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H.K. gegen die Schweiz: Diskriminierung von Konkubinatspaaren bei der Existenzsicherung

14.04.2026

Ein Mann lebt mit seiner Partnerin im Konkubinbat und bezieht Sozialhilfe, während sie IV-Leistungen, Kinderrenten und Ergänzungsleistungen erhält. Einen Teil dieser Einkünfte wurde dem Konkubinatsbeitrag angerechnet, wodurch sich die ihm ausgerichtete Sozialhilfe stark reduzierte. Das Bundesgericht bestätigte im Juli 2025 diese Praxis und sah weder das Existenzminimum noch den Schutz des Privat- und Familienlebens oder den Gleichheitsgrundsatz als verletzt an und stützte sich dabei auf das Subsidiaritätsprinzip, wonach der Gesamtbedarf des Haushalts gedeckt bliebe. Der Fall ist derzeit beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hängig.

Der Beschwerdeführer H.K. lebte in einem gefestigten Konkubinat mit seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern. Während er wirtschaftliche Sozialhilfe bezog, erhielt seine Partnerin Leistungen der Invalidenversicherung in Form einer IV-Rente, von Kinderrenten sowie Ergänzungsleistungen. Die zuständige Sozialhilfebehörde berücksichtigte diese Einkünfte teilweise als Konkubinatsbeiträge und rechnete sie dem Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers an, was zu einer erheblichen Reduktion der ihm ausgerichteten Sozialhilfe führte.

Im Jahr 2021 belief sich die dem Beschwerdeführer gewährte Sozialhilfe zeitweise auf CHF 62.25 pro Monat, obwohl ihm nach den anwendbaren sozialhilferechtlichen Ansätzen für Wohnkosten und Grundbedarf ein Betrag von rund CHF 1’034 pro Monat zugestanden hätte. Die Kürzung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebte und diese aufgrund ihrer Einkünfte aus der Invalidenversicherung und den Ergänzungsleistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts beizutragen hätten. In diesem Zusammenhang rechnete die Behörde unter anderem die gesamten Kinderrenten an, mit der Folge, dass für den Haushalt insgesamt lediglich das sozialhilferechtliche Existenzminimum zur Verfügung stand, obwohl für die Partnerin und die Kinder ergänzungsleistungsrechtlich ein höheres Existenzminimum massgeblich gewesen wäre.

Im Juli 2025 entschied das Bundesgericht, dass die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags bei der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe weder den Gleichheitsgrundsatz noch den Schutz des Privat- und Familienlebens verletzte. Das Bundesgericht stellte den Fall unter das Subsidiaritätsprinzip: Staatliche Hilfe sei nur geschuldet, wenn keine anderweitigen, zumutbaren Mittel vorhanden seien. Bei Paaren, die in einem stabilen Konkubinat lebten und gemeinsam wirtschafteten, sei es sachgerecht, die Einkünfte beider Personen bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Dass dem Beschwerdeführer nur ein sehr geringer Betrag ausbezahlt wurde, verletzte das Existenzminimum nicht, solange der Gesamtbedarf des Haushalts gedeckt bleibe.

Rechtlicher Rahmen 

Nach dem Sozialhilfegesetz (SHG/ZH) und der Verordnung zum Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich (SHV/ZH) leisten die Gemeinden Hilfe an Personen in Not, abgestimmt auf individuelle Bedürfnisse und örtliche Verhältnisse (§ 1 und 2 Abs. 1 SHG/ZH). Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe haben Personen, die für sich und mitwohnende Angehörige nicht selbst aufkommen können (§ 14 SHG/ZH; § 16 Abs. 1 SHV/ZH). Die Sozialhilfe sichert das soziale Existenzminimum unter Berücksichtigung persönlicher Bedürfnisse (§ 15 SHG/ZH; § 17 Abs. 1 SHV/ZH) und richtet sich nach den SKOS-Richtlinien (§ 17 Abs. 1 SHV/ZH). Gemäss § 16 Abs. 2 SHV/ZH gehören zu den eigenen Mitteln, die für die Bestreitung des Lebensunterhalts herangezogen werden sollen, alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Personen und der mit ihnen zusammenlebenden Ehepartner*innen bzw. eingetragenen Partner*innen. 

