08.06.2026

Wegweisendes Urteil: Bundesgericht stärkt Rechte von Opfern von Menschenhandel

Das Bundesgericht ordnet die Überstellung zweier Verdächtiger an die Genfer Justiz an, damit sie wegen Menschenhandels vor Gericht gestellt werden. Das Gericht stützt sich dabei auf den Verdacht der Ausbeutung zweier Arbeitnehmerinnen in einer besonders schutzbedürftigen Lage. Dieses Urteil markiert einen bedeutenden Fortschritt für die Rechte von Opfern von Menschenhandel in der Schweiz.

Im Februar 2026 entscheidet das Bundesgericht, dass zwei Personen wegen Menschenhandels vor das Genfer Strafgericht gestellt werden müssen. Damit hebt es einen Entscheid der Genfer Staatsanwaltschaft aus dem Jahr 2023 teilweise auf. Als Begründung nannte das Gericht den Verdacht, dass zwei Frauen ausgebeutet wurden, die in schwierigen Verhältnissen und ohne legalen Aufenthaltsstatus lebten.

Ausgebeutet und missbraucht

2019 kommen zwei Frauen aus Nicaragua, A. und B., auf der Suche nach Arbeit in die Schweiz. Ohne Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis nehmen sie zunächst Tätigkeiten in privaten Haushalten an. 2020 beginnen sie über eine Drittperson für D.J. und C.J. zu arbeiten: Die Familie J., wohnhaft im Kanton Genf, braucht Pflegekräfte für eine ältere Person; weiter benötigt sie Betreuung für ihre zwei Kinder im Alter von 8 und 11 Jahren und Unterstützung für Haushaltsarbeiten – dies einerseits an ihrem Hauptwohnsitz in Genf, anderseits an ihrem Zweitwohnsitz in Frankreich. Ein Arbeitsvertrag wird nicht abgeschlossen.

In der Folge werden die beiden Frauen gezwungen, durchgehend zu arbeiten, sieben Tage die Woche, ohne Pausen oder freie Tage, von morgens 7:00 bis abends 22:00 Uhr; zudem muss die ältere Person auch nachts betreut werden. Den Frauen wird untersagt, Besuch zu empfangen oder das Haus zu verlassen; lediglich Telefonkontakte sind erlaubt. Beide werden von D.J. vergewaltigt. Er soll B. während der Tat zur Unterwerfung gezwungen und sie zum Schweigen gebracht haben, indem er ihr drohte, es würden ihr aufgrund ihres irregulären Aufenthaltsstatus in der Schweiz alle Rechte verweigert. Zudem beleidigt und demütigt seine Frau die beiden Frauen. Sie erinnert sie ständig daran, dass sie mit niemandem sprechen dürfen, sonst drohten ihnen polizeiliche Konsequenzen und die Abschiebung aus der Schweiz.

Im März 2021 wenden sich A. und B. an eine Hilfsorganisation für «Migrant*innen ohne Aufenthaltsstatus» und erstatten Anzeige. Im August 2023 erlässt die Genfer Staatsanwaltschaft zwei Beschlüsse zur teilweisen Einstellung des Verfahrens im Zusammenhang mit verschiedenen Delikten, darunter auch Menschenhandel. Gleichzeitig erhebt sie jedoch Anklage wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung, Bedrohung, Wuchers, Anstiftung zum illegalen Aufenthalt, unerlaubter Beschäftigung von Ausländer*innen sowie Verstössen gegen das AHV- und PK-Gesetz. Im Dezember 2023 weist das Genfer Strafgericht die von den Klägerinnen A. und B. gegen die Beschlüsse vom August 2023 eingelegten Berufungen zurück.

Anerkennung des Menschenhandels

In ihrer Beschwerde vor dem Bundesgericht fechten A. und B. die teilweise Einstellung des Strafverfahrens wegen Menschenhandels an. Das Genfer Strafgericht hatte zuvor entschieden, dass die Tatbestandsmerkmale des Menschenhandels nicht erfüllt seien, und die Einstellung bestätigt. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass diese Entscheidung, auf die rechtliche Einstufung als «Menschenhandel» zu verzichten, erhebliche Auswirkungen auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche hätte. Sie betonen insbesondere, dass Menschenhandel schwerwiegender sei als Wucher (Art. 157 StGB), der in der Anklage enthalten war, und dass dies sowohl das Ausmass des erlittenen Schadens als auch die Höhe des zuzusprechenden Schmerzensgeldes beeinflussen würde.

Nach dem Bundesgerichtsgesetz (Art. 81 Abs. 1 Bst. a und b Kap. 5 LTF) kann eine Partei, die am Verfahren vor der letzten kantonalen Instanz teilgenommen hat, Revision einlegen, wenn die angefochtene Entscheidung voraussichtlich Auswirkungen auf die Beurteilung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche hat.

