prima facie evidence), die Beweislast dafür, dass eine Kontrolle oder Intervention rechtmässig und nicht-diskriminierend war an den Staat zurückfällt (Wa Baile v. Switzerland, § 132, mit Verweis auf D.H. and Others v. Czech Republic, § 177).

Damit verschiebt das Urteil den Fokus: Nicht nur das Verbot von Diskriminierung ist menschenrechtlich relevant, sondern auch der Anspruch auf eine wirksame, unabhängige Prüfung. Damit anerkannte der Gerichtshof, dass das Diskriminierungsverbot praktisch nur durchsetzbar ist, wenn rechtliche Verfahren strukturelle Zusammenhänge erfassen können. 

Dass dieses Problem nicht auf tödliche Polizeigewalt beschränkt ist, zeigt der Fall Wilson A. in Zürich. Er und sein Freund überlebten 2009 eine schwere Gewalteskalation im Rahmen einer rassistisch motivierten Polizeikontrolle. Wilson A., der zuvor eine Herzoperation gehabt hatte, wurde dabei lebensbedrohlich verletzt. Die Polizist*innen griffen die beiden mit Stockschlägen, Kniestössen und Würgegriffen an, die Verletzungen am gesamten Körper hinterliessen. Trotz der gravierenden Verletzungen und eines langjährigen Verfahrens verneinten die Schweizer Instanzen eine rassistische Motivation der Polizeikontrolle und -gewalt. Die Gewaltvorwürfe sind inzwischen verjährt. Wilson A. akzeptiert den Entscheid des Bundesgerichts nicht und zieht das Urteil weiter vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Rassistische Zuschreibungen wirken sich nicht nur auf die Entscheidung zur Kontrolle aus, sondern auch auf deren Verlauf. Wer aufgrund stereotyper Annahmen als besonders gefährlich wahrgenommen wird, sieht sich unter Umständen früherer oder intensiverer Gewaltanwendung ausgesetzt – ohne dass diese Dynamik in der nachträglichen rechtlichen Bewertung systematisch erfasst wird. Gleichzeitig wissen wir aus der Forschung, dass das Schmerzempfinden von rassifizierten Personen häufig weniger ernst genommen wird. Dies kann auch bei Polizeieinsätzen dazu führen, dass eine Gefahr für die Gesundheit später erkannt und Nothilfe verzögert geleistet wird

Ermittlungen gegen die Polizei: die Frage nach der Unabhängigkeit und nach der Beweislast

Die Frage nach wirksamer Prüfung stellt sich nicht nur bei Personenkontrollen, sondern in zugespitzter Form auch bei schwerer oder tödlicher Polizeigewalt. Auch in diesen Fällen geht es nicht nur darum, ob Gewalt rechtlich gerechtfertigt war, sondern auch darum, wie der Staat den Vorfall untersucht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verlangt die EMRK einerseits unabhängige und effektive Untersuchung bei tödlicher oder schwerer staatlicher Gewalt. Andererseits gilt auch hier, dass bei Glaubhaftmachung einer Ungleichbehandlung der Staat die Rechtmässigkeit der Handlung zu beweisen hat. Zudem hat die Untersuchung unverzüglich zu erfolgen, unter gewissen Umständen öffentlich überprüfbar zu sein und die legitimen Interessen der mutmasslichen Opfer zu wahren.

Die Unabhängigkeit der Untersuchung

Unabhängigkeit meint mehr als die persönliche Integrität einzelner Staatsanwält:innen. Die Unabhängigkeit muss gemäss EGMR sowohl in hierarchischer und institutioneller Hinsicht bestehen, und sie muss sowohl rechtlich wie auch faktisch gewährleistet sein. In der Schweiz führen in der Regel ordentliche Staatsanwaltschaften Ermittlungen gegen Polizeibeamt*innen – Behörden, die im Alltag sehr eng mit der Polizei zusammenarbeiten. Diese Struktur ist funktional erklärbar, wird jedoch problematisch, wenn polizeiliches Handeln selbst Gegenstand eines Strafverfahrens ist. 