Die wirtschaftliche Sozialhilfe untersteht dem Subsidiaritätsprinzip, welches verfassungsrechtlich verankert ist und sich insbesondere aus Art. 6 BV ableiten lässt. Dieses Prinzip konkretisiert den sozialstaatlichen Auftrag der Bundesverfassung dahin gehend, dass staatliche Unterstützungsleistungen nur insoweit zu erbringen sind, als die bedürftige Person nicht über anderweitige, zumutbare Mittel zur Deckung ihres Lebensbedarfs verfügt. Der verfassungsrechtliche Mindestschutz wird durch Art. 12 BV gewährleistet, der ein Anspruch auf Hilfe in Notlagen statuiert, jedoch auf die Sicherung des absoluten Existenzminimums beschränkt ist und keinen Anspruch auf eine bestimmte Leistungsbemessung begründet.

Auf der Ebene der Grundrechte sind insbesondere Art. 8 BV sowie Art. 14 EMRK einschlägig, welche den Schutz vor ungerechtfertigter Ungleichbehandlung gewährleisten. Darüber hinaus garantieren Art. 13 BV i.V.m. Art. 8 EMRK den Schutz des Privat- und Familienlebens, wobei dieser Schutz nach der Rechtsprechung auch faktische Lebensgemeinschaften wie das Konkubinat erfasst. Die Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung finden ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 112 und 112a BV und dienen der Sicherstellung des Existenzbedarfs von Rentenbeziehenden; sie begründen jedoch keinen absolut geschützten Vorrang gegenüber anderen sozialrechtlichen Leistungssystemen.

Existenzminimum und Vorrang des Bundesrechts

Aus Sicht von Tobias Hobi, Rechtsanwalt bei der Unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS), ist zentral, dass die Ergänzungsleistungen ein sozialversicherungsrechtliches Existenzminimum konkretisieren, das bewusst höher ausgestaltet ist als das absolute Minimum nach Art. 12 BV.

Die Anrechnung dieser Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe bedeutet faktisch, dass kantonale oder kommunale Behörden in ein bundesrechtlich garantiertes Leistungssystem eingreifen. Hobi sieht darin einen Verstoss gegen den Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV): Gemeinden dürften nicht über den Umweg der Sozialhilferechnung Ansprüche relativieren oder abschöpfen, die der Bund ausdrücklich zur Existenzsicherung geschaffen habe.

Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass Ergänzungsleistungen keinen absoluten Vorrang gegenüber der Sozialhilfe geniessen würden. Weder Art. 112 noch Art. 112a BV vermittelten einen uneingeschränkten Einkommensschutz. Zwar sollten Ergänzungsleistungen den Existenzbedarf von Rentenbeziehenden sichern, sie seien jedoch nicht grundsätzlich von einer Berücksichtigung im sozialhilferechtlichen Rahmen ausgenommen. Entscheidend sei vielmehr, dass das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum nach Art. 12 BV insgesamt gewahrt bleibe. Solange dieses insgesamt gewahrt bleibe, sei die Berücksichtigung von Ergänzungsleistungen bei der Sozialhilfeberechnung zulässig. Dass das sozialhilferechtliche Minimum unterhalb des Existenzminimums liege, sei systembedingt und verfassungsrechtlich hinzunehmen.

Aushöhlung des Existenzminimums und menschenwürdiges Dasein

Besonders problematisch ist aus menschenrechtlicher Sicht, dass der gesamte Einnahmenüberschuss der Partnerin – inklusive Kinderrenten – als Konkubinatsbeitrag angerechnet wurde. Dadurch blieb kein finanzieller Spielraum mehr für altersgerechte Entwicklung der Kinder, Freizeitaktivitäten und soziale Teilhabe, unvorhergesehene Ausgaben sowie minimale Vorsorge oder Rücklagen. 

Nach Auffassung Hobis führt diese Praxis dazu, dass Mutter und Kinder faktisch unter das ihnen zustehende sozialversicherungsrechtliche Existenzminimum gedrückt werden. Der formale Verweis auf Art. 12 BV greife zu kurz, da es hier nicht nur um ein biologisches Überleben, sondern um ein menschenwürdiges Dasein im Sinne von Art. 7 BV gehe.

Das Bundesgericht hält entgegen, dass Ergänzungsleistungen nach Art. 112a Abs. 1 BV gewährt würden, wenn AHV- oder IV-Renten den Existenzbedarf nicht deckten. Das Ergänzungsleistungsgesetz (ELG) konkretisiere diese verfassungsrechtliche Vorgabe und regle die Voraussetzungen sowie den Umfang der Leistungen (Art. 2 Abs. 1 und 2 ELG). Ergänzungsleistungen sicherten ein sozialversicherungsrechtliches Existenzminimum, das über dem absoluten Minimum nach Art. 12 BV und über dem sozialhilferechtlichen Minimum liege. Sie stellten eigenständige Sozialversicherungsleistungen dar und seien nicht Teil der Sozialhilfe. Dennoch dürften sie bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sozialhilferecht als Einkommen berücksichtigt werden. Dabei könnten sämtliche verfügbaren Mittel, einschliesslich AHV- oder IV-Renten und Ergänzungsleistungen, einbezogen werden, was dem Grundsatz der Eigenverantwortung und der Gleichbehandlung diene.