Das Bundesgericht stellt in der Folge fest, die Beschwerdeführerinnen hätten hinreichend dargelegt, dass die Einstufung als Menschenhandel Auswirkungen auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche haben könnte. Die Richter*innen weisen darauf hin, dass eine Person, die Opfer von Menschenhandel ist, unbestreitbar als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) gilt und somit unter Umständen Anspruch auf Entschädigung für immaterielle Schäden hat. Der Opferstatus nach dem OHG wird hingegen bei Wucher – einem Delikt, das primär auf Vermögenswerte abzielt – nicht gewährt. Das Bundesgericht erkennt daher das berechtigte Interesse der Beschwerdeführerinnen an, die rechtliche Einstufung anzufechten, da dies direkte Auswirkungen auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche habe. Damit stärkt das Gericht den Zugang zum Recht und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

Ausnutzung der Schutzbedürftigkeit

Das Genfer Gericht stellte zwar fest, dass sich die Beschwerdeführerinnen illegal in der Schweiz aufhielten und unter Bedingungen arbeiteten, die nicht dem Schweizer Recht entsprechen, hält diese Merkmale jedoch nicht für ausreichend, um die Anwendung von Artikel 182 StGB (Menschenhandel) zu rechtfertigen. Es betonte insbesondere, die Ausnutzung der Schutzbedürftigkeit sei kein spezifisches Tatbestandsmerkmal des Menschenhandels.

Das Bundesgericht hingegen vertritt die Ansicht, die Genfer Behörde habe Artikel 182 StGB völkerrechtswidrig ausgelegt. Es argumentiert, die drei Tatbestandsmerkmale – Handlung, Mittel und Zweck der Ausbeutung –seien erfüllt. Die Richter*innen stellen fest, dass «die prekäre Lage der Arbeitnehmerinnen» ihre Selbstbestimmung beeinträchtigt und ihre vorherige Einwilligung unwirksam macht. Zum Zeitpunkt des Entscheides könne das kantonale Gericht daher nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Arbeit freiwillig angeboten hätten, zumal eine Einwilligung zur Arbeit die Straftat nur dann ausschliesst, wenn sie freiwillig und in voller Kenntnis der Folgen erteilt werde.

Diese Auffassung steht im Einklang mit der Auslegung des Begriffs «Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit» im «Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels». Dessen Erläuterungen legen fest, dass eine solche Ausnutzung vorliegt, wenn sich eine Person in einer illegalen Lage oder in wirtschaftlicher Abhängigkeit befindet.

Das Übereinkommen des Europarats, das seit dem 1. April 2013 für die Schweiz verbindlich ist, beschreibt die verschiedenen Tatbestände des Menschenhandels, einschliesslich des Missbrauchs von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit (Art. 4a). Die relativ offene Formulierung von Art. 182 StGB lässt aber Raum für Interpretationen, da es die Tatbegehung nicht näher spezifiziert. Daher ist die im Übereinkommen festgelegte Definition von besonderer Bedeutung: Die Auslegung von Art. 182 StGB muss im Lichte des Völkerrechts erfolgen, um die Tragweite vollständig zu erfassen.

Arbeitsausbeutung als Form des Menschenhandels

Schweizer Gerichte tun sich traditionell schwer damit, die «Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit» als Tatbestandsmerkmal des Menschenhandels im Kontext von Arbeitsausbeutung anzuerkennen und interpretieren diese Bestimmung sehr restriktiv. Laut der dritten Evaluierungsrunde der Expert*innengruppe zur Überwachung der Umsetzung des Abkommens (GRETA) vom Juni 2024 entspricht Artikel 182 StGB nicht vollständig der internationalen Definition von Menschenhandel. Dieses Tatbestandsmerkmal wird jedoch seit vielen Jahren in Fällen der sexuellen Ausbeutung von Frauen in der Prostitution anerkannt. Den Behörden gelingt es nicht immer, Arbeitsausbeutung als solche zu erfassen, insbesondere aufgrund eines noch immer unzureichenden Bewusstseins. Zudem beeinflusst das hartnäckige Stereotyp, dass Menschenhandel notwendigerweise physischen Zwang – wie etwa die Einschränkung der Bewegungsfreiheit oder die Anwendung von Gewalt – beinhaltet, weiterhin die Analyse dieser Fälle. Daher behandeln Schweizer Gerichte diese beiden Formen der Ausbeutung oft unterschiedlich.

