Europäische Menschenrechtskonvention
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Europäische Menschenrechtskonvention

vom 4. November 1950 (Inkrafttreten: 3. September 1953)

Vertragstext und Ratifizierungen

Text: Deutsch / Französisch / Italienisch / Englisch

Ein Jahr nach seiner Gründung verabschiedete der Europarat am 4. November 1950 in Rom die Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Die EMRK entfaltete eine starke integrative Wirkung in Europa. So trat etwa Spanien nach dem Ende der Franco-Diktatur Ende 1977 gleichzeitig dem Europarat und der EMRK bei und schrieb sich einen ausgedehnten Grundrechtskatalog in die neue Verfassung, der im Lichte der internationalen Menschenrechtsverträge auszulegen sei. Auch in Griechenland war die EMRK eine gute Medizin gegen die Militärdiktatur von 1967–1974 und gegen ihre Wunden. Aufgrund einer Staatenbeschwerde wurden die Menschenrechtsverletzungen der Diktatur untersucht und offengelegt, worauf diese die EMRK kündigte. Gleich wie in Spanien bestand eine der ersten Handlungen der neuen Regierung Griechenlands im Wiedereintritt in den Europarat und der Ratifikation der EMRK.

In Anlehnung an die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte enthält die EMRK in den Artikeln 2 bis 14 einen Katalog der wichtigsten Freiheitsrechte (Recht auf Leben; Verbot der Folter; Recht auf Freiheit und Sicherheit; Recht auf ein faires Verfahren; keine Strafe ohne Gesetz; Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens; Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; Meinungsäusserungsfreiheit; Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; Recht auf Eheschliessung; Recht auf eine wirksame Beschwerde; Diskriminierungsverbot).

Beitreten können der EMRK nur Mitgliedstaaten des Europarates. Entsprechend hatten bis 1989 erst 21 Staaten die EMRK ratifiziert. Seit der Osterweiterung des Europarates wird jedoch ein Beitritt zum Europarat politisch von einem Beitritt zur EMRK abhängig gemacht. Heute haben alle 46 Mitgliederstaaten-Staaten des Europarats sowie Russland die EMRK ratifiziert (Stand: 05. Mai 2022; der aktuelle Stand findet sich hier).

Einklagbarkeit

Die Europäische Menschenrechtskonvention hat unter den internationalen Menschenrechtsabkommen eine Ausnahmestellung, weil alle in ihr garantierten Rechte von jeder Person, die sich in einem Beitrittsstaat befindet, unmittelbar vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (einem internationalen Gerichtshof) einklagbar sind, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg ist eine verbindliche Gerichtsinstanz, deren Urteile von den Staaten zwingend anerkannt und nachvollzogen werden müssen.

Zusatzprotokolle

Bei der Ausarbeitung der EMRK waren sich die Staaten bisweilen uneinig über die inhaltliche Ausgestaltung der bürgerlichen und politischen Menschenrechte. Die EMRK ist deshalb ein Basiskompromiss und wurde gleich zu Anfang mit einem freiwilligen Zusatzprotokoll erweitert. Das erste, vierte, sechste, siebente, zwölfte und dreizehnte Zusatzprotokoll enthalten materiell-rechtliche Bestimmungen, also im Vergleich zur EMRK zusätzliche Menschenrechte (etwa der Schutz des Eigentums in ZP 1 Artikel 1) oder erweiterte Menschenrechte (so dehnt ZP 12 das gemäss Artikel 14 EMRK auf Konventionsrechte beschränkte Diskriminierungsverbot aus zu einem allgemeinen Diskriminierungsverbot). Um der Überlastung des Gerichtshofes entgegenzuwirken und die Anzahl der hängigen Verfahren zu reduzieren, wurden im 14. und 15. Zusatzprotokoll Massnahmen festgeschrieben, welche den Zugang zum EGMR erschweren.