Das Bundesgericht verwarf den Einwand einer Verletzung des Existenzminimums. Es stellte darauf ab, dass dem Haushalt weiterhin Leistungen in Höhe des sozialhilferechtlichen Existenzminimums zur Verfügung standen. Art. 12 BV sichere lediglich das absolute Minimum und vermittle keinen Anspruch auf eine bestimmte Leistungsbemessung. Dass dem Beschwerdeführer zeitweise nur CHF 62.25 pro Monat ausbezahlt wurden, ändere an dieser Tatsache nichts, da die Partnerin mit ihren Einkünften zum gemeinsamen Haushalt beigetragen habe und der Gesamtbedarf gedeckt gewesen sei. Eine Verletzung von Art. 7 BV oder Art. 12 BV liege daher nicht vor.

Kinderrechte und Schutz des Familienlebens

Mittelentzug zulasten der Kinder

Ein zentraler, vom Bundesgericht kaum behandelter Punkt betrifft die Situation der Kinder. Durch die Anrechnung der gesamten Kinderrenten als Konkubinatsbeitrag wurden gerade jene Mittel abgeschöpft, die speziell zur Sicherung kindlicher Bedürfnisse bestimmt sind.

Hobi argumentiert, dass dies den Kindern faktisch Mittel für Bildung, soziale Integration und altersgerechte Freizeitgestaltung entzogen habe. Damit würden sie unter ein Niveau gedrückt, das mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Menschenwürde (Art. 7 BV) und mit völkerrechtlichen Garantien zum Schutz von Kindern kaum vereinbar sei.

Das Bundesgericht hingegen qualifizierte auch die Kinderrenten als Teil des Haushaltseinkommens. Diese seien nicht zweckgebunden, sondern dienten der Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs der Kinder. Es bestehe keine rechtliche Grundlage, Kinderleistungen von der Anrechnung auszunehmen, solange das sozialhilferechtliche Existenzminimum des Haushalts insgesamt eingehalten werde.

Eingriff in das Familienleben

Aus menschenrechtlicher Sicht stellt die Praxis zudem einen unverhältnismässigen Eingriff in das Familienleben dar (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK). Der Staat zwingt faktisch ein Elternteil, seine sozialversicherungsrechtlich zugesicherten Leistungen zur Kompensation von Sozialhilfeleistungen des anderen Elternteils einzusetzen.

Damit wird die private Rollen- und Aufgabenverteilung innerhalb der Familie staatlich überformt – ohne gesetzliche Unterhaltspflicht im Konkubinat und ohne individuelle Zumutbarkeitsprüfung.

Das Bundesgericht anerkannte zwar einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK, hielt diesen jedoch für gerechtfertigt. Die Praxis sei gesetzlich vorgesehen, verfolge ein legitimes Ziel (sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel) und sei verhältnismässig. Die Sozialhilfe knüpfe nicht an eine bestimmte Lebensform an, sondern an objektive wirtschaftliche Tatsachen. Sie zwinge das Paar nicht zu einer bestimmten Rollenverteilung, sondern trage lediglich der faktischen gemeinsamen Haushaltsführung Rechnung.

Gleichheitsrechtliche Bedenken: Konkubinat vs. Ehe

Das Bundesgericht verneinte zwar eine formelle Gleichstellung von Ehe und Konkubinat, stützte die Anrechnung aber auf ein Prinzip wirtschaftlicher Solidarität. Aus Sicht der UFS ist dies inkonsequent, denn Konkubinatspaare werden im Sozialhilferecht wie Ehepaare behandelt, erhalten aber nicht die korrespondierenden Vorteile der Ehe (z. B. im Erbrecht, Steuerrecht oder bei Witwenrenten). Diese asymmetrische Gleichstellung führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung (Art. 8 BV, Art. 14 EMRK) und schaffe einen indirekten Druck zur Eheschliessung. 

Das Bundesgericht hielt dieser Argumentation entgegen. Es liege keine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 14 EMRK vor. Es führte aus, nach dem Gebot der Rechtsgleichheit sei «Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln». Ehe und Konkubinat seien rechtlich nicht gleichgestellt; insbesondere fehle beim Konkubinat eine gesetzliche gegenseitige Unterhaltspflicht. Daher sei eine differenzierte Behandlung im Sozialhilferecht gerechtfertigt. Diskriminierung liege nur vor, wenn eine unterschiedliche Behandlung sachlich nicht begründet sei, was hier nicht der Fall sei.

