30.08.2021
Gleichstellung der Frau – Dossier
Frauenrechte sind Menschenrechte. Das Gebot der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung der Geschlechter wird jedoch immer wieder verletzt. In diesem Themendossier finden Sie Informationen zu Menschenrechten in Bezug auf die Gleichstellung der Frau*.
Frauen waren generell vom Schutzbereich der Menschenrechte ausgeschlossen, da sich diese ausschliesslich auf Menschen männlichen Geschlechts bezogen. Als 1789 die Allgemeine Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte verabschiedet wurde, war die Daseinsberechtigung der Frauen primär auf die Sphäre des Privaten und Häuslichen beschränkt: es gab also keinen Grund, ihnen Bürgerrechte zu gewähren. Seitdem wurde diese Position immer wieder kritisiert - das Ideal der formalen Gleichberechtigung setzte sich nach und nach durch, bis es schliesslich Realität wurde. Die nach dem Zweiten Weltkrieg verabschiedeten Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte gelten heute für Frauen und Männer gleichermassen.
Die Auswirkungen des klassisch-liberalen Menschenrechtskonzepts, das darauf beruht, dass Menschen vor staatlicher Willkür geschützt werden müssen, dauern bis heute an. Die in internationalen Konventionen und nationalen Gesetzen verankerten Rechte, die auf dieser Konzeption beruhen, basieren auf stereotypen männlichen Realitäten, die die Freiheit der Frauen einschränken. Dieses Dossier bietet einen Überblick über die Entwicklungen im Bereich der Gleichstellung von Männern und Frauen im nationalen und internationalen Recht.
Das Konzept der Gleichstellung
Gleichstellung bedeutet Gleichberechtigung und Chancengleichheit aller Mitglieder einer Gesellschaft. In der Schweiz ist die Gleichstellung der Frau im Gesetz zwar weitgehend verwirklicht, bis zur effektiven Chancengleichheit ist es jedoch noch ein weiter Weg. Frauen und Männern werden in der Gesellschaft unterschiedliche Interessen, Fähigkeiten und Rollen zugeschrieben. Das wirkt sich auch heute noch etwa auf ihre wirtschaftliche Stellung und die Verantwortung für Haus- und Familienarbeit aus.
Formale Gleichstellung
Das Geschlechterdiskriminierungsverbot untersagt jegliche unterschiedliche Behandlung der Geschlechter. Abweichungen sind einzig aufgrund der biologischen Unterschiede von Frau und Mann zulässig. Dies betrifft etwa Sondermassnahmen zum Schutz der Mutterschaft im engen Sinn. Das bedeutet, dass Sonderbestimmungen lediglich im Rahmen der biologischen Vorgänge wie Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit erlaubt bzw. geboten sind. Weitergehende Spezialregelungen, welche den Schutz der Frau in ihrer Rolle als Mutter im umfassenden Sinn vorsehen, sind verboten. Ebenso verhält es sich mit Bestimmungen, welche Frauen allein aufgrund der potentiellen Möglichkeit, Mutter zu werden, anders behandeln oder solche, die an ihren Ehe- oder Familienstand anknüpfen. Derartige Sonderregelungen bewirken in der Regel eine Zementierung bestehender Rollenverständnisse und – darüber hinausgehend – bestehender Machtverhältnisse.
So besitzen Frauen grundsätzlich ebenso wie Männer die rechtliche Handlungsfreiheit, das Eherecht ist partnerschaftlich ausgestaltet, die Reproduktionsmedizin orientiert sich zunehmend am Grundsatz der Selbstbestimmung von Frauen über ihren Körper und auch die Vergewaltigung in der Ehe ist mittlerweile strafbar. Das Recht wird geschlechtsneutral ausgestaltet, indem es keine Unterscheidungen mehr trifft zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts; es wird sozusagen ‚geschlechtsblind‘. Dies entspricht einem formalen Gleichheitsverständnis, das dort hilfreich ist, wo rechtliche Benachteiligungen direkt an das Geschlecht anknüpfen. Versteckte oder indirekte Diskriminierungen werden so jedoch nicht verhindert.
Materielle oder tatsächliche Gleichstellung
Entsprechend hat sich, seit die direkte Diskriminierung von Frauen durch das Recht weitestgehend verpönt ist, der Fokus auf die Möglichkeiten rechtlicher Beeinflussung tatsächlicher Ungleichheiten verschoben. Weil althergebrachte, stereotype Vorstellungen über Geschlechterrollen weiterhin verbreitet und wirksam sind, sind Frauen auch heute noch benachteiligt. Geschlechterstereotype werden durch geschlechtsneutrales Recht verfestigt. Dem entgegenwirken möchte ein materielles Gleichheitsverständnis, das u.a. auch indirekte Diskriminierungen erfasst. Ein solches Verständnis trägt z.B. auch dem Umstand Rechnung, dass die Mehrheit aller Teilzeitarbeitenden Frauen sind und dass deshalb die mit Teilzeit einhergehenden Benachteiligungen eine geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung darstellt. Um die tatsächliche Gleichstellung zu verwirklichen, empfehlen verschiedene internationale Menschenrechtsgremien die Ausarbeitung von Gleichstellungsinstrumenten.
*In diesem Dossier verwenden wir den Begriff «Frau». Sexistisch diskriminiert werden aber alle Menschen, die sich ganz oder teilweise weiblich identifizieren und/oder immer oder teilweise als Mädchen/Frauen gelesen werden. Die in diesem Dossier behandelten Menschenrechtsfragen betreffen also auch trans, nicht-binäre und intergeschlechtliche Personen. Mehr Informationen zu den Menschenrechten in Bezug auf trans, nonbinäre und intergeschlechtliche Personen finden Sie unter #LGBTIQ+.