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Der Fall Nestlé Kolumbien: Beschwerde gegen die Schweiz in Strassburg abgelehnt

07.01.2016

Hat Nestlé im Zusammenhang mit dem Mord am kolumbianischen Gewerkschafter Luciano Romero seine menschenrechtliche Verantwortung wahrgenommen? Vermutlich wird sich diese Frage nie klären, denn das Bundesgericht hat Juli 2014 festgehalten, dass die Schweiz nicht ermitteln werde, weil die Straftaten verjährt seien. Doch das European Center for Constitutional an Human Rights (ECCHR), die kolumbianische Gewerkschaft Sinaltrainal sowie die Anwälte der Witwe von Romero gaben nicht auf: Sie hatten Ende 2014 eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht und dabei eine Verletzung des Rechts auf Leben (Art. 2 EMRK) und des Rechts auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) geltend gemacht. Nun lehnte der EGMR die Beschwerde ohne Begründung ab. «Damit ist auch der Rechtsweg in Europa erschöpft», hält das ECCHR in einer Mitteilung fest.

Die eigentliche Frage bleibt ungeklärt

Die Anzeige richtete sich konkret gegen die im Jahr 2005 für Nestlé tätigen Peter Brabeck (Konzerchef), Rainer E. Gut (Verwaltungsratspräsident), Carlos Represes und Jean-Marc Duvoison (beide Manager in Kolumbien) und Hans Peter Frick (oberster Jurist). In der Anzeige machten die Beschwerdeführer geltend, dass die Beschuldigten zur Ermordung von Romero beigetragen hätten, weil sie auf Schutzmassnahmen für den Gewerkschafter verzichtet haben, obwohl sie davon ausgehen mussten, dass sein Leben bedroht sein könnte.

Das Verfahren zur Ermordung von Luciano Romero warf in der Schweiz erstmals die Frage der Unternehmensstrafbarkeit nach Art. 102 StGB in Fällen von Menschenrechtsverletzungen auf. Das Bundesgericht bestätigte in letzter Instanz am 21. Juli 2014 die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft und des Kantonalgerichts, dass die Straftaten verjährt seien. Nicht ein Gericht beurteilte den Fall inhaltlich. Die Frage nach der Verantwortlichkeit des Unternehmens Nestlé für die Ermordung seines Arbeiters bleibt weiterhin ungeklärt. Das ECCHR schrieb dazu: «Mit dieser Entscheidung des Bundesgerichts besteht nun Reformbedarf im Hinblick auf die Verjährungsfristen. Sonst profitieren in der Praxis Unternehmen mit komplexen organisatorischen Strukturen von langen Ermittlungen – wie in diesem Präzedenzfall deutlich wird.»

Aus diesem Grund sollte der EGMR klären, ob die Schweizer Justiz in der Frage der Verantwortlichkeit Nestlés für den Mord an Romero ausreichend ermittelt hat. Doch nun hat der Gerichtshof in Strassburg die Beschwerde nicht angenommen. Der Fall liegt zudem dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag vor, denn er ist ein konkretes Beispiel für die systematischen Verfolgung von Gewerkschaftern in Kolumbien. In einem kolumbianischen Strafverfahren wurde die Tat als Verbrechen gegen die Menschlichkeit qualifiziert.

Was geschah in Kolumbien?

Im März 2012 hatten die Beschwerdeführer Strafanzeige gegen Nestlé und führende Mitarbeiter des Konzerns bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eingereicht. Sie werfen Nestlé vor, am Tod eines Gewerkschaftsführers mitschuldig zu sein. Luciano Romero, Mitarbeiter bei der Nestlé-Tochter Cicolac im kolumbischen Valledupar, war 2005 von Paramilitärs im Nordosten Kolumbiens gefoltert und ermordet worden. Der Mord geschah im Kontext eines länger andauernden Konflikts bei Cicolac, bei welchem Gewerkschafter und andere soziale Gruppen systematischer Verfolgung, vor allem durch Paramilitärs und staatliche Stellen, ausgesetzt waren. Zwischen 1986 und 2005 wurden in Kolumbien zwölf gewerkschaftlich organisierte Nestlé-Mitarbeiter ermordet. In dieser aufgeheizten Situation verleumdeten die leitenden Cicolac-Vertreter Gewerkschaftsmitglieder, unter ihnen Luciano Romero, als Guerilla-Kämpfer. Solche Aussagen können im Nordosten Kolumbiens die Wirkung eines Todesurteils haben. Das Opfer hatte vor seinem Tod unzählige Todesdrohungen erhalten, welche die Gewerkschaft dem Mutterkonzern in der Schweiz sowie der Tochterfirma meldete. 

