Genitalverstümmelung: die neue Strafnorm tritt per 1. Juli 2012 in Kraft
Der Bundesrat setzt die neue spezifische Strafnorm gegen Verstümmelung von weiblichen Genitalien per 1. Juli 2012 in Kraft. Das Strafgesetzbuch wird um den Artikel 124 ergänzt. Demnach macht sich strafbar, «wer die Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, in ihrer natürlichen Funktion erheblich und dauerhaft beeinträchtigt oder in anderer Weise schädigt».
Tätern und Täterinnen droht nun eine bis zu 10-jährige Freiheitsstrafe. Die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung wird einheitlich auf 15 Jahre festgesetzt. Bei Opfern unter 16 Jahren ist die Verfolgung der Tat mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr möglich.
Alle Formen der Genitalverstümmelung verbieten
Sexuelle Verstümmelung stellt eine schwerwiegende Verletzung der Integrität und der Würde der betroffenen Mädchen und Frauen dar. Seit Jahren verlangen die verschiedensten Menschenrechtsgremien und Organisationen ein Verbot, unter ihnen auch UNICEF Schweiz, welche die bisherige Regelung als ungenügend beurteilte. Sie schätzt, dass in der Schweiz rund 7000 Frauen und Mädchen von entsprechenden Eingriffen betroffen oder bedroht sind. Dennoch kam es lediglich zu zwei Prozessen wegen Genitalverstümmelung. Strafbar war sie in der Schweiz bisher sofern sie als schwere Körperverletzung im Sinne von Artikel 122 Strafgesetzbuch bewertet wurde, was nur für die Infibulation und die Exzision der Fall war.
Der neue Straftatbestand stellt nun sämtliche Formen der Genitalverstümmelung unter Strafe. Gleichzeitig konkretisiert er, dass eine Genitalverstümmelung auch dann verboten ist, wenn eine volljährige Person in den Eingriff einwilligt. Ausnahme sind leichte Eingriffe wie Tattoos, Piercings oder gewisse ästhetische Eingriffe im Genitalbereich. Neben der Erfassung aller Formen ungewünschter genitaler Verstümmelung erhoffen sich Politik, Behörden und Fachkreise vom expliziten Verbot eine symbolisch abschreckende Wirkung. Genitalverstümmelungen gelten auch künftig als Offizialdelikte. Bestraft werden nicht nur Personen, welche die Verstümmelung vornehmen, sondern als Mittäter und Anstifter z.B. auch die Eltern.
Schützt das Weltrechtsprinzip die Mädchen wirklich?
Ebenfalls strafbar machen sich nach der neuen Regelung Personen, die eine Genitalverstümmlung im Ausland durchgeführt haben, auch wenn diese dort nicht strafbar ist. Damit soll verhindert werden, dass Kinder, die in der Schweiz aufwachsen zur Beschneidung in ihre Heimatländer zurückgeführt werden.
Gerade diese Regelung wird von einigen Organisationen als Stärke gesehen. Allerdings hatte das Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR) im Juni 2011 auf Nebeneffekte dieser Regelung hingewiesen, die neue Menschenrechtsfragen aufwerfen. Das weitreichende Verbot steht demnach in Konkurrenz mit Artikel 7 EMRK, der festhält, dass niemand für eine Tat bestraft werden darf, welche «zur Zeit der Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war.»
Mit Blick auf das Asyl- und Ausländerrecht hielt der Artikel des SKMR zudem fest, dass Eltern und beschnittene Töchter, welche in die Schweiz flüchten, hier künftig kein Asyl erhalten könnten (i.S. von Art. 53 Asylgesetz) und schliesslich wegen der Ausschaffungsinitiative sogar zurückgeschickt werden müssten (Art. 121 Abs 3-6 BV) - was wiederum für den Schutz allfälliger nicht beschnittener, jüngerer Geschwister dramatisch wäre (für weitere Informationen siehe den Artikel Spezialstrafnorm gegen sexuelle Verstümmelung).
Intersexualität
Bedauerlich ist ferner, dass mit dem neu geschaffenen Straftatbestand nicht gleich auch das Problem von Geschlechtsoperationen bei intersexuellen Menschen angegangen wurde. Zwangsoperationen bei sehr jungen Kindern, die nicht mit eindeutigen Geschlechtsmerkmalen zur Welt kommen, sind in der Schweiz üblich und aus Sicht der Selbstbestimmungsrechte der Betroffenen zweifellos fragwürdig. Amnesty International und Terre des Femmes Schweiz (TdF) hatten deshalb in der Vernehmlassung gefordert, dass der Gesetzgeber diese geschlechtsangleichenden Operationen in das Verbot der sexuellen Verstümmelungen miteinbezieht.
Dokumentation
- Ein Zeichen gegen die Verstümmelung weiblicher Genitalien; Bundesrat setzt neue Strafnorm auf den 1. Juli 2012 in Kraft
Medienmitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement vom 26. April 2012 - Strafnorm «Verstümmelung weiblicher Genitalien» tritt in Kraft
Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR), Newsletter vom 26. Oktober 2011 - Spezialstrafnorm gegen sexuelle Verstümmelung
Artikel auf humanrights.ch vom 25. Juli 2011 - Verbot von sexuellen Verstümmelungen (Parlamentarische Initiative Maria Roth-Bernasconi)
(05.404) Dokumentation des Geschäfts auf der Website des Parlamentes mit Links zu den Ratsdebatten - Verbot von sexuellen Verstümmelungen
Dossier mit weiterführenden Links beim Bundesamt für Justiz - Die Schweiz verabschiedet einen fortschrittlichen Gesetzesartikel
Mitteilung auf der Website der Schweizer Sektion von Amnesty International, 16. September 2011 - Nach FGM-Strafgesetz ist nun die Prävention an der Reihe
Medienmitteilung von TdF, 30. September 2011 (pdf, 2 S.)
Ältere Dokumente
- Ein klares Zeichen gegen die Verstümmelung weiblicher Genitalien setzen
Eidg. Justiz- und Polizeidepartement, 25. August 2010 - Intersexuelle Menschen fordern Recht auf Selbstbestimmung
Artikel zu den Zwangsoperationen bei intersexuellen Kindern vom September 2008 auf Humanrights.ch - Geburtskomplikationen wegen Genitalverstümmelung
Swissinfo Ticker über eine Studie des Berner Inselspitals, 24. August 2009 - Vernehmlassungsantwort von Amnesty International
vom 25. März 2009 (französisch, pdf, 2 S.) - Vernehmlassungsantwort von Terre des Femmes Schweiz
vom 19. Juni 2009 (pdf, 4 S.)
Update: 01.05.2012


