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Ukaj gegen die Schweiz: Ausschaffung war verhältnismässig

25.06.2014

Im Urteil Ukaj gegen die Schweiz (Nr. 32493/08) vom 24. Juni 2014 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass seine Ausweisung nicht gegen Art. 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens) verstösst.

Im Alter von sechzehn Jahren flüchtete Ukaj zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern wegen dem Krieg aus dem Kosovo in die Schweiz. Nachdem die Jugendanwaltschaft ihn wegen verschiedenen Delikten bestraft hatte und die Behörden ihm seine Ausschaffung angedroht hatten, falls sich sein Verhalten nicht bessere, wurde er 2005 zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe wegen Diebstahl, Raub und Sachbeschädigung verurteilt. Im Gefängnis heiratete er eine 18-jährige schweizerische Staatsbürgerin. Nach seiner bedingten Entlassung wurde seine Ausschaffung beschlossen und das Bundesgericht stützte diesen Entscheid, da er eine gewichtige kriminelle Energie und ein erhebliches Gewaltpotential an den Tag lege. Ausserdem wertete das Bundesgericht das öffentliche Interesse an einer Ausschaffung höher ein als das private Interesse von Ukaj, mit seiner Ehefrau in der Schweiz zu bleiben, da ein Ausländer, der mit einer Schweizerin verheiratet ist, nicht auf dem schweizerischen Territorium verbleiben darf, wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt wurde. Im Jahre 2010 erfolgte die Scheidung und er kehrte daraufhin in den Kosovo zurück.

Ukaj machte vor dem EGMR geltend, dass seine Ausschaffung Art. 8 EMRK verletze, weil er mehrere Jahre in der Schweiz gelebt hat und auch mit einer Schweizerin verheiratet war.

Die Ausschaffung von Ukaj war in einem Gesetz vorgesehen und verfolgte ein öffentliches Interesse (Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Straftaten). Die Ausschaffung ist gemäss EGMR auch verhältnismässig gewesen, da Ukaj fortwährend straffällig wurde (sogar nachdem ihm seine Ausschaffung angedroht worden war), zum Zeitpunkt der Eheschliessung seine ehemalige Ehefrau und er vom Risiko einer Ausschaffung wussten, die Ehe seit drei Jahren geschieden war und er mehr als die Hälfte seines Lebens im Kosovo verbracht hatte. Daher stellt der EGMR keine Verletzung von Art. 8 EMRK fest.