Die Mörder von Luciano Romero wurden gefasst und von einem kolumbianischen Gericht verurteilt. Der zuständige Richter hält in seinem Urteil fest, dass die Tat durch andere finanziert und geplant gewesen sein muss und weist die Staatsanwaltschaft an, unter anderem gegen das Nestlé-Management zu ermitteln. Diesem Beschluss sind die kolumbischen Behörden bis heute nicht nachgekommen, obwohl es weitere Hinweise darauf gibt, dass die lokale Nestlé-Vertretung auf mehreren Ebenen mit paramilitärischen Kreisen verflochten war. Nestlé hat diese Anschuldigungen stets von sich gewiesen.

Das Verfahren in der Schweiz

Daher reichten das ECCHR und die beiden andern Beschwerdeführer im März 2012 Strafanzeige in der Schweiz (Kanton Zug) ein. Gemäss dem juristischen Hintergrundbericht des ECCHR wird den Beschuldigten vorgeworfen, den Tod Romeros «durch pflichtwidriges Unterlassen fahrlässig mitverursacht zu haben». Als Geschäftsherren und Schutzgaranten hatten Nestlé und die führenden Mitarbeiter nach Ansicht der ECCHR die Pflicht und die Möglichkeit zu handeln, um das Verbrechen zu verhindern.

Analyse der Schweizer Rechtslage und Argumente der Beschwerdeführer

Das ECCHR sah zwei Optionen im Schweizer Strafrecht, um Unrecht zu ahnden, welches aus im Ausland tätigen Wirtschaftsunternehmen heraus begangen wurde. Möglich war es demnach, die verantwortlichen Individuen über einen Verstoss von Art. 11 Abs. 2 lit. d des schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) zur Verantwortung zu ziehen. Dieser hält fest, dass «pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund (...) der Schaffung einer Gefahr». Eine weitere Möglichkeit bestand in einer Anklage gemäss Art. 102 Abs 1 StGB, falls die Straftat nicht einer Einzelperson zugemessen werden kann. Dieser unternehmensstrafrechtliche Weg sieht vor, dass eine Firma für eine Straftat bestraft wird, wenn Organisationsmängel verhindern, dass diese einem Individuum zugerechnet werden kann.

Zusammenfassend sehen die Argumente der ECCHR im Zusammenhang mit Art. 11 StGB wie folgt aus: Die leitenden Mitarbeiter der Nestlé-Tochter haben die Gefährdung des späteren Mordopfers durch ihre Aussagen vor Publikum in Kauf genommen. Diese Verleumdung habe die Täter ermutigt, gegen Romero vorzugehen. Die leitenden Mitarbeiter vor Ort hätten sich somit einer Gehilfenschaft schuldig gemacht. Ausserdem habe die Nestlé-Tochter vor Ort mit Lieferanten zusammengearbeitet, welche den Paramilitärs nahe standen. Dieser allgemein bekannte Umstand hätte nach Ansicht der ECCHR mittels einer Risikoanalyse untersucht werden müssen, was die Gefahren für Nestlé-Mitarbeiter verdeutlicht hätte. 