Wie ermittelt wird, prägt früh, welche Deutung eines Geschehens als plausibel gilt. Wird die polizeiliche Darstellung zu Beginn übernommen, verengt sich der Raum alternativer Rekonstruktionen; bestimmte Fragen werden nicht gestellt, andere Hypothesen nicht weiterverfolgt. Diese fehlende Unabhängigkeit bei Untersuchungen gegen Polizeibeamte durch die Staatsanwaltschaft in der Schweiz wird von internationalen Organisationen regelmässig kritisiert

Die Wirksamkeit der Untersuchung

Die Wirksamkeit einer Untersuchung misst der EGMR neben den Kriterien der Unabhängigkeit auch an der Angemessenheit und der Ernsthaftigkeit einer Untersuchung. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Sachverhalt festzustellen. Diese umfassende Untersuchungspflicht gilt umso mehr, wenn eine Ungleichbehandlung im Verhalten der staatlichen Akteure eine Rolle gespielt haben könnte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte dies im Fall Nachova and Others v. Bulgaria, der die tödliche Erschiessung zweier Roma durch Militärpolizisten in Bulgarien betraf:

“(…) when investigating violent incidents and, in particular, deaths at the hands of State agents, State authorities have the additional duty to take all reasonable steps to unmask any racist motive and to establish whether or not ethnic hatred or prejudice may have played a role in the events. Failing to do so and treating racially induced violence and brutality on an equal footing with cases that have no racist overtones would be to turn a blind eye to the specific nature of acts that are particularly destructive of fundamental rights. A failure to make a distinction in the way in which situations that are essentially different are handled may constitute unjustified treatment irreconcilable with Article 14 of the Convention.” (Nachova and Others v. Bulgaria, Ziff. 158).

Im Grundsatz muss diejenige Partei die eine Verletzung der EMRK geltend macht, das Vorliegen dieser Verletzung auch beweisen. Eine Ausnahme besteht, wenn Personen inhaftiert sind oder unter anderweitiger polizeilicher Kontrolle stehen. Wenn nämlich die fraglichen Ereignisse nur dem Staat bekannt sind (bspw. bei Gewaltvorfällen in Haftanstalten) oder nur vom Staat effektiv untersucht werden können, muss die betroffene Person die behauptete Verletzung nur prima facie (der ersten Anschein nach) belegen. Danach obliegt es dem Staat die Plausibilität der Verletzung – die unter seiner Kontrolle entstanden ist – zu erklären.
 
Wenn die Regierung somit eine unabhängige und effektive Untersuchung nicht gewährleistet und mögliche Beweise für eine Diskriminierung ignoriert hat, kann sich die Beweislast ebenfalls auf die Regierung verlagern.
Die Verletzung dieser Pflichten zu einer wirksamen und ernsthaften Untersuchung wurde im Fall von Mike Ben Peter besonders deutlich. Mike Ben Peter geriet in eine Polizeikontrolle, bei welcher er in Bauchlage fixiert wurde und mehrere Polizisten minutenlang auf ihm knieten. Er erlitt daraufhin einen Herzstillstand und verstarb am nächsten Morgen. Das Strafverfahren gegen die beteiligten Polizisten endete mit Freisprüchen. Erst Jahre später, im Rahmen eines separaten Strafverfahrens gegen einen Beamten, geriet der Fall erneut in die Öffentlichkeit: Ein Foto zeigte ihn vor einem «RIP Mike»-Graffiti. In der Folge wurden die Mobiltelefone mehrerer Polizisten ausgewertet. Dabei traten umfangreiche WhatsApp-Chatgruppen zutage, in denen über längere Zeit rassistische, sexistische und antisemitische Inhalte geteilt worden waren. Diese Kommunikationspraxis war in den ursprünglichen Ermittlungen noch nicht bekannt und verdeutlicht rückblickend, wie eng der damalige Ermittlungsrahmen gefasst war. 