Die übrigen Zusatzprotokolle änderten den Verfahrensablauf vor dem Gericht oder sprachen dem Gericht mehr Kompetenzen zu. Speziell ist, dass die Verfahrensänderungen jeweils für alle Staaten gelten (ändern die EMRK ab). Deshalb müssen diese ZP, im grossen Unterschied zu den materiell-rechtlichen ZP, in der Regel auch von allen Vertragsstaaten unterzeichnet und ratifiziert werden, bevor die Verfahrensänderung in Kraft treten kann. Ältere verfahrensrechtliche ZP wurden sukzessive von den jüngeren überlagert.

Ratifizierung durch die Schweiz

SR 0.101 (AS/RO 1974 2151)
Unterzeichnet: 21. Dezember 1972
Ratifikation: 28. November 1974
In Kraft für die Schweiz seit: 28. November 1974
Botschaft vom 4. März 1974: BBl 1974 I 1035 / FF 1974 I 1020 (franz.) / FF 1974 I 1008 (ital.)
Vorbehalte und auslegende Erklärungen: Die Schweiz hat alle Vorbehalte und auslegenden Erklärungen zurückgezogen.

Wirkung der EMRK auf die Schweizer Gesetzgebung und Rechtsprechung

Deutlichster Eindruck hinterliess die EMRK direkt in der neuen schweizerischen Bundesverfassung, deren Grundrechtskatalog in Art. 7-34  sich stark an die Garantien der EMRK anlehnt. In der Praxis relevant waren insbesondere die im Vergleich zur Schweizer Rechtsordnung ausgedehnteren Verfahrensrechte in Art. 5 und 6 EMRK, etwa das Recht auf anwaltliche Vertretung, einen unabhängigen Richter oder auf ein faires Verfahren, die die Rechtsprechung der Gerichte und die kantonalen Strafprozessordnungen stark beeinflusst haben. Auch die Strafprozessordnung des Bundes von 2011 lehnt sich stark an diese EMRK-Rechte an.


16. Zusatzprotokoll zur EMRK

Text: englisch / französisch Das sechzehnte Zusatzprotokoll vom 2. Oktober 2013 sieht vor, dass sich die Verfassungsgerichte bzw. die...


15. Zusatzprotokoll zur EMRK

vom 24. Juni 2013 (Inkrafttreten: 1. August 2021) Text: deutsch / englisch / französisch Das fünfzehnte Zusatzprotokoll vom 24. Juni 2013...


14. Zusatzprotokoll zur EMRK

vom 13. Mai 2004 (Inkrafttreten: 1. Juni 2010) Text: deutsch / englisch / französisch / italienisch Das vierzehnte Zusatzprotokoll zur EMRK vom...


13. Zusatzprotokoll zur EMRK

vom 3. Mai 2002 (Inkrafttreten: 1. Juli 2003) Text: deutsch / englisch / französisch / italienisch Das dreizehnte Zusatzprotokoll zur EMRK vom...


12. Zusatzprotokoll zur EMRK

Text: deutsch / englisch / französisch Das zwölfte Zusatzprotokoll zur EMRK vom 4. November 2000 statuiert ein allgemeines und umfassendes...


11. Zusatzprotokoll zur EMRK

vom 11. Mai 1994 (Inkrafttreten: 1. November 1998) Text: deutsch / englisch / französisch / italienisch Von den Zusatzprotokollen zur...


7. Zusatzprotokoll zur EMRK

vom 22. November 1984 (Inkrafttreten: 1. November 1988) Text: deutsch / englisch / französisch / italienisch Das siebte Zusatzprotokoll...


6. Zusatzprotokoll zur EMRK

vom 28. April 1983 (Inkrafttreten: 1. März 1985) Text: deutsch / englisch / französisch / italienisch Das sechste Zusatzprotokoll vom...


4. Zusatzprotokoll zur EMRK

Text: deutsch / englisch / französisch Das vierte Zusatzprotokoll zur EMRK vom 16. September 1963 ergänzt die materiellen Garantien der...


1. Zusatzprotokoll zur EMRK

Text: deutsch / englisch / französisch Das erste Zusatzprotokoll zur EMRK vom 20. März 1952 gewährleistet den Schutz des Eigentums,...