22.07.2026

Digitaler Psychoterror: Bundesgericht bestätigt Schuldspruch wegen Cyberstalking

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der unter anderem wegen Straftaten in Zusammenhang mit Cyberstalking verurteilt worden war. Der Entscheid verdeutlicht die hohen Anforderungen an Beschwerden gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz und setzt ein wichtiges Signal für den Schutz von Opfern digitaler Gewalt.

Dem Urteil des Bundesgerichts vom 10. November 2025 liegt ein Entscheid des Kan-tonsgerichts Luzern vom 20. September 2024 zugrunde. Dieses hatte den Beschwerdeführer unter anderem wegen einfacher Körperverletzung, mehrfachen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, Datenbeschädigung, mehrfacher Verleumdung sowie Urkundenfäl-schung schuldig gesprochen. Das Gericht verhängte eine Freiheitsstrafe von elf Monaten sowie eine Geldstrafe von 168 Tagessätzen – beide bedingt. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen und verlangte einen Freispruch beziehungsweise eine Rückweisung zur Neubeurteilung. Er machte verschiedene Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG geltend, insbesondere seien seine Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt worden und die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt.

Dem Fall lag ein eskalierter Beziehungskonflikt zugrunde. Nach dem endgültigen Ende einer sogenannten «On-Off-Beziehung» im Jahr 2019 begann der Beschwerdeführer seine ehemalige Partnerin systematisch zu belästigen. Zwischen Juni und Dezember 2019 verschaffte er sich wiederholt unbefugt Zugang zu ihren Onlinekonten. Er drang in das Control-Panel ihrer Websei-te ein, griff auf ihre E-Mail- und Instagram-Konten zu, änderte Passwörter und deaktivierte zeit-weise ihre Profile.

Zudem versandte er über ihre E-Mail-Adresse intime Bilder, Videos und Chatverläufe an Dritte. Weiter erstellte er unter falscher Identität kostenpflichtige Webseiten, tätigte Bestellungen in ihrem Namen sowie dem Namen ihres Sohnes und legte zahlreiche Fake-Profile an. Über diese verbreitete er gezielt kompromittierende Inhalte im Umfeld der Geschädigten.

Hohe Hürden bei Beschwerden gegen die Beweiswürdigung

Der Beschwerdeführer kritisierte vor Bundesgericht insbesondere die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Er verlangte unter anderem zusätzliche Auswertungen von Chatverläufen, die Beschlagnahmung von Mobiltelefonen sowie ein aussagepsychologisches Gutachten zur Überprüfung der Aussagen der Privatklägerin. Das Bundesgericht wies diese Einwände klar zurück. Es betonte, dass Beschwerden ausreichend begründet werden müssen und konkret darzulegen ist, inwiefern eine überprüfbare Rechtsverletzung vorliegt. Eine blosse Wiederholung der eigenen Sichtweise genügt nicht. Zudem sei das Bundesgericht grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. Eine Korrektur komme nur infrage, wenn diese offensichtlich unrichtig – also willkürlich – sei. Dabei reicht es nicht aus, dass eine andere Würdigung ebenfalls möglich oder sogar plausibler erscheint.

Im vorliegenden Fall stellte das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz die Beweise umfassend und sorgfältig gewürdigt hatte. Sie stützte sich unter anderem auf digitale Kommunikationsdaten, Social-Media-Verläufe, Aussagen der Beteiligten sowie Informationen von Plattformbetreibern. Auch die Ablehnung weiterer Beweisanträge wurde nachvollziehbar begründet. Der Beschwerdeführer konnte somit keine Willkür in der Beweiswürdigung aufzeigen.

Stärkung des Opferschutzes und neue gesetzliche Regelung

Aus menschenrechtlicher Sicht betrifft der vorliegende Fall insbesondere den Schutz der persön-lichen Freiheit und der psychischen Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK). Es wird seitens der Gerichte klar aufgezeigt, dass das Verhalten des Täters gravierende Auswirkungen auf das Leben der Geschädigten hatte. Das systematische Cyberstalking sowie die Verbreitung intimer Inhalte führten zu erheblichen psychischen Belastungen. Die Betroffene musste sich in psychiatrische Behandlung begeben und war über längere Zeit arbeitsunfähig. Der Fall zeigt exemplarisch, wie digitale Technologien für Formen von «psychischem Terror» genutzt werden können. Im Unterschied zu klassischen Belästigungen können Angriffe im Internet gleichzeitig über verschiedene Plattformen erfolgen, ein grosses Publikum erreichen und dauerhaft sichtbar bleiben. Für Betroffene führt dies oft zu einer besonders intensiven Belastung, da sowohl die Privatsphäre als auch der Ruf nachhaltig geschädigt werden.

Mit dem vorliegenden Urteil wird der Opferschutz indirekt gestärkt, da die hohen Anforderungen an Beschwerden gegen die Beweiswürdigung bekräftigt werden. Zusätzlichen Schutz bringen dürfte der am 1. Januar 2026 in Kraft getretene neue Straftatbestand, der systematisches Stalking – einschliesslich Cyberstalking – ausdrücklich erfasst. Bisher mussten im Schweizer Rechtsystem Stalking-Handlungen über verschiedene Straftatbestände erfasst werden, etwa Nötigung, Ehrverletzungsdelikte oder unbefugtes Eindringen in Datenverarbeitungssysteme. Diese neue Bestimmung stärkt gezielt den strafrechtlichen Schutz der persönlichen Freiheit und psychischen Integrität von Betroffenen.