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Neues Staatsschutzgesetz: Revision in mehreren Etappen

20.06.2012

Der Bundesrat will den Staatsschutz in der Schweiz in mehreren Schritten neu regeln, nachdem das Parlament einen ersten Revisionsentwurf 2009 zurück gewiesen hat. Nun hat die Bundesversammlung am 23. Dezember 2011 die erste Revisionsetappe abgeschlossen und das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) verabschiedet. Mit dem neuen Gesetz erhalten die Staatsschutzermittler mehr Befugnisse. In Bezug auf die Einsichtsrechte von Bürgerinnen und Bürgern in ihre beim Staatsschutz angelegten Akten bringt es dagegen leider kaum eine einfachere Handhabung. Die Referendumsfrist verstricht ungenutzt, deshalb setzte der Bundesrat die Massnahmen teilweise ab 16. Juli 2012 in Kraft.

Kein vereinfachtes, direktes Einsichtsrecht

Das neue Gesetz bringe Tarnidentitäten für Ermittler, eine Auskunfts-Verpflichung von Transportunternehmungen und Amtsstellen, sowie das mögliche Verbot von Organisationen und deren Tätigkeiten, schreibt Grundrechte.ch. Als ganz kleines Zückerchen sei das direkte Einsichtsrecht in Staatsschutzakten vorgesehen, welches bei näherem Hinsehen aber gar keines sei. Grundrechte.ch konkretisiert die Kritik wie folgt: «Das direkte Einsichtsrecht ist folgendermassen ausgestaltet: Liegen 'begründende Interessen an einer Geheimhaltung' - auch von privater Seite - vor, kann die Auskunft aufgeschoben werden. Ebenfalls für drei Jahre aufgeschoben wird die Auskunft, wenn eine gesuchstellende Person nicht verzeichnet ist. Nach der Mitteilung über die Aufschiebung der Auskunft besteht wie bisher lediglich die nicht taugliche Möglichkeit, durch den Datenschutzbeauftragten und anschliessend durch das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmässigkeit der Aufschiebung prüfen zu lassen. Sofortige direkte Auskunft erhält nur, wer im Staatsschutzsystem verzeichnet ist, sofern kein 'begründendes Interesse an einer Geheimhaltung' vorliegt.» 

Enttäuschend ist dieses Resultat insbesondere, weil sich der Ständerat im Sommer 2011 noch für ein direktes Einsichtsrecht in Staatsschutzakten (gemäss Artikel 8 und 9 des Datenschutzgesetzes) ausgesprochen hatte. Der Nationalrat kippte das direkte Einsichtsrecht dann im Herbst, worauf die Räte den nun vorliegenden Kompromiss erarbeiteten.

Keine Eile

Der Bundesrat hatte am 27. Oktober 2010 eine Zusatzbotschaft und einen Entwurf zur Revision des Bundesgesetzes zur Wahrung der Inneren Sicherheit (BWIS) erlassen. Mit diesem Schritt signalisierte er, dass er nach dem Scheitern im Parlament 2009 vorerst die unbestrittenen Punkte regeln will. Damals zeigte sich, dass insbesondere der vorgesehene Ausbau des präventiven Staatsschutzes, etwa das Abhören von privaten Telefonaten ohne konkreten Verdacht, umstritten sind. Im Rückweisungsantrag hatten die Politiker/-innen unter anderem gefordert, die Verfassungsmässigkeit der Vorlage sei zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV), der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV), der Medienfreiheit (Art. 17 BV), der Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) und der Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV).

Bis spätestens Ende 2012 sollen sodann diejenigen Bestimmungen, welche für die Rückweisung im Parlament verantwortlich waren, in einem Nachrichtendienstgesetz festgeschrieben werden. Ein erster Entwurf dürfte im Herbst 2012 in die Vernehmlassung gehen. Bis dann muss der Staatsschutz auf die Überwachung im nicht-öffentlichen Raum verzichten.

Aus Sicht der Menschenrechte ist dieser zweite Revisionsschritt der wichtigere. Denn da wird es darum gehen, eine sorgfältige Abwägung zwischen den Rechtsgütern Freiheit und Sicherheit vorzunehmen. Wichtig ist, dass allfällige Eingriffe in die Grundrechte der Bürger/innen (insofern sie zum Schutz des freiheitlichen Staates notwendig sind) auf ein Minimum beschränkt und deshalb zurückhaltend ausgestaltet, bzw. präzis umschrieben werden.

Dokumentation