Definition «nationale Minderheit»

Auf europäischer Ebene wird der Begriff der «nationalen Minderheit» häufig als Oberbegriff für religiöse, sprachliche, ethnische und kulturelle Minderheiten verwendet. Sowohl in den Dokumenten des Europarates als auch in denjenigen der OSZE wird der Terminus der nationalen Minderheit verwendet. Allerdings gibt es auch im Rahmen dieser Organisationen keine allseits akzeptierte Definition dieses Begriffs. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates wagte 1993 einen Definitionsversuch. In einem Entwurf für ein Zusatzprotokoll zur EMRK betreffend den Schutz nationaler Minderheiten (das nicht zustande kam) wird als nationale Minderheit eine Gruppe von Personen bezeichnet, die

  • im Hoheitsgebiet eines Staates ansässig und dessen Staatsbürger sind,
  • langjährige, feste und dauerhafte Verbindungen zu diesem Staat aufrechterhalten,  
  • besondere ethnische, kulturelle, religiöse oder sprachliche Merkmale aufweisen, 
  • ausreichend repräsentativ sind, obwohl ihre Zahl geringer ist als die der übrigen Bevölkerung dieses Staates oder einer Region dieses Staates, 
  • vom Wunsch beseelt sind, die für ihre Identität charakteristischen Merkmale, insbesondere ihre Kultur, ihre Traditionen ihre Religion oder ihre Sprache, gemeinsam zu erhalten.

Das Erfordernis der Staatsangehörigkeit und der dauerhaften Bindungen ist umstritten. Der Beratende Ausschuss des Europarates, ein Überwachungsorgan des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten, forderte in seinen Gutachten die Vertragsstaaten bereits mehrmals dazu auf, den Anwendungsbereich des Rahmenabkommens auf neue, bisher nicht geschützte Minderheiten auszuweiten. Die meisten Staaten halten demgegenüber am Erfordernis der Staatsangehörigkeit fest. So etwa die Schweiz, die anlässlich der Ratifizierung des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten die Erklärung abgab, wonach sie nur diejenigen Gruppen als nationale Minderheiten erachte, deren Angehörige die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen und alte, solide und dauerhafte Bindungen zur Schweiz unterhalten (siehe dazu: Umsetzung des Rahmenübereinkommens in der Schweiz).

Zur Vertiefung der Definitionsfrage im Kontext des europäischen Rahmenübereinkommens vgl. die folgende Studie:

Welche Minderheiten? Von der fehlenden Definition der nationalen Minderheit zu einer dynamischen Auslegung im Rahmenübereinkommen des Europarats.
Diplomarbeit von Doris Angst, Bern 2005 (pdf, 750 KB, 89 S.)

Update: 28.03.2012

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