humanrights.ch Logo Icon

Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen

25.09.2024

Vom 18. Dezember 1990 (Inkrafttreten: 1. Juli 2003)

Vertragstext und Ratifizierungen

Text: deutsch / französisch / englisch 

Die Wanderarbeitnehmerkonvention konkretisiert die Menschenrechte, wie sie insbesondere in den Internationalen Pakten in allgemeiner Form niedergelegt sind, und formuliert explizit, welche Rechte den unterschiedlichen Kategorien von Arbeitsmigrant/innen und ihren Familien zustehen. Sie enthält keine Bestimmungen, welche das Recht der Staaten, über die Einwanderung zu entscheiden, über bereits bestehende menschenrechtliche Einschränkungen hinaus beschneiden würden.

59 Vertragsstaaten (Stand: 25.09.2024; aktueller Stand)

Verpflichtungen der Vertragsstaaten und Kontrollverfahren

Die Konvention, welche mit 93 Bestimmungen die längste Menschenrechtskonvention überhaupt ist, verpflichtet die Vertragsstaaten vorerst, die Menschenrechte, wie sie - in Übereinstimmung mit den anderen Menschenrechtsverträgen - in der Konvention aufgezählt sind, diskriminierungsfrei allen Arbeitsmigrant/innen zu gewährleisten (Teil II). Teil III listet die Menschenrechte, die den Migrant/innen zustehen, im Einzelnen auf. Teil IV präzisiert anschliessend verschiedene weitere Rechte für diejenigen Migrant/innen, welche sich regulär im Aufnahmeland aufhalten und postuliert den Anspruch auf Gleichbehandlung wie die Staatsangehörigen z.B. bezüglich Zugang zu Bildungsinstitutionen, Wohnungsmarkt, Sozialversicherung und Gesundheitseinrichtungen (Teil IV). Teil V enthält Vorschriften, welche sich auf spezielle Kategorien von ausländischen Arbeitskräften, wie zum Beispiel Grenzgänger/innen, Saisonarbeiter/innen oder Reisende beziehen. In Teil VI finden sich unter anderem Bestimmungen zu denjenigen Arbeitsmigrant/innen, welche sich ohne Aufenthaltsbewilligung illegal in einem Land befinden. Hier verlangt das Übereinkommen zum Beispiel Massnahmen, um illegale und heimliche Wanderungsbewegungen sowie Schwarzarbeit zu verhindern beziehungsweise aufzudecken. Werden Massnahmen zur Legalisierung der Situation der Betroffenen in Betracht gezogen, sollen diese unter Berücksichtigung der Einwanderungsumstände, der Dauer des Aufenthaltes und der Erwerbstätigkeit sowie vor allem auch der Familiensituation getroffen werden. Im Weiteren fordert das Übereinkommen von den Mitgliedstaaten Anstrengungen, um sicherzustellen, dass die Arbeits- und Lebensbedingungen illegaler Wanderarbeitnehmer/innen und ihrer Familien nicht schlechter sind als diejenigen der legal anwesenden ausländischen Bevölkerung, insbesondere im Hinblick auf die rechtlichen Vorgaben betreffend Sicherheit, Gesundheit und Anerkennung der menschlichen Würde.

Als Kontrollinstrument sieht die Konvention in Artikel 72 den Wanderarbeitnehmer-Ausschuss vor, welcher aus 10 unabhängigen Expert/innen besteht. Nachdem 41 Staaten die Konvention ratifiziert hatten, wurde der Ausschuss auf 2010 auf 14 Mitglieder aufgestockt. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, dem Ausschuss ein Jahr nach Inkrafttreten der Konvention einen Erstbericht, danach alle fünf Jahre Folgeberichte über ihre Bemühungen zur Umsetzung der Konvention zur Prüfung vorzulegen. Gemäss Artikel 76 können die Mitgliedstaaten den Ausschuss zuständig zur Entgegennahme und Prüfung von Staatenbeschwerden und gemäss Artikel 77 auch zur Entgegennahme und Prüfung von Individualbeschwerden ermächtigen. Das Individualbeschwerdeverfahren wird in Kraft treten, wenn 10 Staaten eine entsprechende Erklärung abgegeben haben. 

Ausstehende Ratifizierung durch die Schweiz

Bis heute hat die Schweiz das UNO-Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer/innen und ihrer Familienangehörigen weder unterzeichnet noch ratifiziert.

Am 18. Dezember 2003 wurde in Bern die schweizerische Koalition zur Ratifizierung der Wanderarbeiter/innen-Konvention gegründet, ein Netzwerk von Gewerkschaften, Sans Papiers-Komitees und Menschenrechts-NGOs, welches das Ziel hat, die Schweiz zur Unterzeichnung und Ratifizierung der UNO-Konvention zum Schutz der Wanderabeiter/innen zu bewegen.