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Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

22.06.2020

Vom 16. Dezember 1966 (Inkrafttreten: 3. Januar 1976)

Vertragstext und Ratifizierungen

Text: deutsch / französisch / italienisch / englisch

171 Vertragsstaaten (Stand: 22. Juni 2020; aktueller Stand)

Der UNO-Pakt I umfasst die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte. Die garantierten Rechte können in folgende Kategorien eingeteilt werden:
  • Recht auf Arbeit und Rechte im Arbeitsleben: Recht auf Arbeit; Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen; Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Zusammenschluss in Gewerkschaften, Streikrecht.
  • Rechte auf Existenzsicherung: Recht auf soziale Sicherheit, Recht auf Schutz der Familie, Recht auf angemessenen Lebensstandard, d.h. auf ausreichende Ernährung, Bekleidung und Unterbringung sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen; Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmass an Gesundheit.
  • Kulturelle und wissenschaftliche Rechte: Recht auf Bildung; Recht auf unentgeltlichen Primarschulunterricht; Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben und am wissenschaftlichen Fortschritt; Kunst- und Wissenschaftsfreiheit.
  • Diskriminierungsverbot: Anspruch auf Genuss dieser Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich Rasse, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft; Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Ausübung der Rechte dieses Vertrages.

Verpflichtungen der Vertragsstaaten und Kontrollverfahren

Die Vertragsstaaten verpflichten sich zur Verwirklichung der verbrieften wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte unter Ausschöpfung all ihrer Möglichkeiten und mit allen geeigneten Mitteln. Die einzelnen Garantien des Sozialpaktes sind somit von den Vertragsstaaten nicht sofort in vollem Umfang zu erfüllen. Vielmehr unterliegen die Vertragsstaaten grundsätzlich einer progressiven Implementierungspflicht, d.h. sie müssen einzeln und durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit geeignete Massnahmen zur schrittweisen Verwirklichung der durch den Pakt I gewährten Rechte ergreifen. Die aus allen Garantien fliessenden Minimalverpflichtungen sowie Umsetzungspflichten, die keinen Einsatz staatlicher Ressourcen bedürfen (Unterlassungspflichten), sind hingegen unmittelbar zu erfüllen.

Die Einhaltung der den Staaten durch den Pakt I auferlegten Verpflichtungen wird im Rahmen eines Berichtssystems kontrolliert: Den Vertragsstaaten obliegt die Verpflichtung, in regelmässigen Abständen dem Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Berichte über die getroffenen Massnahmen, die erzielten Fortschritte sowie über Schwierigkeiten bei der innerstaatlichen Umsetzung der Garantien zu erstatten (Art. 16, 17). Der erste Bericht erfolgt zwei Jahre nach Inkrafttreten, weitere Berichte nach Bedarf. In der Praxis hat es sich eingebürgert, dass etwa alle fünf Jahre einen Bericht abzuliefern ist.

Ratifizierung durch die Schweiz

SR 0.103.1 (AS 1993 725)
Ratifikation: 18. Juni 1992
In Kraft für die Schweiz seit: 18. September 1992
Botschaft vom 30. Januar 1991: BBl 1991 I 1189 / FF 1991 I 1129 (franz.) / FF 1991 I 925 (ital.)
Vorbehalte: keine

Fakultativprotokoll von 10. Dezember 2008: Individualbeschwerdeverfahren 

vom 10. Dezember 2008, in Kraft getreten am 5. Mai 2013

Text: französisch / englisch

Am 5. Mai 2013 ist das Fakultativprotokoll in Kraft getreten, das zur Durchsetzung der im Pakt I festgelegten Rechte ein Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Es liegt seit dem 24. September 2009 zur Unterzeichnung auf und war am 10. Dezember 2008 verabschiedet worden. Zur Zeit haben 23 Staaten das Protokoll ratifiziert; 45 Staaten haben es unterzeichnet (Stand: 2. Juni 2018, aktueller Stand). Für das Inkrafttreten waren 10 Ratifizierungen nötig. Die Schweiz hat das Fakultativprotokoll wegen grundsätzlicher Vorbehalte gegen die Einklagbarkeit der Pakt I-Rechte nicht unterzeichnet.