Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
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Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte AEMR von 1948 ist das wohl bekannteste Menschenrechtsdokument und stellt gleichzeitig auch den Grundstein für den internationalen Menschenrechtsschutz dar. Denn bis zum zweiten Weltkrieg waren Menschenrechte und der Schutz der Menschenrechte fast ausschliesslich eine Angelegenheit der nationalen Verfassungen, und nur ganz wenige Fragen wurden auf internationaler Ebene geregelt. Der nationalsozialistische Terror und die Schrecken des Zweiten Weltkrieges führten jedoch zu einer Wende. Bereits während des Krieges erklärten die gegen Deutschland und seine Verbündeten kämpfenden Alliierten, Bedingungen schaffen zu wollen, damit alle Menschen in Frieden und frei von Furcht und Mangel leben könnten. Deshalb enthält die Charta der 1945 gegründeten Vereinten Nationen den klaren Auftrag an die Staatengemeinschaft, die Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundrechte für jedermann zu fördern.

Der wirkliche Durchbruch der Idee der Menschenrechte für alle gelang dann mit der im Dezember 1948 erfolgten Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch die Generalversammlung der UNO. 48 Staaten stimmten für die Erklärung, 8 enthielten sich der Stimme. Vorangegangen war ein zweijähriger Diskussionsprozess in der gerade erst gegründeten UNO-Menschenrechtskommission, in der die Vertreter/innen von 18 Staaten unter dem Vorsitz der US-Amerikanerin Eleanor Roosevelt tagten. In den Entstehungsprozess flossen zum einen die westliche Tradition von Menschenrechtserklärungen und Grundrechtskatalogen ein, zum andern aber auch neue Akzentsetzungen vor allem im Bereich der Sozialrechte.

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist zwar kein juristisch verbindliches Dokument, doch hat sie politisch und moralisch ein sehr grosses Gewicht und gewissen ihrer Garantien kommt heute gewohnheitsrechtlicher Charakter zu. Die AEMR war ausserdem ein wichtiger inhaltlicher Bezugspunkt für die Ausarbeitung der verbindlichen UNO-Menschenrechtskonventionen seit den fünfziger Jahren.

Inhalt der AEMR

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte statuiert bürgerliche, politische und soziale Rechte, die den Menschen um ihrer Würde willen zukommen sollen. In dreissig Artikeln werden Garantien zum Schutz der menschlichen Person (Recht auf Leben, Verbot der Sklaverei, Verbot der Folter, Verbot willkürlicher Festnahme und Haft, etc.), Verfahrensrechte (Anspruch auf wirksame Rechtsbehelfe, etc.), klassische Freiheitsrechte wie z.B. die Meinungsfreiheit, die Religionsfreiheit, die Eigentumsgarantie oder die Ehefreiheit sowie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Recht auf soziale Sicherheit, Recht auf Arbeit, Recht auf Nahrung und Gesundheit, Recht auf Bildung, etc.) garantiert. Diese Rechte sollen für alle Menschen ungeachtet ihrer Rasse, ihres Geschlechts oder ihrer Nationalität gelten (Art. 2), denn alle Menschen sind frei und an Würde und Rechten gleich geboren (Art. 1).


Präambel

Da die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde und ihrer gleichen und unveräusserlichen Rechte die...


Artikel 1 – Freiheit, Gleichheit, Solidarität

«Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste...


Artikel 2 – Verbot der Diskriminierung

1. «Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa...


Artikel 3 – Recht auf Leben und Freiheit

«Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.» Erläuterung zu Artikel 3 Das Recht auf Leben ist die...


Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und des Sklavenhandels

«Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen Formen...


Artikel 5 - Verbot der Folter

«Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.» Erläuterung...


Artikel 6 – Anerkennung als Rechtsperson

«Jeder Mensch hat überall Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson.» Erläuterung zu Artikel 6 Mit der Bestimmung, dass jeder...


Artikel 7 – Gleichheit vor dem Gesetz

«Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf den...


Artikel 8 – Anspruch auf Rechtsschutz

«Jeder Mensch hat Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen alle Handlungen, die seine ihm...


Artikel 9 – Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Ausweisung

«Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.» Erläuterung zu Artikel 9 Jeder...


Artikel 10 – Anspruch auf rechtliches Gehör

«Jeder Mensch hat in voller Gleichberechtigung Anspruch auf ein der Billigkeit entsprechendes und öffentliches Verfahren vor einem...


Artikel 11 – Unschuldsvermutung; keine Strafe ohne Gesetz

1. «Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist so lange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem...


Artikel 12 – Schutz der Freiheitssphäre des Einzelnen

«Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, sein Heim oder seinen Briefwechsel noch Angriffen auf seine Ehre...


Artikel 13 – Freizügigkeit und Auswanderungsfreiheit

1. «Jeder Mensch hat das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl seines Wohnsitzes innerhalb eines Staates.» 2. «Jeder Mensch...


Artikel 14 – Recht auf Asyl

1. «Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgungen Asyl zu suchen und zu geniessen.» 2. «Dieses Recht kann...


Artikel 15 – Recht auf Staatsangehörigkeit

1. «Jeder Mensch hat Anspruch auf Staatsangehörigkeit.» 2. «Niemand darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich...


Artikel 16 – Ehefreiheit und Schutz der Familie

1. «Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne Beschränkung durch Rasse, Staatsbürgerschaft oder Religion das Recht, eine...


Artikel 17 – Eigentumsgarantie

1. «Jeder Mensch hat allein oder in der Gemeinschaft mit anderen Recht auf Eigentum.» 2. «Niemand darf willkürlich seines...


Artikel 18 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

«Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine...


Artikel 19 – Meinungs- und Informationsfreiheit

«Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäusserung; dieses Recht umfasst die Freiheit, Meinungen unangefochten anzuhängen und...


Artikel 20 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

1. «Jeder Mensch hat das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken.» 2. «Niemand darf gezwungen...


Artikel 21 – Allgemeines und gleiches Wahlrecht; Zulassung zu öffentlichen Ämtern

1. «Jeder Mensch hat das Recht, an der Leitung öffentlicher Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte...


Artikel 22 – Recht auf soziale Sicherheit

«Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale Sicherheit; er hat Anspruch darauf, durch innerstaatliche Massnahmen und...


Artikel 23 – Recht auf Arbeit und gleichen Lohn, Koalitionsfreiheit

1. «Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz gegen...


Artikel 24 – Recht auf Erholung und Freizeit

«Jeder Mensch hat Anspruch auf Erholung und Freizeit sowie auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und auf periodischen, bezahlten...


Artikel 25 – Recht auf einen angemessenen Lebensstandard

1. «Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Lebenshaltung, die seine und seiner Familie Gesundheit und Wohlbefinden einschliesslich Nahrung,...


Artikel 26 – Recht auf Bildung, Erziehungsziele, Elternrecht

1. «Jeder Mensch hat Recht auf Bildung. Der Unterricht muss wenigstens in den Elementar- und Grundschulen unentgeltlich sein. Der...


Artikel 27 – Freiheit des Kulturlebens

1. «Jeder Mensch hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich der Künste zu erfreuen und am...


Artikel 28 – Angemessene Sozial- und internationale Ordnung

«Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in welcher die in der vorliegenden Erklärung angeführten...


Artikel 29 – Grundpflichten und Einschränkungen

1. «Jeder Mensch hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit...


Artikel 30 – Auslegungsvorschrift

«Keine Bestimmung der vorliegenden Erklärung darf so ausgelegt werden, dass sich daraus für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person...