Noch deutlicher zeigt sich die Problematik im Fall Roger «Nzoy» Wilhelm. Sein Tod 2021 am Bahnhof von Morges wurde zunächst als Notwehrhandlung eingeordnet – eine Annahme, die den Ermittlungsrahmen von Beginn an strukturierte. Eine 2025 veröffentlichte forensische Analyse von Border Forensics kam jedoch zu abweichenden Ergebnissen und stellte zentrale Annahmen infrage. Das Waadtländer Kantonsgericht ordnete in der Folge die Wiederaufnahme des Verfahrens an. Auch hier wird sichtbar, wie stark frühe Deutungsentscheidungen den weiteren Verlauf des Strafverfahrens gegen die am tödlichen Einsatz beteiligten Polizisten prägen.

Vor diesem Hintergrund erhielten die bekannt gewordenen Chatgruppen zusätzliches Gewicht. Wenn innerhalb eines Polizeikorps menschenverachtende Kommunikationsmuster bestehen, geht es nicht nur um individuelle Befangenheit. Es stellt sich die strukturelle Frage, ob staatliche Ermittlungs- und Gerichtsverfahren geeignet sind, solche Kontexte zu erkennen und ihre mögliche Wirkung auf Wahrnehmung, Gefahreneinschätzung und Gewaltanwendung in der täglichen Polizeiarbeit kritisch zu prüfen.

Strukturelle Voreingenommenheit als Verfahrensproblem 

Genau hier setzte die sogenannte Nzoy-Kommission an. Sie betonte in einer Medienmitteilung anfangs dieses Jahres, dass für die Fairness eines Verfahrens nicht der Nachweis persönlicher Feindseligkeit erforderlich sei. Bereits der objektive Eindruck mangelnder Distanz oder struktureller Voreingenommenheit könne das Vertrauen in die Unparteilichkeit staatlicher Untersuchungen untergraben. Vor diesem Hintergrund forderte die Kommission, systematisch zu prüfen, an welchen Strafverfahren jene Polizeibeamt*innen beteiligt waren, die sich in den WhatsApp-Chats rassistisch oder diskriminierend geäussert hatten. Wo solche Beteiligungen festgestellt werden, müssten die entsprechenden Ermittlungshandlungen und Entscheide überprüft und – falls nötig – durch unabhängige Behörden erneut vorgenommen werden.

Dass diese Fragen nicht auf Lausanne beschränkt sind, zeigt auch ein aktuelles Strafverfahren in Basel: Ein im Dienst stehender Polizeibeamter muss sich wegen mutmasslicher brutaler Misshandlung und schwerer Körperverletzung gegenüber Asylsuchenden im Rahmen von Polizeikontrollen verantworten. Ob dabei auch eine mögliche rassistische Motivation ausdrücklich Gegenstand der rechtlichen Prüfung sein wird, erscheint angesichts der bisherigen Rechtsprechung wenig wahrscheinlich.

Gleichzeitig wurde Anfang März 2026 bekannt, dass offenbar auch innerhalb einer Sondereinheit der Kantonspolizei Jura einen Gruppenchat existierte, in dem rassistische Inhalte geteilt wurden.

Verfahren gegen Polizeibeamte bleiben in der Schweiz selten. Eine strafrechtliche Verurteilung, in der eine diskriminierende Motivation einer polizeilichen Intervention ausdrücklich festgestellt wurde, ist bislang nicht erfolgt. Fortschritte – von der Wiederaufnahme einzelner Verfahren bis zur Aufarbeitung institutioneller Kontexte – gehen zudem in praktisch allen Fällen nur vom beharrlichen Engagement von Angehörigen, Journalist:innen und zivilgesellschaftlichen Initiativen aus und werden nie vom Staat selbst angestossen. 