Eine Risikoanalyse als Schutzmassnahme für die eigenen Arbeiter sei aber nie angeordnet worden, obwohl dies branchenüblichen Standards entsprochen hätte. Dies kommt im Kontext eines bewaffneten Konflikts pflichtwidrigem Unterlassen gleich, wie die Beschwerdeführer weiter argumentieren. Das Risiko für die aktiven Gewerkschafter, welche bei der kolumbianschen Nestlé-Tochter arbeiteten, war demnach voraussehbar. Die Tat sei somit von Nestlé in Kauf genommen worden. Es sei zu prüfen, ob dies auf Organisationsmängel im Unternehmen zurückzuführen sei, sofern bei den Ermittlungen die Strafbarkeit einzelner Personen nicht nachweisen werden könne, halten die Beschwerdeführer fest. Dann sei mit Blick auf die konkreten Bedingungen bei Nestlé zu ermitteln, ob der Konzern genügend Vorkehrungen getroffen habe, um eine Haftung nach Art. 102, Abs 1 StGB zu vermeiden.

«Schweizer Justiz ist nicht gewillt»

Der Kanton Zug überwies den Fall an den Kanton Waadt. Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt am 1. Mai 2013 entschieden, dass sie keine Ermittlungen gegen Manager der Nestlé AG oder das Unternehmen wegen fahrlässiger Tötung des kolumbianischen Nestlé-Gewerkschafters Luciano Romero einleitet, weil die Tat verjährt sei. Das Waadtländer Kantonsgericht wies eine Beschwerde gegen diesen Entscheid am 3. Dez. 2013 ab und das Bundesgericht bestätigte im Sommer 2014 die Verjährung.

«Verjährung, fehlende Zuständigkeiten, Ermittlungsprobleme - es sind immer wieder dieselben Argumente. Kaum ein europäisches Unternehmen wird in seinem Heimatstaat für Menschenrechtsverletzungen im Ausland zur Verantwortung gezogen», schreibt ECCHR in seiner Medienmitteilung vom 18. Dez. 2014. «Was in Europa fehlt, ist ein Katalog der unternehmerischen Sorgfaltspflichten für Menschenrechte!»

Anstatt in der gebotenen Geschwindigkeit die Ermittlungen zu beginnen, haben die Staatsanwaltschaften das Verfahren durch Formalien verzögert, bis sie die Tat schliesslich als verjährt erklären konnten», schrieb das ECCHR. Das Verfahren mache deutlich, dass die Schweizer Justiz nicht gewillt sei, fundierten Vorwürfen gegen Unternehmen nachzugehen. Auch biete das Schweizer Recht gerade nichteuropäischen Opfern von Schweizer Firmen praktisch keine Möglichkeiten, ihre Rechte vor Gericht einzuklagen, kritisierte die NGO mit Sitz in Berlin.

EGMR nimmt Beschwerde nicht an

Nun hat der EGMR entschieden, nicht auf die Beschwerde einzugehen. Dieser Entscheid erfolgte ohne Begründung und er kann nicht weitergezogen werden. Damit sei der Rechtsweg in Europa erschöpft, stellt ECCHR in einer Mitteilung ernüchtert fest. Die NGO bedauert den Entscheid, denn «das Gericht hätte klären können, wie sichergestellt werden kann, dass Betroffene von Menschenrechtsverletzungen durch Unternehmen Zugang zu Recht erhalten, so wie es die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte vorsehen.»

Kommentar von humanrights.ch

Die Abweisung der Klage ist ein Misserfolg für das ECCHR, für die nahestehenden Organisationen und die Witwe des Opfers. Die Klage gegen Nestlé in der Schweiz galt als europäischer Präzedenzfall. Er sollte zeigen, wie weit in einem multinationalen Konzern die Haftung reicht. Aus Sicht der Menschenrechte ist der ablehnende Entscheid aller möglichen Instanzen sehr unbefriedigend. Die Rechtslage bleibt unklar. Für Nichtregierungsorganisationen, Politiker/innen und Schweizer Konzerne ist es wichtig herauszufinden, welche Möglichkeiten das Schweizer Recht bietet, um in einem konkreten Fall ein Unternehmen und dessen führende Mitarbeiter/innen zur Verantwortung zu ziehen. Die nun erfolgten Entscheide der Schweizer Behörden und des EGMR bekräftigen den Eindruck, dass die bestehenden rechtlichen Regeln zu wenig verfangen. Aus diesem Grund wurde in der Schweiz die «Konzernverantwortungsinitiative» lanciert (hier finden Sie unseren Artikel).

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