Die Berücksichtigung der Einkünfte des Partners im Konkubinat stelle keine Gleichstellung mit der Ehe dar, sondern diene der realitätsgerechten Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Haushalts. Dies erfolge nach dem Prinzip wirtschaftlicher Solidarität. Die finanziellen Mittel beider Ehepartner*innen seien für die Beurteilung des Sozialhilfeanspruchs relevant, da andernfalls das gemeinsame Wirtschaften ungleich behandelt würde. Würde man diese Mittel ausser Betracht lassen, würden Konkubinatspaare gegenüber alleinstehenden unterstützten Personen privilegiert.

Verfahrensrechtliche Defizite und Betroffenenperspektive

Aus Sicht der UFS ist weiter besonders schwerwiegend, dass Mutter und Kinder im Verfahren nicht als Parteien zugelassen wurden – obwohl ihre Leistungen, ihr Existenzminimum und ihre Grundrechte unmittelbar betroffen waren.

Dies steht in Spannung zu Art. 29 BV sowie zu den menschenrechtlichen Anforderungen an einen wirksamen Rechtsschutz (Art. 6 EMRK).
Zudem kritisiert Hobi, dass das Bundesgericht den kinderrechtlichen Kern der Beschwerde faktisch übergangen habe. Obwohl die Situation der Kinder ein zentrales Element der Rüge war, fehlt eine eigenständige Interessenabwägung.

Das Bundesgericht äusserte sich hierzu nicht vertieft. Es beschränkte sich auf die Feststellung, dass die Anrechnung rechtlich zulässig sei, solange das sozialhilferechtliche Existenzminimum des Haushalts eingehalten werde. 

Problematische Rolle der SKOS-Richtlinien

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die faktische Normwirkung der SKOS-Richtlinien. Diese sind demokratisch nicht legitimiert. Sie stellen blosse Empfehlungen zur Ausgestaltung der Sozialhilfe dar, entfalten in der Praxis jedoch quasi-verbindliche Wirkung.

Hobi beanstandet, dass diese Richtlinien unterhalb des sozialversicherungsrechtlichen Existenzminimums liegen, aber dennoch als Massstab für die Existenzsicherung ganzer Familien herangezogen werden.
Das Bundesgericht hielt diesem Argument entgegen, dass die SKOS-Richtlinien als sachgerechter, bewährter Referenzrahmen für die Bemessung der Sozialhilfe dienten. Sie seien in der kantonalen Verordnung ausdrücklich als Massstab vorgesehen und daher rechtlich legitimiert.

Priorisierung fiskalischer und systemischer Erwägungen gegenüber einer substanziellen Auslegung von Menschenwürde 

Aus menschenrechtlicher Sicht und jener der UFS und zeigt der Fall strukturelle Defizite im Zusammenspiel von Sozialhilfe und Sozialversicherung auf:

  • Das bundesrechtlich garantierte Existenzminimum wird faktisch ausgehöhlt.
  • Kinderrechte werden nicht eigenständig geprüft.
  • Das Familienleben wird durch ökonomische Zwangssolidarität belastet.
  • Konkubinatspaare werden asymmetrisch benachteiligt.
  • Betroffene erhalten keinen vollwertigen verfahrensrechtlichen Schutz.

Demgegenüber betonte das Bundesgericht, dass Grundrechte im Bereich sozialer Leistungen keinen Anspruch auf eine möglichst hohe staatliche Unterstützung vermittelten. Sie dienten primär als Leitlinien für die Interessenabwägung, nicht als starre Grenzen der Leistungsbemessung. Dem Gesetzgeber und den Vollzugsbehörden komme ein weiter Gestaltungsspielraum zu, insbesondere bei der Abstimmung verschiedener Sozialleistungssysteme aufeinander.

Der Entscheid des Bundesgerichts markiert eine klare Priorisierung fiskalischer und systemischer Erwägungen gegenüber einer substantiellen Auslegung von Menschenwürde, Kinderrechten und Familienleben. Er reduziert den verfassungsrechtlichen Existenzschutz auf das absolute Minimum nach Art. 12 BV und blendet die qualitative Dimension eines menschenwürdigen Lebens weitgehend aus.

Vor diesem Hintergrund erscheint die hängige Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte folgerichtig: Sie zielt darauf ab, die schweizerische Praxis an den menschenrechtlichen Mindeststandards von EMRK und Kinderrechten zu messen – und nicht nur an verwaltungspraktischen Routinen oder budgetpolitischen Interessen.

Normaterial

Quellen