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Filmen durch Zeug*innen verboten? Bundesgericht setzt Grenzen polizeilicher Eingriffe

12.05.2026

Ein Polizeieinsatz in einem Zürcher Rückkehrzentrum wirft grundlegende Fragen zum Filmen von Amtshandlungen durch Zeug*innen und zur Strafverfolgung von Polizeibeamt*innen auf. Das Bundesgericht stellt klar: Schon bei minimalem Tatverdacht muss ermittelt werden – und Verfahrensrechte gelten uneingeschränkt, auch im migrationsrechtlichen Kontext.

Im März 2024 kam es im Rückkehrzentrum Urdorf (ZH) zu einem Polizeieinsatz, bei dem B. kontrolliert und anschliessend festgenommen wurde. Die Behörden gingen davon aus, er halte sich trotz Wegweisung unrechtmässig in der Schweiz auf. Seine Begleiterin A. filmte den Einsatz mit ihrem Mobiltelefon. Ein Polizeibeamter forderte sie mehrfach auf, die Aufnahme zu unterlassen, verdeckte die Kameralinse und drohte im Weigerungsfall mit einer Abführung auf den Polizeiposten.

In der Folge erstatteten A. und B. Strafanzeige. A. machte insbesondere geltend, das Verbot der Videoaufnahme sei unrechtmässig erfolgt und erhob Vorwürfe wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung, Diebstahls und Freiheitsentziehung. B. brachte vergleichbare Vorwürfe vor, namentlich wegen unrechtmässiger Festnahme und körperlicher Misshandlung.

Das Verfahren wurde dem Obergericht des Kantons Zürich unterbreitet, das über die Ermächtigung zur Strafverfolgung der betroffenen Polizeibeamten zu entscheiden hatte. Mit Beschluss vom April 2025 verweigerte das Gericht die Ermächtigung mit der Begründung, es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vor. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die Polizeibeamten subjektiv von der Unzulässigkeit der Videoaufzeichnung ausgegangen seien und das Abdecken der Kameralinse als verhältnismässiges Mittel erschienen sei.

Gegen diesen Entscheid erhoben A. und B. Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen beziehungsweise die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Verfahrensgarantien und Anforderungen an Grundrechtsrügen

Die Beschwerdeführenden rügten eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren. Sie machten geltend, das Obergericht habe wesentliche Vorbringen unberücksichtigt gelassen und dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Hospitalisierung und des laufenden Wegweisungsverfahrens eine effektive Teilnahme am Verfahren verunmöglicht. Zudem beanstandeten sie die Ablehnung von Eingaben per E-Mail sowie unzureichende Abklärungen bezüglich eines allfälligen Beschwerderückzugs.

Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist sowohl in Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) als auch in Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert. Er umfasst insbesondere das Recht auf rechtliches Gehör sowie die Möglichkeit, wirksam am Verfahren teilzunehmen. Eng damit verbunden sind die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV, welche den Zugang zu einem Gericht sicherstellt, sowie das Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK.

Grundrechtsrügen müssen jedoch klar und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz; BGG). Da sich die Beschwerdeführenden nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzten, verneinte das Bundesgericht insoweit eine Rechtsverletzung.

Ermächtigungsverfahren zur Strafverfolgung von Amtsträger*innen

Nach Art. 7 Abs. 1 schweizerische Strafprozessordnung (StPO) sind Strafbehörden verpflichtet, Verfahren einzuleiten, sobald Straftaten oder begründete Verdachtsmomente bekannt werden. Die Kantone können jedoch gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO vorsehen, dass die Strafverfolgung von Amtsträgern*innen ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden der Ermächtigung einer zuständigen Behörde bedarf, um diese vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und die Funktionsfähigkeit staatlicher Organe zu gewährleisten. Dabei dürfen im Ermächtigungsverfahren nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden; erforderlich ist ein Mindestmass an glaubhaften Anhaltspunkten für strafrechtlich relevantes Verhalten. Im Zweifel ist die Ermächtigung zu erteilen («in dubio pro duriore»).

Das Obergericht verneinte einen solchen Mindestverdacht hinsichtlich der Festnahme, der Fahrzeugdurchsuchung und der behaupteten Eigentumsdelikte. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich der Kontrolle widersetzt habe und die polizeilichen Massnahmen grundsätzlich gesetzlich abgestützt und verhältnismässig gewesen seien. Auch konkrete Hinweise auf übermässige Gewaltanwendung oder strafbaren Amtsmissbrauch würden fehlen.