Dazu gehört auch das Projekt «Archive of Absence», dass Todesfälle im Kontext staatlicher Gewalt und Kontrolle dokumentiert und damit Lücken staatlicher Aufarbeitung sichtbar macht. Angehörige, Aktivist*innen, Anwält*innen und Medienschaffende tragen dazu bei, dass diese Todesfälle nicht in Vergessenheit geraten, sondern öffentlich und rechtlich weiterverfolgt werden.

Aktuelle Reformbemühungen in Lausanne und darüber hinaus

Die Stadt Lausanne reagierte auf die Enthüllungen über diskriminierende Chats mit externen Berichten und angekündigten Reformen. Diese stehen sichtbar unter dem Eindruck öffentlichen und zivilgesellschaftlichen Drucks. Zugleich zeigt sich eine politische Ambivalenz: Während die Notwendigkeit von Reformen betont wird, wird zugleich das Vertrauen in die «überwiegende Mehrheit» der Polizeibeamt*innen hervorgehoben und der Prozess als langfristiger Kulturwandel bis 2030 gerahmt.

Die vorgesehenen Massnahmen – Leitbildprozesse, interne Arbeitsgruppen, Anpassungen in Führung und Rekrutierung– bleiben weitgehend organisationsintern. Die Berichte benennen zwar strukturelle Defizite, insbesondere bei der Erkennung und Bearbeitung von Diskriminierung. Die Reformantwort konzentriert sich jedoch vor allem auf Kultur, Führung und interne Prozesse. Fragen institutioneller Distanz und unabhängiger Kontrolle treten demgegenüber in den Hintergrund. 

Ein Blick nach Zürich zeigt, dass Reformen häufig bei Dokumentationspflichten ansetzen. Seit 2018 müssen Personenkontrollen digital erfasst und kategorisiert werden. Diese Datenerhebung ermöglicht statistische Auswertungen über Umfang und Verteilung von Kontrollen. Sie beantwortet jedoch nicht die entscheidende Frage, wie überprüft wird, ob Auswahlentscheidungen diskriminierend geprägt sind – und ob Betroffene effektive Möglichkeiten haben, dies rechtlich geltend zu machen.

Auch in Basel wurden nach einem externen Bericht innerhalb der Polizei strukturelle Probleme festgestellt – darunter eine Angstkultur, Führungsdefizite sowie Hinweise auf sexistische und rassistische Vorfälle. Die zuständige Sicherheitsdirektorin zog personelle Konsequenzen, stellte den Polizeikommandanten frei und leitete einen Reformprozess im Korps ein. 

An der grundlegenden Struktur der strafrechtlichen Kontrolle polizeilichen Handelns änderte sich jedoch nichts. Damit zeigt sich ein wiederkehrendes Muster: Organisatorische Reformen und personelle Wechsel werden eingeleitet, während die institutionellen Rahmenbedingungen der Kontrolle weitgehend unverändert bleiben.

Eine umfassende Auseinandersetzung mit den strukturellen Ursachen bleibt bislang aus. Fälle, die in die Öffentlichkeit gelangen, werden als tragische Einzelfälle abgetan und die Probleme werden eher kosmetisch als grundlegend angegangen. 

Dabei verfügt die Polizei als staatliches Gewaltmonopol über weitreichende staatliche Befugnisse und damit Macht: Sie kann Personen anhalten, kontrollieren und durchsuchen, Zwangsmittel anwenden und im Extremfall Schusswaffen einsetzen. Gerade deshalb müssen bei jedem Eingriff in die Rechte von Personen die menschenrechtlichen Standards strikt eingehalten werden. Hinweise auf ungerechtfertigten Zwang oder auf diskriminierende Motive müssen unabhängig und wirksam untersucht werden. Denn wenn rechtliche Verfahren strukturelle Diskriminierung nicht erfassen können, bleibt ihre Benennung als «strukturelles Problem» ohne spürbare rechtliche Konsequenzen.