Arbeitsrechte / Arbeitswelt
Auf dieser Seite finden Sie zum Thema passende Rechtsgarantien und andere Bestimmungen aus der Bundesverfassung, den europäischen und internationalen Menschenrechtsabkommen und weiteren völkerrechtlichen Dokumenten. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so werden etwa Bestimmungen aus anderen regionalen Abkommen und thematisch ähnliche Schutzbestimmungen aus dem humanitären Völkerrecht hier nicht wiedergegeben.
Schweizerische Bundesverfassung
Art. 8 (3): «Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.»
Art. 27: «(1) Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
(2) Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.»
Die Schweizerische Bundesverfassung schreibt - mit Ausnahme des Rechts auf Hilfe in Notlagen, dem Anspruch auf Grundschulunterricht und der Wirtschaftsfreiheit - keine verbindlichen und justiziablen Sozialrechte fest. Die meisten der durch internationale Menschenrechtsabkommen garantierten Sozialrechte sind in der Bundesverfassung auf bloss programmatische Sozialzielbestimmungen reduziert. Zum Recht auf angemessene Arbeitsbedingungen und zum Recht auf einen angemessenen Lebensstandard hält die Bundesverfassung in Artikel 41 fest:
Art. 41: «(1) Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu
persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:
[...]
(d) Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können; [...]
(2) Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede
Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität,
Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und
Verwitwung gesichert ist.
(3) Sie streben die Sozialziele im Rahmen
ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel
an.
(4) Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf
staatliche Leistungen abgeleitet werden.»
- Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Link zur Homepage der Schweizerischen Bundesverwaltung - Sozialziele in der
Bundesverfassung
Themenseite auf humanrights.ch
Europäische Menschenrechtsabkommen
Europäische Sozialcharta
Ein wesentlicher Teil dieses Abkommens trifft auf den ausgewählten Themenbereich zu. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden von der Europäischen Sozialcharta durch zahlreiche Artikel geschützt. Sie finden anschliessend den Link zum Abkommen:
- Europäische Sozialcharta (von der Schweiz nicht ratifiziert)
Themenseite auf humanrights.ch
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Art. 23: «(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie
Berufswahl, auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie
auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit.
(2) Alle Menschen haben ohne jede
unterschiedliche Behandlung das Recht auf gleichen Lohn für gleiche
Arbeit.
(3) Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene
und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der
menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert und die, wenn nötig,
durch andere soziale Schutzmassnahmen zu ergänzen ist.
(4) Jeder
Mensch hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Berufsvereinigungen
zu bilden und solchen beizutreten.»
- Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte
Themenseite auf humanrights.ch
UNO Menschenrechtsabkommen
Pakt I (Sozialrechte)
Art. 6: «(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht auf Arbeit an, welches das Recht jedes einzelnen auf die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen, umfasst, und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz dieses Rechts.
(2) Die von einem Vertragsstaat zur vollen Verwirklichung dieses Rechts zu unternehmenden Schritte umfassen fachliche und berufliche Beratung und Ausbildungsprogramme sowie die Festlegung von Grundsätzen und Verfahren zur Erzielung einer stetigen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung und einer produktiven Vollbeschäftigung unter Bedingungen, welche die politischen und wirtschaftlichen Grundfreiheiten des einzelnen schützen.»
Art. 7: «Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen an, durch die insbesondere gewährleistet wird
(a) ein Arbeitsentgelt, das allen Arbeitnehmern mindestens sichert
i) angemessenen Lohn und gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit ohne Unterschied; insbesondere wird gewährleistet, dass Frauen keine ungünstigeren Arbeitsbedingungen als Männer haben und dass sie für gleiche Arbeit gleiches Entgelt erhalten,
ii) einen angemessenen Lebensunterhalt für sie und ihre Familien in Übereinstimmung mit diesem Pakt;
(b) sichere und gesunde Arbeitsbedingungen;
(c) gleiche Möglichkeiten für jedermann, in seiner beruflichen Tätigkeit entsprechend aufzusteigen, wobei keine anderen Gesichtspunkte als Beschäftigungsdauer und Befähigung ausschlaggebend sein dürfen;
(d) Arbeitspausen, Freizeit, eine angemessene Begrenzung der Arbeitszeit, regelmässiger bezahlter Urlaub sowie Vergütung gesetzlicher Feiertage.»
- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
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Antirassismuskonvention
Art. 5: «Im Einklang mit den in Artikel 2 niedergelegten grundsätzlichen Verpflichtungen werden die Vertragsstaaten die Rassendiskriminierung in jeder Form verbieten und beseitigen und das Recht jedes einzelnen, ohne Unterschied der Rasse, der Hautfarbe, des nationalen Ursprungs oder des Volkstums, auf Gleichheit vor dem Gesetz gewährleisten; dies gilt insbesondere für folgende Rechte: [...]
e) wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, insbesondere
i) das Recht auf Arbeit, auf die freie Wahl des Arbeitsplatzes, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen, auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit, auf gleiches Entgelt für gleiche Arbeit, auf gerechte und befriedigende Entlöhnung [...]»
- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
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Frauenrechtskonvention
Art. 11: «(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau im Berufsleben, um ihr auf der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau gleiche Rechte zu gewährleisten, insbesondere
a) das Recht auf Arbeit als unveräusserliches Recht jedes Menschen;
b) das Recht auf dieselben Arbeitsmöglichkeiten einschliesslich der Anwendung derselben Auswahlkriterien bei der Einstellung;
c) das Recht auf freie Berufswahl und freie Wahl des Arbeitsplatzes, das Recht auf beruflichen Aufstieg, Arbeitsplatzsicherheit und alle Leistungen und Arbeitsbedingungen sowie das Recht auf Berufsausbildung und Umschulung, einschliesslich einer Lehre, der Berufsfortbildung und der ständigen Weiterbildung;
d) das Recht auf gleiches Entgelt, einschliesslich sonstiger Leistungen, und auf Gleichbehandlung bei gleichwertiger Arbeit sowie Gleichbehandlung bei der Bewertung der Arbeitsqualität;
e) das Recht auf soziale Sicherheit, insbesondere auf Leistungen bei Eintritt in den Ruhestand, bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität und im Alter oder bei sonstiger Arbeitsunfähigkeit sowie das Recht auf bezahlten Urlaub;
f) das Recht auf Schutz der Gesundheit und auf Sicherheit am Arbeitsplatz, einschliesslich des Schutzes der Fortpflanzungsfähigkeit.
(2) Um eine Diskriminierung der Frau wegen Eheschliessung oder Mutterschaft zu verhindern und ihr ein wirksames Recht auf Arbeit zu gewährleisten, treffen die Vertragsstaaten geeignete Massnahmen
a) zum – mit der Androhung von Sanktionen verbundenen – Verbot der Entlassung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaubs sowie der Diskriminierung aufgrund des Zivilstands bei Entlassungen;
b) zur Einführung des bezahlten oder mit vergleichbaren sozialen Vorteilen verbundenen Mutterschaftsurlaubs ohne Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes, des Dienstalters oder sozialer Zulagen;
c) zur Förderung der Bereitstellung der erforderlichen unterstützenden Sozialdienste, die es Eltern ermöglichen, ihre Familienpflichten mit ihren beruflichen Aufgaben und mit der Teilnahme am öffentlichen Leben zu vereinbaren, insbesondere durch Förderung der Errichtung und des Ausbaus eines Netzes von Einrichtungen zur Kinderbetreuung;
d) zur Gewährung besonderen Schutzes für Frauen während der Schwangerschaft bei Beschäftigungsarten, die sich als schädlich für Schwangere erwiesen haben.
(3) Die Gesetze zum Schutz der Frau in den in diesem Artikel genannten Bereichen werden in regelmässigen Abständen anhand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse überprüft und erforderlichenfalls geändert, aufgehoben oder erweitert.»
- Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
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Wanderarbeiterkonvention
Das Thema Arbeitsrechte / Arbeitswelt betrifft dieses Abkommen als Ganzes.
- Wanderarbeiterkonvention (von der Schweiz nicht ratifiziert)
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Behindertenrechtskonvention
Art. 27: «(1) Die Vertragsstaaten erkennen das gleichberechtigte Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit an; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wurde. Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschließlich für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben, durch geeignete Schritte, einschließlich des Erlasses von Rechtsvorschriften, um unter anderem
(a) Diskriminierung auf Grund einer Behinderung in allen Fragen der Beschäftigung jeder Art, einschließlich der Bedingungen in Bezug auf Rekrutierung, Einstellung und Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Aufstieg sowie sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, zu verbieten;
(b) das gleichberechtigte Recht von Menschen mit Behinderungen auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen, einschließlich Chancengleichheit, gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit, sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, einschließlich Schutz vor Belästigungen, und Abhilfe bei Beschwerden zu schützen;
(c) sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen ihre Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte gleichberechtigt mit anderen ausüben können;
(d) Menschen mit Behinderungen wirksamen Zugang zu allgemeinen fachlichen und beruflichen Beratungsprogrammen, Stellenvermittlung sowie Berufsausbildung und Weiterbildung zu ermöglichen;
(e) Beschäftigungs- und Aufstiegsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt sowie Unterstützung bei der Arbeitssuche, dem Erwerb und der Beibehaltung eines Arbeitsplatzes und beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu fördern;
(f) Möglichkeiten für Selbständigkeit, Unternehmertum, die Bildung von Genossenschaften und Unternehmensgründungen zu fördern;
(g) Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Sektor zu beschäftigen;
(h) die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen im privaten Sektor durch geeignete Strategien und Maßnahmen, wie gegebenenfalls Förderprogramme, Anreize und andere Maßnahmen, zu fördern;
(i) sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen getroffen werden;
(j) das Sammeln von Arbeitserfahrung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch Menschen mit Behinderungen zu fördern;
(k) Programme für die berufliche Rehabilitation, den Erhalt des Arbeitsplatzes und den beruflichen Wiedereinstieg von Menschen mit Behinderungen zu fördern. [...]»
- Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen (von der Schweiz nicht ratifiziert)
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ILO-Abkommen
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch Dutzende von internationalen Abkommen geschützt, die im Rahmen der Internationalen Arbeitsorganisation ausgehandelt wurden. Die acht fundamentalen ILO-Übereinkommen garantieren die Prinzipien der Vereinigungsfreiheit, des Verbots der Zwangsarbeit, der Abschaffung der Kinderarbeit und des Verbotes der Diskriminierung. Mehr Informationen zu den ILO-Übereinkommen finden Sie in unserer Rubrik über die Internationale Arbeitsorganisation und die ILO-Konventionen:
- ILO-Konventionen
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Update: 01.09.2010


