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Lanzarote-Konvention: Neue Straftatbestände zum Schutz von Minderjährigen

07.10.2013

 

Das Parlament hat zum Abschluss der Herbstsession die Vorlage zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention) ohne Gegenstimme verabschiedet.

Im Ständerat führte die Ratifizierungsvorlage des Bundesrates im Dezember 2012 zu keinen Diskussionen. Der Nationalrat hingegen nahm im Herbst 2013 ein Anliegen einer Petition auf, die im Februar 2013 eingereicht worden war und präzisierte die Formulierung von Art. 196 StGB. Die Petitionäre hatten unter anderem gefordert, dass Freundschafts- und Liebesbeziehungen zwischen Jugendlichen nicht strafbar sein sollen. Das in derselben Petition formulierte Anliegen, es sei Straffreiheit für den Konsum harter Pornografie sowie für pornografische Darstellungen bei nicht tatsächlich stattfindenden sexuellen Handlungen mit Minderjährigen zu gewähren, wurde hingegen abgewiesen.

In der Debatte im Nationalrat lagen zudem Minderheitenvorschläge der SVP vor, welche die Strafmasse für die aufgezählten Delikte generell erhöhen wollte. Diese Anträge fanden keine Mehrheit im Plenum.

Grooming – welche Regelung ist die beste?

Für den Moment ist nun klar, dass die Schweiz zum Abkommen einen Vorbehalt zu Artikel 24 anmelden muss. Dieser verpflichtet die Staaten, einen Straftatbestand für sogenanntes Grooming einzuführen. Grooming bezeichnet das Anbahnen sexueller Kontakte von Erwachsenen mit Minderjährigen im Internet. Der Bundesrat ist gegen einen solchen Straftatbestand, weil er einen solchen als nicht zweckdienlich erachtet. Denn Grooming kann nach schweizerischem Recht bereits heute bestraft werden, etwa als strafbarer Versuch, sexuelle Handlungen mit Kindern zu begehen (Art. 187 StGB und Art. 22 StGB).

Nach Ansicht von Kinderrechtsorganisationen würde ein spezifischer Straftatbestand für Kontaktaufnahmen zu sexuellen Zwecken über Internet die Strafverfolgung erleichtern. Die Frage, ob ein eigener Straftatbestand im StGB für sogenanntes Grooming eingeführt wird, ist indessen noch nicht abschliessend geklärt. Während der Debatte im Nationalrat zeigte sich, dass mehrere Parteien einen solchen Straftatbestand unterstützen würden. Um keine Zeit zu verlieren für die Ratifizierung, verzichtete der Gesetzgeber aber für den Moment auf eine Änderung der Bundesratsvorlage.

Diese Frage wird das Parlament zu einem späteren Zeitpunkt aber nochmals aufgreifen, denn entsprechende Vorstösse sind bereits eingereicht worden. Eine Motion von Nationalrätin Barbara Schmid-Federer, welche den Straftatbestand einführen möchte, hatte der Bundesrat 2011 zwar abschlägig beantwortet. Die Motion ist unterdessen abgeschrieben worden. Das Geschäft wird dem Nationalrat aber dennoch vorgelegt, weil die eigene Rechtskommission das Anliegen nun in einer Parlamentarischen Initiative aufgegriffen hat.

Die neuen Straftatbestände

Mit der Ratifizierung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention) können künftig auch Freier von 16- oder 17-jährigen Prostituierten mit einer Busse oder Gefängnis bis zu 3 Jahren bestraft werden. Heute sind nur sexuelle Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren strafbar. Ebenfalls auf 18 Jahre angehoben wird das Schutzalter für die Mitwirkung in pornographischen Darstellungen, und der Konsum von Kinderpornographie, auch ohne das Herunterladen, wird explizit verboten. Diese Änderungen des Schweizer Rechts gelten auch für in der Schweiz wohnhafte Personen, welche im Ausland die Dienste von minderjährigen Prostituierten in Anspruch nehmen. Dies bedeutet also einen zusätzlichen Schutz vor Sextourismus für die ausländischen Kinder.

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