Die Expert*innengruppe GRETA stellt jedoch fest, dass die zu vage Definition in Artikel 182 StGB zu Auslegungsschwierigkeiten und Inkonsistenzen in der Rechtsprechung führt, insbesondere im Bereich der Arbeitsausbeutung. Dies hat eher milde Strafen für die Täter*innen zur Folge. Die Expert*innengruppe merkt weiter an, dass das Fehlen des Kriteriums der «Mittel» die Behörden zu einer fehlerhaften Auslegung der Arbeitsausbeutung veranlasst hat, insbesondere durch das ausser Acht lassen der Ausnutzung einer Situation der Hilflosigkeit. In diesem Zusammenhang fordert sie die Schweiz nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass die Definition von Menschenhandel alle bestehenden Formen der Ausbeutung umfasst.

Mit dem neuen Urteil erkennt das Schweizer Bundesgericht nun an, dass die Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit ausgebeuteter Arbeitnehmer*innen ein Tatbestandsmerkmal von Artikel 182 StGB darstellt. Diese neue Rechtsprechung führt somit zu einer Angleichung der rechtlichen Behandlung von Arbeits- und sexueller Ausbeutung. Um Opfer von Menschenhandel bestmöglich zu schützen – seien es Sexarbeiter*innen, Hausangestellte, Kinderbetreuer*innen, Bauarbeiter*innen oder Restaurantangestellte – sollte die von Schweizer Gerichten angewandte Analyse zur sexuellen Ausbeutung stets auch auf andere Formen der Ausbeutung Anwendung finden.

Migration und Menschenhandel

Das Bundesgericht bekräftigt zudem, dass der Straftatbestand des Menschenhandels nicht zwingend eine Überschreitung einer Landesgrenze voraussetzt und daher vollständig innerhalb eines einzigen Staates begangen werden kann. Es stellt jedoch auch fest, dass die Opfer in vielen Fällen eine Migrationsgeschichte aufweisen, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. In seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 1 zum «Verschwindenlassen im Kontext von Migration» vom Oktober 2023 betont der «UN-Ausschuss gegen das Verschwindenlassen (CED)», dass restriktive und sicherheitsorientierte Migrationspolitik, die häufig auf Abschreckung beruht und mit diskriminierenden Praktiken gegenüber Migrant*innen verbunden ist, indirekt zu deren Verschwinden beitragen und sie Ausbeutungssituationen aussetzen kann. Eine Politik, die Migration selbst unter Strafe stellt, erhöht das Risiko von Menschenrechtsverletzungen gegenüber diesen schutzbedürftigen Personen.

Die Fakten in diesem Fall belegen, dass die Arbeitgeber der Beschwerdeführerinnen deren unsicheren Aufenthaltsstatus als Instrument der Kontrolle, Unterdrückung und Abschreckung missbrauchten. Ähnlich wie bei Fällen von undokumentierten Migrant*innen, die Opfer häuslicher oder sexueller Gewalt werden, sollte eine solche Dynamik den Zugang zur Justiz und die Anzeige von Straftaten nicht behindern. Daher ist es unerlässlich, dem Schutz der Menschenrechte und der Sicherheit der Betroffenen höchste Priorität einzuräumen, um Opfern von Menschenhandel einen effektiven Zugang zu den Behörden und zur Justiz zu gewährleisten.

Hindernisse beim Zugang zur Justiz

Frauen sind besonders gefährdet für Ausbeutung. In seiner Allgemeinen Empfehlung Nr. 33 vom August 2015 über den Zugang von Frauen zur Justiz erklärt der «UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau», dass Geschlechterstereotype, Vorurteile, patriarchale kulturelle Normen und geschlechtsspezifische Gewalt den Zugang von Frauen zum Justizsystem behindern. Die Expert*innengruppe GRETA stellt auch fest, dass im Falle von Menschenhandel Geschlechterstereotype, Vorurteile, kulturelle Barrieren, Angst und Scham erhebliche Hindernisse darstellen, die oft während der gesamten Ermittlungen und Gerichtsverfahren bestehen können. Diese Hindernisse betreffen insbesondere Frauen, die mit mehrfachen Problemen konfrontiert sind, darunter Opfer geschlechtsspezifischer und sexueller Gewalt, Migrantinnen, Frauen aus ethnischen Minderheiten und Frauen mit Behinderungen.

Die Expert*innengruppe GRETA betont auch, dass sich Strafverfahren im Zusammenhang mit Menschenhandel über Jahre hinziehen können und so die Opfer zusätzlich belasten. Im vorliegenden Fall mussten die beiden Frauen ein zweieinhalbjähriges Verfahren ertragen, um eine Entscheidung korrigieren zu lassen. Dies verstösst gegen das Gebot der zügigen Bearbeitung gemäss Artikel 4 der EMRK. Daher fordert die Expert*innengruppe GRETA die Schweizer Behörden auf, der Justiz dringend spezialisiertes Personal für die Bearbeitung von Fällen von Ausbeutung zur Seite zu stellen.