Bewertung der einzelnen Vorwürfe gegen die Polizeibeamt*innen

Die Beschwerdeführenden rügten, das Obergericht habe die Rechtsprechung fehlerhaft angewendet, indem es das Filmen durch sie als unrechtmässig wertete und das Verhalten der Polizei – insbesondere das physische Eingreifen – als verhältnismässig beurteilt habe. Das Obergericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin das Filmen der Personenkontrolle zulässig und ohne Behinderung der Amtshandlung vorgenommen habe; das kurzzeitige Berühren des Mobiltelefons oder der Hand durch den Polizisten hätte allein dazu gedient, die Videoaufnahme zu unterbinden und hätte einem verhältnismässigen Mittel entsprochen, um ein vermeintlich verbotenes Verhalten zu stoppen. Es lagen keine hinreichenden Hinweise auf Körperverletzung nach Art. 123 und 126 schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) vor, und das Handeln der Polizei erschien zunächst gerechtfertigt.

Anders beurteilte das Bundesgericht jedoch die wiederholte Aufforderung, das Filmen zu unterlassen, verbunden mit der Androhung einer Festnahme. Darin sah es zumindest Anhaltspunkte für eine mögliche (versuchte) Nötigung oder einen Amtsmissbrauch (Art. 181 und 312 StGB). Das Obergericht hätte in diesem Punkt die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht versagen dürfen, da die Prüfung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erst in einem Strafverfahren erfolgen kann. Zudem sei noch nicht abschliessend geklärt gewesen, wie sich die einzelnen beteiligten Polizeibeamten verhalten haben, sodass auch Fragen der Mittäterschaft oder Teilnahme nach Art. 24 ff. StGB relevant werden könnten. Die Ermächtigung sei daher hinsichtlich aller beteiligten Amtsträger zu erteilen, um die rechtsstaatliche Kontrolle von Machtanwendung sicherzustellen und die Rechte der Betroffenen auf Freiheit, körperliche Unversehrtheit und wirksamen Rechtsschutz gemäss Art. 7, 8 und 10 EMRK zu wahren.

Bezüglich der behaupteten Eigentumsdelikte – insbesondere eines angeblichen Diebstahls – stellte das Gericht fest, dass keine hinreichend substanziierten Belege vorliegen würden. Die Vorwürfe erwiesen sich als unbegründet.

Entscheid des Bundesgerichts und menschenrechtliche Einordnung

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und erteilte die Ermächtigung zur Strafverfolgung der beteiligten Amtsträger*innen insoweit, als die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Verbot der Videoaufnahme und der Androhung von Zwangsmassnahmen betroffen sind. Im Übrigen bestätigte es den Entscheid der Vorinstanz.

Der Entscheid zeigt auf, dass die Ermächtigungspflicht eine doppelte Schutzfunktion erfüllt: Sie bewahrt Amtsträger*innen vor ungerechtfertigter Strafverfolgung, stellt aber gleichzeitig sicher, dass mögliche Menschenrechtsverletzungen – insbesondere Eingriffe in die persönliche Freiheit, körperliche Unversehrtheit und Privatsphäre (Art. 7, 8 und 10 EMRK) – effektiv untersucht werden. Es wird klargestellt, dass bereits bei einem minimalen Tatverdacht eine strafrechtliche Untersuchung zu eröffnen ist, während unbegründete Vorwürfe weiterhin keinen Anlass für eine Strafverfolgung bieten.

Der Entscheid setzt einen wichtigen Akzent zugunsten der Rechtsstaatlichkeit im Migrationsrecht. Er konkretisiert die Anforderungen an das Ermächtigungsverfahren und stärkt die Stellung betroffener Personen, ohne den Schutz staatlicher Organe zu unterlaufen. Das Urteil unterstreicht die zentrale Bedeutung verfahrensrechtlicher Garantien. Das rechtliche Gehör und der Zugang zu einem wirksamen Rechtsmittel sind sowohl in der Bundesverfassung als auch in der EMRK verankert und bilden die Grundlage eines funktionierenden Rechtsstaats. Dabei ist der Entscheid vor dem Hintergrund eines zunehmend beschleunigten migrationsrechtlichen Verfahrenssystems zu sehen. Kurze Fristen und eingeschränkte Mitwirkungsmöglichkeiten können die Wahrnehmung von Rechten erschweren. Das Bundesgericht stellt klar, dass Effizienzüberlegungen nicht zu einer Aushöhlung verfassungsmässiger Mindestgarantien führen dürfen. Gerade in existenziell bedeutsamen Verfahren ist eine sorgfältige und faire Prüfung unerlässlich. Zugleich dürfte er zur Vereinheitlichung der kantonalen Praxis beitragen und die Behörden dazu anhalten, Verfahrensrechte konsequenter zu berücksichtigen.

Quellen


Normmaterial